C 219/02
Urteil vom 17. März 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
D._, 1943, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader,
Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 22. Mai 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Basel-Landschaft den Anspruch von D._ (geb. 1943) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Februar 2001 ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 22. Mai 2002 gut und sprach D._ Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Februar 2001 zu.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass
D._ erst ab 23. April 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
D._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Sinngemäss
stellt er den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse
zu neuer Verfügung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG) sowie die Rechtsprechung zu deren analoger Anwendung auf die rechtsmissbräuchliche
Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 238 Erw. 7) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13.
Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Febuar 2001.
2.1 Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber
nach wie vor als Alleinaktionär oder Verwaltungsrat die Geschicke der Gesellschaft
mitbestimmt. Trotz einer derartigen arbeitgeberähnlichen Stellung besteht
eine Anspruchsberechtigung, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden
des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer
aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, derentwegen
er bei Kurzarbeit auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. In diesen Fällen kann von einer
rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung nicht gesprochen werden (BGE 123
V 238 Erw. 7, letztmals bestätigt in ARV 2002 S. 183).
2.2 Auf Grund der Akten steht fest, dass die Firma X._ AG, Zimmerei und Bedachungen,
den Beschwerdegegner auf 31. Januar 2001 entlassen hat. Bereits Ende 2000
wurden der Betrieb dieser AG grösstenteils eingestellt, Warenvorräte, Maschinen,
angefangene Arbeiten und Infrastruktur an eine Drittfirma verkauft sowie
Räumlichkeiten und Werkstatthallen an andere Unternehmungen vermietet. Die
Gesellschaft entliess das Personal, behielt einzig noch das Eigentum über
ihre Liegenschaften und blieb fortan nur noch als Immobilienfirma aufrecht
erhalten. Dies bestätigt die M._ Treuhand AG, am 2. März 2001 ausdrücklich.
Da somit die Zimmerei vollständig aufgelöst wurde, konnte der Versicherte
nach der Kündigung als Zimmermann in dieser Firma keine Anstellung mehr finden.
Selbst wenn er bis 23. April 2001 oder noch länger als Verwaltungsratsmitglied
im Handelsregister eingetragen blieb, bestand angesichts der Liquidation
aller Abteilungen mit Ausnahme der Immobilienverwaltung auch keine Aussicht
mehr, sich gegebenenfalls wieder als Zimmermann einstellen zu lassen. Das
Ausscheiden des Versicherten aus der Zimmerei und die Liquidation dieser
Abteilung war daher definitiv. Es lag auch kein Fall von 100%iger Kurzarbeit
vor. Unter solchen Umständen kann nicht von einer rechtsmissbräuchlichen
Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gesprochen werden.
2.3 Daran ändert der Einwand nichts, der Beschwerdegegner habe auf Grund
seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse und seiner nicht unerheblichen finanziellen
Beteiligung an der Firma X._ AG weiterhin Gelegenheit gehabt, seinen Einfluss
geltend zu machen und sich bei Bedarf erneut in den Verwaltungsrat wählen
zu lassen. Wesentlich ist nicht, ob dem Versicherten die Möglichkeit offen
gestanden hätte, sich erneut in den Verwaltungsrat wählen zu lassen. Entscheidend
ist vielmehr, ob er seine angestammte Tätigkeit als Zimmermann wieder hätte
aufnehmen können. Dies ist aber zu verneinen, da die Zimmerei endgültig aufgelöst
worden ist. Der vorliegende Fall ist daher mit dem von der Beschwerdeführerin
angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. S. K. vom
14. März 2001 (C 376/99) nicht vergleichbar. In jenem Entscheid wurde ein
eigentliches Firmenkonglomerat von Mitgliedern einer einzigen Familie gehalten.
Von diesem Konglomerat fiel ein einzelner Betrieb in Konkurs; indessen blieb
es der dabei entlassenen Beschwerdeführerin möglich, sich beliebig in einem
anderen, von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats
wieder anstellen zu lassen. Derartige Verhältnisse liegen in casu gerade
nicht vor: Dem Beschwerdegegner war es nicht möglich, sich bei seinem Bruder,
welcher Teile der Aktiengesellschaft in eine Einzelfirma überführte, erneut
als Zimmermann anstellen zu lassen. Vielmehr musste er sich auf dem offenen
Arbeitsmarkt bewerben und fand schliesslich eine Anstellung bei einer Firma,
welche völlig ausserhalb seines Einflussbereiches steht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. März 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: