C 222/99 Ge
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 23. Oktober 2000
in Sachen
L._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn, Kantonsstrasse
40, Horw, gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt,
Basel
A.- L._ war seit dem 1. Januar 1991 bei der X._ als Einkäufer tätig.
Am 30. Juni 1997 kündigte die Arbeitgeberin die Anstellung auf den 31.
Dezember 1997. Auf Grund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
während der Kündigungsfrist wurde diese auf den 31. Januar 1998
verlängert. Im Rahmen eines Sozialplanes richtete die Arbeitgeberin
L._ eine Austrittsabfindung von Fr. 26'471.aus. Ab dem 1. Februar 1998 beanspruchte
L._ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 16. Februar 1998
verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die Anspruchsberechtigung
bis zum 24. Mai 1998 mit der Begründung, die Austrittsentschädigung
sei als Lohn zu qualifizieren und decke den Lohnausfall bis zum 24. Mai 1998.
Am 15. Mai 1998 erliess das damalige Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit
(heute: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) eine Weisung, wonach
freiwillige Abgangsentschädigungen, welche in- oder ausserhalb eines
Sozialplanes ausgerichtet werden, seitens der Arbeitslosenversicherung unabhängig
von der AHV-rechtlichen Qualifizierung unberücksichtigt bleiben. Diese
Weisung erfasste rückwirkend alle seit dem 18. März 1998 erlassenen
Verfügungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 erklärte die Arbeitslosenkasse
dem Versicherten auf dessen Begehren, diese Praxisänderung sei einzig
auf Verfügungen anwendbar, die seit dem 18. März 1998 erlassen
worden seien. Da die ihn betreffende Verfügung am 16. Februar 1998 erlassen
worden und in Rechtskraft erwachsen sei, könne eine Wiedererwägung
nicht in Betracht gezogen werden. Hingegen stehe der Weg der Beschwerde an
die kantonale Schiedskommission offen.
B.- Dagegen liess L._ am 3. August 1998 bei der Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er machte im Wesentlichen
geltend, die eingeführte Praxisänderung sei nicht nur auf Verfügungen
ab dem 18. März 1998, sondern auch auf solche früheren Datums anwendbar,
weshalb die Arbeitslosenkasse zu verpflichten sei, ihre Verfügung vom
16. Februar 1998 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 6. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L._ die Anpassung der Verfügung
vom 16. Februar 1998 an die neue Verwaltungspraxis sowie die Ausrichtung
von Taggeldern vom 1. Februar bis 24. Mai 1998 beantragen. Eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse
schliesst auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Stellungnahme verzichtet.
D.- Die Instruktionsrichterin holte eine Auskunft des seco vom 4. September
2000 ein, zu welcher die Parteien sich äussern konnten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise
hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand
haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten,
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder
Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Ob es sich beim Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 1. Juli 1998 um eine
anfechtbare Verfügung handelt, ist von Amtes wegen zu prüfen (RKUV
1991 Nr. U 124 S. 157 Erw. 1, siehe auch BGE 120 V 349 f. Erw. 2b, 112 V
109 Erw. 1).
b) Mit diesem Schreiben hat die Kasse dem Beschwerdeführer auf dessen
Wunsch hin schriftlich erklärt, eine Nachzahlung von Taggeldern in der
Höhe der Abgangsentschädigung komme nicht in Frage, weil die entsprechende
Weisung vom 15. Mai 1998 einzig auf Verfügungen Anwendung finde, die
nach dem 18. März 1998 erlassen worden seien. Eine Wiedererwägung
könne daher nicht in Betracht gezogen werden. Es bestehe aber die Möglichkeit,
bei der kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Beschwerde
wegen Willkür (Ungleichbehandlung der versicherten Personen) zu führen.
Eine Beschwerdefrist wurde nicht angegeben. Dieses Schreiben stellt eine
Verfügung dar, und zwar eine Ablehnung des als Wiedererwägungsgesuch
interpretierten Begehrens des Beschwerdeführers, auf die rechtskräftige
Verfügung vom 16. Februar 1998 zurückzukommen.
2. Rechtskräftige Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen
abgeändert werden. In Frage kommen die Wiedererwägung wegen anfänglicher
rechtlicher Unrichtigkeit, die sogenannte prozessuale Revision wegen anfänglicher
tatsächlicher Unrichtigkeit sowie bei Dauerverfügungen die Anpassung
an tatsächlich oder rechtlich veränderte Verhältnisse (BGE
115 V 312 Erw. 4a; Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 [1994],
S. 348 ff.; Ueli Kieser, Die Abänderung der formell rechtskräftigen
Verfügung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
Bemerkung zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, SZS 35 [1991] 132
ff.; Rudolf Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses,
in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten
Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller,
in: St. Galler Studien zum Privat- Handels- und Wirtschaftsrecht 34/1993,
S. 471 ff.; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung,
in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 263 ff.).
3.a) Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung der am 15. Mai 1998
erlassenen Weisung des damaligen Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit
auf die rechtskräftige Verfügung vom 16. Februar 1998. Streitig
und zu prüfen ist daher, ob eine geänderte Rechtslage vorliegt,
welche die Anpassung der Dauerverfügung rechtfertigt. Nicht zur Diskussion
stehen hingegen die Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an
geänderte tatsächliche Verhältnisse oder die prozessuale Revision
wegen anfänglicher tatsächlicher Unrichtigkeit. Entgegen der Annahme
von Vorinstanz und Verwaltung ist ein Zurückkommen auf die rechtskräftige
Verfügung vom 16. Februar 1998 auch nicht unter dem Titel der Wiedererwägung
zu prüfen, stützte sich doch diese Verfügung auf die damals
geltende Verwaltungspraxis sowie auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. September
1996, C 267/95), so dass von anfänglicher zweifelloser Unrichtigkeit
(BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw.
6, je mit Hinweisen) nicht die Rede sein kann.
b) Bei Änderung des objektiven Rechts kann die Verwaltung unter Umständen
auf eine rechtskräftige und fehlerfreie Verfügung über ein
Dauerrechtsverhältnis zurückkommen. Eine Änderung objektiven
Rechts liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine neue für den fraglichen
Anspruch erhebliche Norm eingeführt hat. Diesfalls ist unter Vorbehalt
wohlerworbener Rechte eine Anpassung der Verfügung nicht nur erlaubt,
sondern gefordert. Besteht hingegen die Änderung des massgebenden Rechts
lediglich in einer neuen gerichtlich bestätigten Verwaltungspraxis oder
einer neuen Rechtsprechung, so darf die Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis
grundsätzlich nicht angetastet werden (BGE 121 V 161 f. Erw. 4a, 120
V 131 Erw. 3b; Meyer, a.a.O., S. 350; Kieser, a.a.O., S. 147 f.; Rumo-Jungo,
a.a.O. S. 279 f.). Ausnahmsweise kann aber eine geänderte Verwaltungspraxis
zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung führen,
wenn die neue Praxis eine derart grosse allgemeine Verbreitung erhält,
dass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene,
insbesondere wenn die auf die alte Praxis gestützten Verfügungen
nur mehr für einzelne wenige Versicherte gelten (BGE 121 V 162 Erw.
4a, 120 V 132 Erw. 3c; Meyer, a.a.O. S. 350; Kieser, a.a.O. S. 147 f.). Unter
dieser Voraussetzung liegt im Ergebnis die gleiche Situation vor wie im Falle
einer nachträglichen Änderung des objektiven Rechts, so dass eine
Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung eines Dauerrechtsverhältnisses
geben kann (BGE 121 V 162 Erw. 4a; Meyer, a.a.O. S. 350). Diese restriktive
Regelung gilt jedenfalls dann, wenn sich die neue Praxis zu Lasten der versicherten
Person auswirken würde. Ist hingegen die neue Rechtspraxis günstiger
als die alte, soll sie (mit Wirkung ex nunc et pro futuro) ohne weiteres
auch auf Verfügungen angewendet werden, die unter der alten Praxis ergangen
sind (BGE 120 V 132 Erw. 3c, mit Hinweis auf Blaise Knapp, Précis
de droit administratif, 4e édition, S. 282, N 1346; zustimmend Rumo-Jungo,
a.a.O., S. 280). In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
z. B. seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf die Leistungskürzungen
bei Grobfahrlässigkeit (BGE 119 V 171 ff.) ab ihrer Einführung,
d.h. ab dem Urteilsdatum vom 25. August 1993, auch auf bereits rechtskräftig
beurteilte Verfügungen angewendet (BGE 120 V 133 Erw. 4d).
4. Das damalige Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli
1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) hatte gestützt auf
die Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. September
1996) in einem Kreisschreiben vom 18. März 1998 festgehalten, freiwillige
Abgangsentschädigungen seien in Übereinstimmung mit der AHV-rechtlichen
Qualifikation als Lohn zu betrachten, mit der Folge, dass gegebenenfalls
während einer diesem Lohn entsprechenden Zeitspanne kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bestand. Dieses Kreisschreiben wurde nach
Gesprächen mit den Sozialpartnern mit Weisung vom 15. Mai 1998 rückwirkend
aufgehoben. Das hatte zur Folge, dass die seither gestützt auf das Kreisschreiben
erlassenen Verfügungen aufzuheben und die Fälle im Lichte der neuen
Praxis (gemäss Weisung vom 15. Mai 1998) zu beurteilen waren. Betroffen
waren somit sämtliche am 18. März 1998 oder später hängigen
Fälle, unabhängig davon, wann sich der ihnen zu Grunde liegende
Sachverhalt ereignet hatte (BGE 120 V 131 Erw. 3a in initio). Die neue Verwaltungspraxis
wurde mithin auf den 18. März 1998 eingeführt. Nach dem in Erw.
3b Gesagten und im Sinne von BGE 120 V 133 Erw. 4d ist diese neue Praxis
ab ihrer Einführung auch auf sämtliche rechtskräftig (und
a fortiori noch gerade nicht rechtskräftig) entschiedenen Fälle
anwendbar. Vor dem 18. März 1998 erlassene (rechtskräftige) Dauerverfügungen
sind daher grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt an die günstigere
Rechtspraxis anzupassen.
5. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Rechtspraxis ist aber,
dass sie gesetz- und verfassungsmässig ist.
a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 4
AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV) abzustellen. Daraus
ergibt sich, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge zu entrichten sind
und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit nicht zu entschädigen
ist (Erw. 2a des erwähnten nicht veröffentlichten Urteils B. vom
5. September 1996). Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen
gehören zum massgebenden Lohn, soweit ihnen nicht Sozialleistungs- oder
Vorsorgecharakter zukommt (Erw. 2b des genannten Urteils B.). Die Weisung
vom 15. Mai 1998 ist somit gesetzwidrig.
b) Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung von Fr. 26'471.stellt
eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und das damit verbundene Risiko eines Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit
dar. Vorsorgecharakter kommt dieser Leistung nicht zu, ist sie doch nicht
zur Deckung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod bestimmt. Gestützt
auf das erwähnte Urteil B. ist folglich die diesem Lohn entsprechende
Ausfallzeit von der Arbeitslosenversicherung nicht zu entschädigen.
6. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Unrecht Anspruch auf die Anwendung
der neuen Rechtspraxis hat.
a) Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz
behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen
oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan
ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen
geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger oder die
Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die den
Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt werde, soweit dies nicht
andere legitime Interessen verletzt. Die Anwendung der Gleichbehandlung im
Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte
identisch oder zumindest ähnlich sind (BGE 116 V 238 Erw. 4b, 115 V
238 Erw. 7b/bb f., je mit Hinweisen; BGE 106 V 119 Erw. 3; RKUV 1987 Nr.
K 710 S. 27 Erw. 3b; Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité,
in: ZBl 1978 S. 297; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich, Bern 1985, S. 73 f.; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für
das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992, 2. Halbbd., S. 417; Jörg-Paul
Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991,
S. 223 f.).
b) Vorliegend hat das BWA das anders lautende Kreisschreiben vom 18. März
1998 gestützt auf Gespräche mit den Sozialpartnern widerrufen und
mit der Weisung vom 15. Mai 1998 eine neue Praxis eingeführt. Diese
wurde damit begründet, dass die Beibehaltung der alten, laut dem erwähnten
nicht veröffentlichten Urteil B. gesetzmässigen Praxis die sozialpolitisch
unerwünschte Folge haben könnte, dass in Zukunft bei Entlassungen
weniger oder gar keine Sozialpläne ausgearbeitet werden. Die neue Praxis
wurde daher im Interesse des Einvernehmens zwischen den Sozialpartnern und
des für den sozialen Frieden wichtigen Instituts des Sozialplanes erlassen.
Der Verwaltung schien bewusst zu sein, dass ihr Vorgehen vom Gesetz womöglich
nicht gedeckt war. Daher kündigte sie zusammen mit dem Erlass der neuen
Weisung an, im Rahmen der nächsten ordentlichen Gesetzesrevision werde
diese Frage neu beurteilt und klar geregelt. Die auch in der Presse veröffentlichte
neue Verwaltungspraxis fand in den nunmehr zweieinhalb Jahren ihrer Geltung
auf zahlreiche Fälle, namentlich im Zusammenhang mit Restrukturierungsmassnahmen
grosser Firmen, Anwendung. Somit liegt eine konstante gesetzeswidrige Praxis
vor und besteht Grund zur Annahme, die Verwaltung sei nicht gewillt, in Zukunft
anders zu entscheiden. Vielmehr will sie ihre Praxis bei nächster Gelegenheit
(AVIG-Revision 2003) gesetzlich absichern. Dies hat das seco in der (im vorliegenden
Verfahren eingeholten) Auskunft vom 4. September 2000 ausdrücklich bestätigt.
Aus diesen Gründen ist vorliegend ausnahmsweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Vorrang vor jenem der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns einzuräumen.
Somit findet die Weisung vom 15. Mai 1998 ab ihrem Inkrafttreten am 18. März
1998 auf die hier zu beurteilende Verfügung vom 16. Februar 1998 Anwendung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
BaselStadt vom 6. Mai 1999 und die Verfügungen der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 16. Februar 1998 und vom 1. Juli 1998 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 18. März
bis 24. Mai 1998 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2000
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts