C 227/05
Urteil vom 8. November 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Schön und Frésard;
Gerichtsschreiberin Hofer
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
G._, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Senti, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 17. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1958 geborene schweizerisch-liechtensteinische Doppelbürgerin G._
war in den Jahren 2001 und 2002 jeweils befristet mit einem Teilpensum in
der Gemeinde A._ (FL) als Aushilfe angestellt. Vom 2. April 2002 bis September
2002 bezog sie im Fürstentum Liechtenstein Arbeitslosenentschädigung. Alsdann
war sie vom 1. Oktober 2002 bis zur sofortigen Freistellung Ende April 2003
als Grenzgängerin in der X._ AG in C._ (CH) tätig. Daraufhin meldete sie
sich beim Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein zum Leistungsbezug
an, welches ihr vom 2. Juni 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 16.
Januar 2004 Arbeitslosentaggelder ausrichtete.
A.b Am 10. Februar 2004 meldete sich G._ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Z._ (CH) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung.
Sie gab an, seit 1. Februar 2004 an einzelnen Tagen in der V._ AG mit Kundendienstsitz
in M._ (CH) als kaufmännische Angestellte zu arbeiten, suche jedoch eine
Vollzeitstelle. Ab 1. März 2004 bezog sie vom Amt für Soziale Dienste des
Fürstentums Liechtenstein wirtschaftliche Sozialhilfe. Sodann meldete sie
sich am 2. April 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2004 in der Gemeinde C._
an, ohne sich jedoch im Fürstentum Liechtenstein abzumelden. Mit Verfügung
vom 9. Dezember 2004 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Februar 2004 mit der Begründung,
die Versicherte habe ihren Lebensmittelpunkt im Fürstentum Liechtenstein,
weshalb die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch in der Schweiz nicht
erfüllt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005
fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juni 2005 gut, hob den Einspracheentscheid
auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen
an die Kantonale Arbeitslosenkasse zurück.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids mit der Feststellung, dass ab 10. Februar
2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben sei.
G._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Vernehmlassung aufgeforderte
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) äussert sich in zustimmendem Sinne
zum Rechtsmittel.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wird richtig festgehalten, dass am 1. Juni
2002 das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4.
Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31;
im Folgenden: EFTA-Übereinkommen) in Kraft getreten ist. Nach dessen Art.
21 regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang
K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Anlage 2
zu Anhang K trägt den Titel "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit".
Dort werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 als anwendbar
erklärt (Art. 1 Abs. 1 Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Der
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art. 121 AVIG verweist in lit. b auf das
EFTA-Übereinkommen und die erwähnten Koordinierungsverordnungen.
1.2 Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmen, welche nationale
Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3; SVR
2006 AlV Nr. 24 S. 82, C 290/03).
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71
über die bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich zuständige Rechtsordnung des
letzten Beschäftigungsstaates (Art. 13 Abs. 2 lit. a) und die Sonderregeln
für Arbeitslose mit Wohnsitz ausserhalb des Beschäftigungsstaates (Art. 71),
insbesondere für Grenzgänger (vgl. Art. 1 lit. b; Art. 71 Abs. 1 lit. a)
bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen,
das sie beschäftigt (Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. i) und bei Vollarbeitslosigkeit
(Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zutreffend ist auch, dass die darin enthaltenen Kriterien gemeinschaftsrechtlich
auszulegen sind (Eberhard Eichenhofer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar
zum Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, N 4 zu Art. 71
der Verordnung Nr. 1408/71; Urteil des EuGH vom 15. März 2001 in der Rechtssache
C-444/98, de Laat, Slg. 2001, I-2229).
1.4 Im Rahmen des die Zuständigkeit für den Fall regelnden Art. 71 Abs. 1
der Verordnung Nr. 1408/71, dass während der letzten Erwerbstätigkeit Beschäftigungs-
und Wohnortstaat verschieden sind, ist zwischen so genannten echten und unechten
Grenzgängern zu unterscheiden. Nach Art. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71
sind (echte) Grenzgänger Personen, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines
Mitglied- oder Abkommensstaates ausüben und im Gebiet eines andern Mitglied-
oder Abkommensstaates wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens
aber einmal wöchentlich zurückkehren. Sie fallen unter Art. 71 Abs. 1 lit.
a der Verordnung Nr. 1408/71. Die in Art. 71 Abs. 1 lit. b der Verordnung
Nr. 1408/71 normierten "nicht Grenzgänger" ("unechte Grenzgänger") sind demgegenüber
Personen, deren Wohn- und Beschäftigungsort zwar ebenfalls in zwei verschiedenen
Staaten liegen, die aber nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort
zurückkehren. Dazu zählen beispielsweise Saisonarbeitnehmende, Arbeitnehmende
im internationalen Verkehrswesen, Arbeitnehmende, die ihre Tätigkeit gewöhnlich
im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben und Arbeitnehmende, die in einem
Grenzbetrieb beschäftigt sind (vgl. Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995
der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 71 Abs. 1 lit. b
Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71, im Amtsblatt Nr. L 49 vom 28. Februar
1996, S. 31-33; vgl. auch Kreisschreiben des seco über die Auswirkungen des
Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens
auf die Arbeitslosenversicherung [KS-ALE-FPV], B 46; Patricia Usinger-Egger,
Die soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
und in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten,
Diss. Freiburg [Schweiz] 2000, S. 85 ff.; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum
Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S.
57; vgl. zudem BGE 131 V 228 Erw. 6.2).
2.
2.1 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sind
in Art. 8 AVIG aufgezählt. Danach muss die versicherte Person unter anderem
in der Schweiz wohnen (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) und die Beitragszeit erfüllen
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher eine
beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz voraus (BGE 128 V 186 Erw.
3b).
2.2 Im Zeitpunkt, als sich die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2004 bei
der Arbeitslosenversicherung meldete, konnte sie für die zwei Jahre davor
beginnende Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) keine mindestens zwölfmonatige
beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausweisen. Die Anstellung
in der X._ in C._ dauerte vom 1. Oktober 2002 bis zur Freistellung Ende April
2003, allenfalls bis Ende Mai 2003. Anschliessend nahm sie erst am 1. Februar
2004 wieder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Weitere Beschäftigungszeiten
in der Schweiz sind - entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint
- aufgrund der Akten nicht ausgewiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei staatsvertragskonform
auszulegen. Dabei genüge es, dass sich die versicherte Person regelmässig
in der Schweiz aufhalte, sich den hiesigen Kontrollvorschriften unterziehe
und sich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Die strittige
Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Lebensmittelpunkt im Februar 2004
effektiv vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz verlegt hat, kann nach
Auffassung der Vorinstanz offen bleiben. Als vollarbeitslose Grenzgängerin
im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 habe
sie ein Wahlrecht zwischen Leistungen des Wohnstaates und solchen des Beschäftigungsstaates.
Indem sie sich am 10. Februar 2004 beim RAV Z._ zur Arbeitsvermittlung angemeldet
habe, habe sie sich im Sinne von Fussnote 1 zu Ziffer 1 in Abschnitt A zu
Art. 3 zu Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens dem schweizerischen
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Zudem habe sie in der Schweiz eine Teilzeitstelle
gefunden. Sodann bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie als gebürtige
Schweizerin in diesem Land persönliche und berufliche Bindungen aufrechterhalte
und hier somit über die besten Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung
verfüge. Da das Gemeinschaftsrecht eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmenden
verhindern und das Recht auf Freizügigkeit im europäischen Raum fördern wolle,
erscheine es nicht stossend, wenn die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Wohnsitz
in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne.
Die Vorinstanz wies die Sache daher zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen
an die Verwaltung zurück.
3.2 Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu verneinen,
weil die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern
im Fürstentum Liechtenstein habe und damit die Anspruchsvoraussetzung von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfülle.
Das seco bezweifelt ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin in der Schweiz
wohnt. Sie habe hier erst einen zusätzlichen Wohnort geltend gemacht, nachdem
die Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung im Fürstentum Liechtenstein erschöpft
gewesen seien. Unter diesen Umständen könne sie nicht als unechte Grenzgängerin
betrachtet werden. Echte Grenzgänger im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff.
ii der Verordnung Nr. 1408/71 hätten kein Wahlrecht und müssten ihren Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung im Wohnstaat geltend machen.
4.
4.1 Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist
nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. etwa Art. 13 Abs. 1
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt
in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen
Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a, 115 V 448; SVR 2006 AlV
Nr. 24 S. 82 mit Hinweisen; vgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt Art. 13 Abs.
2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Eine analoge Heranziehung des in Art.
24 Abs. 1 ZGB statuierten Grundsatzes, wonach der einmal begründete Wohnsitz
bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, hat im Rahmen der Anwendung von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG somit nicht zu erfolgen.
4.2 Gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle Y._ (FL) vom 25. Februar 2004
war die Beschwerdegegnerin am Weg U._ in Y._ wohnhaft. Bei der Anmeldung
beim RAV Z._ am 10. Februar 2004 hatte sie ebenfalls diese Adresse angegeben.
Auch der am 11. Februar 2004 unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der V._ AG
enthält diese Adresse. Dem Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums
Liechtenstein vom 16. April 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin
seit April 1993 ununterbrochen ihren Wohnsitz an der gleichen Adresse in
Y._ verzeichnet. Vom 2. Juni 2003 bis 16. Januar 2004 habe sie zudem in Y._
bis zur Ausschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenentschädigung bezogen. Am
19. April 2004 teilte die Versicherte der Kantonalen Arbeitslosenkasse St.
Gallen mit, aufgrund eines Mitte Januar 2004 in ihrer Wohnung in Y._ erlittenen
Wasserschadens habe sie sich relativ überstürzt eine neue Wohnung suchen
müssen. Anfangs Februar 2004 sei sie daher nach C._ gezogen und habe den
Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein Ende Januar 2004 aufgegeben. Damit habe
sie zugleich auch dem Wunsch ihres Arbeitgebers auf Verlegung des Wohnsitzes
in die Schweiz entsprochen. Das Einwohneramt C._ führte in der Wohnsitzbestätigung
vom 5. April 2004 die Adresse in C._ an mit Zuzugsdatum am 1. Februar 2004.
Am 10. Mai 2004 bestätigte die an derselben Adresse in C._ wohnhafte E._,
dass die Beschwerdegegnerin "seit Ende Januar 2004 bei mir Wohnsitz genommen
hat". Auf Anfrage der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen gab die Einwohnerkontrolle
Y._ am 14. Juli 2004 an, die aktuelle Adresse der Versicherten laute auf
Y._.
4.3 Gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen machte der Rechtsvertreter
der Versicherten geltend, diese lebe seit 1. Februar 2004 wieder in der Schweiz,
weil sie hier seit Anfang des Jahres teilzeitig erwerbstätig sei. Es treffe
zu, dass sie sich in Y._ noch nicht formell abgemeldet habe, weil ihre Tochter
weiterhin dort wohnhaft bleiben wolle, um ihre Ausbildung in Österreich beenden
zu können. Die Versicherte selber sei im Februar 2004 nach C._ in eine eigene
Wohnung gezogen. Dort habe sie ihren Lebensmittelpunkt und verbringe sie
den grössten Teil ihrer Freizeit. Da sie in der Schweiz bessere Chancen habe,
eine Vollzeitstelle zu finden, habe sie die feste Absicht, hier wohnhaft
zu bleiben. Weil sie noch für die sich in Ausbildung befindende Tochter aufkommen
müsse, welche die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitze, werde sie
von den sozialen Diensten des Fürstentums Liechtenstein unterstützt. Auf
Anfrage der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen gab das Amt für Soziale
Dienste des Fürstentums Liechtenstein am 24. September 2004 an, die Versicherte
beziehe seit 1. März 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund ihrer Aussagen
sei man davon ausgegangen, sie habe den Lebensmittelpunkt in Y._. Die Unterstützung
sei wegen des offiziellen Wohnsitzes im Fürstentum Liechtenstein gewährt
und nach dem dortigen Sozialhilfegesetz berechnet und monatlich ausbezahlt
worden. Nachdem der Versicherten eröffnet worden sei, dass sie nicht zwei
Lebensmittelpunkte haben könne, habe sie ab Oktober 2004 auf die wirtschaftliche
Sozialhilfe verzichtet.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit beim Amt für Soziale Dienste des Fürstentums
Liechtenstein wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt und dabei erklärt, ihren
Lebensmittelpunkt in Y._ zu haben und auch dort wohnhaft zu sein. Dieses
Vorgehen begründet sie nachträglich damit, dass sie für die Ausbildung ihrer
Tochter aufkommen müsse, welche in Österreich die Schule besuche. Bei einem
Wohnsitzwechsel müsse ein höheres Schulgeld bezahlt werden. Laut Angaben
der Direktion des Gymnasiums S._ vom 23. Februar 2004 wohnt die 1986 geborene
Tochter in Y._. Obwohl sich die Beschwerdegegnerin am 5. April 2004 rückwirkend
auf den 1. Februar 2004 in der Gemeinde C._ angemeldet hat, konnte sie trotz
Aufforderung der Arbeitslosenkasse vom 27. April 2004 keinen Mietvertrag
über eine Wohnung in C._ auflegen, sondern nur eine Bestätigung von E._ vom
10. Mai 2004, wonach sie seit Ende Januar 2004 bei ihr wohne. Das Verlassen
der Wohnung in Y._ wegen des Wasserschadens ohne diese indessen aufzugeben,
lässt auf die Begründung einer Wohngelegenheit in C._ schliessen, ohne dass
es zu einer definitiven Übersiedlung in diese Gemeinde gekommen wäre. Hinzu
kommt, dass die Versicherte im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10.
Februar 2004 wohl kaum die Adresse in Y._ angegeben hätte, wenn es sich dabei
lediglich um eine Zustelladresse und nicht gleichzeitig um die Wohnadresse
gehandelt hätte. Aufgrund ihrer Darlegungen steht der Aufenthalt in der Schweiz
in erster Linie mit der am 1. Februar 2004 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung
in Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung ist bei fehlenden Anhaltspunkten
für die Annahme, der Aufenthalt in einem anderen als dem bisher leistungszuständigen
Staat diene anderen Zwecken als der Ausübung eines Zwischenverdienstes, nicht
davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der versicherten
Person sich nicht mehr im Herkunftsland befindet und diese zur dortigen Arbeitswelt
keine enge Verbindung mehr aufweist (vgl. SVR 2006 AlV Nr. 24 S. 82). Bis
zur Ausschöpfung des Leistungsanspruchs Mitte Januar 2004 hatte die Beschwerdegegnerin
der Arbeitslosenversicherung im Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestanden,
weshalb nicht gesagt werden kann, sie habe keine enge Verbindung mit der
dortigen Arbeitswelt mehr unterhalten. Im März 2005 reichte sie dem Amt für
Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein zudem zwei Arbeitgeberbescheinigungen
ein, wonach sie vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2005 in der V._ AG und
vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2005 in der O._ gearbeitet habe, was darauf
hinweist, dass sie dessen Dienste weiterhin in Anspruch nehmen wollte. Dies
lässt darauf schliessen, dass sie der Auffassung war, in Liechtenstein über
die besseren beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu verfügen. Dass sie
ihren Wohnort in die Schweiz verlegen wollte, weil sie hier die besseren
Aussichten auf eine Vollzeitstelle hat, ist daher nicht erstellt.
4.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
auch ab dem 10. Februar 2004 ihren tatsächlichen Aufenthalt weiterhin in
Y._ (FL) verzeichnete, wo auch ihre Tochter wohnte und wo sie gemäss eigenen
Angaben einen Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufrechterhielt. Daran
vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass sie in der Schweiz Freunde und
Bekannte hat, einen grossen Teil ihrer Freizeit hier verbringt und den arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Kontrollvorschriften nachgekommen ist. Obwohl ein Aufenthalt während einer
gewissen Dauer genügt, kann nicht gesagt werden, sie habe den gewöhnlichen
Aufenthalt ab 10. Februar 2004 in die Schweiz verlegt, zumal sie zuvor während
über 10 Jahren in Y._ wohnte.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin aus dem am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen EFTA-Übereinkommen und den gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Regeln, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71, einen Leistungsanspruch
abzuleiten vermag. In zeitlicher Hinsicht ist dieses Abkommen anwendbar,
da ein Leistungsanspruch für die Zeit nach dessen Inkrafttreten geltend gemacht
wird und der Einspracheentscheid nach diesem Datum ergangen ist. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, dass allenfalls Versicherungs-, Beschäftigungs-
oder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, die in einem anderen Abkommensstaat
vor dem 1. Juni 2002 zurückgelegt worden sind (Art. 94 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 1408/71; BGE 131 V 225 Erw. 2.3). Auch in persönlicher Hinsicht ist die
Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar, da die Beschwerdegegnerin als Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates zu betrachten ist, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 gelten oder galten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit,
da sich der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 unter anderem auf
Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht (Art. 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung
Nr. 1408/71).
6.
6.1 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine
Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei
legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit
der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2
bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für
Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn
sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder
das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet
eines andern Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13
Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 132 V 57 Erw. 4.1). 6.2 Titel
III der Verordnung Nr. 1408/71 enthält besondere Vorschriften für die einzelnen
Leistungsarten. Leistungen bei Arbeitslosigkeit erbringt nach Art. 67 Abs.
3 grundsätzlich der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene
Person unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, somit der letzte Beschäftigungsstaat (Art. 68 Abs. 1). Art. 71 regelt
die Zuständigkeit für Arbeitslose, die während der letzten Beschäftigung
in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten.
6.3 Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf
die Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
hat, ist zunächst festzustellen, welche Rechtsvorschriften nach den allgemeinen
Anknüpfungsregeln von Titel II der Verordnung anzuwenden sind, und anschliessend
zu prüfen, ob die besonderen Anknüpfungsregeln dieser Verordnung als Sondervorschriften
die Anwendung anderer Rechtsvorschriften vorsehen (BGE 132 V 58 Erw. 5).
6.4 Nach der allgemeinen Grundregel von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung
Nr. 1408/71 wäre an und für sich das Recht des Beschäftigungsstaates massgebend.
Diese Regel gilt jedoch nur soweit, als nicht die besonderen Vorschriften
für die einzelnen Leistungsarten, die den Titel III bilden, etwas anderes
bestimmen. Diese greifen, wenn Beschäftigungs- und Wohnstaat - wie dies bei
der Beschwerdegegnerin der Fall ist (vgl. Erw. 4) - nicht identisch sind.
7.
7.1 Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii und lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr.
1408/71 bestimmen, dass bei Vollarbeitslosigkeit echte Grenzgänger ausschliesslich
und unechte Grenzgänger für den Fall, dass sie sich den Arbeitsbemühungen
ihres Wohnstaates zur Verfügung stellen, Leistungen aufgrund von Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates
erhalten (BGE 132 V 61 Erw. 6.4). Diese Regelung beruht auf der Annahme,
dass die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort
am grössten sind (Eberhard Eichenhofer, a.a.O., N 2 f. zu Art. 71 der Verordnung
Nr. 1408/71). Der unechte Grenzgänger hat die Wahl zwischen Leistungen des
Beschäftigungs- oder des Wohnstaates. Dieses Wahlrecht übt er dadurch aus,
dass er sich entweder der Arbeitsverwaltung des Staates der letzten Beschäftigung
(Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. i) oder der Arbeitsverwaltung des Wohnortstaates
(Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii) zur Verfügung stellt (BGE 132 V 61 Erw.
6.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; 131 V 228 Erw. 6.2). Der
EuGH hat die strikte Verweisung des vollarbeitslosen echten Grenzgängers
auf den Arbeitsmarkt des Wohnstaates in Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii Verordnung
Nr. 1408/71 für den Fall aufgehoben, dass dieser zum Beschäftigungsstaat
persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, dass er
dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung hat (Urteil des EuGH vom
12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85, Miethe, Slg. I-1986 S. 1837). Dabei
handelt es sich jedoch insofern nicht um ein echtes Wahlrecht, als es Sache
des Beschäftigungsstaats ist zu entscheiden, ob eine besonders enge Bindung
besteht (vgl. Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 85; dieselbe, Ausgewählte
Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU,
in: Thomas Gächter [Hrsg.], Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen
Sicherheit und die Schweiz, Zürich 2006, S. 37 FN 23; vgl. zudem BGE 132
V 53). Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit sind ausschliesslich nach dem
Recht des Beschäftigungsstaates zu erbringen (Art. 67 Abs. 3, Art. 71 Abs.
1 lit. a Ziff. i und lit. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. Eberhard
Eichenhofer, a.a.O., N 3 zu Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71).
7.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin als
vollarbeitslose echte Grenzgängerin im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff.
ii der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren sei. Nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung wäre somit der Wohnortstaat zur Leistungsausrichtung zuständig.
Gemäss Art. 1 lit. h der Verordnung Nr. 1408/71 wird "Wohnort" als der Ort
des gewöhnlichen Aufenthalts definiert. Massgebend für das Vorliegen des
Wohnortes sind die Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der
Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im
anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers,
wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der
Beschäftigung zurückzukehren (Eberhard Eichenhofer, a.a.O., N 7 zu Art. 71
der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 131 V 230 Erw. 7.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung
des EuGH). Nach dem in Erw. 4.2 ff. Gesagten befindet sich der Wohnort der
Beschwerdegegnerin in diesem Sinne in Y._. Ein Recht auf Leistungen vom Beschäftigungsstaat
hätte sie daher nur, wenn ihr die Stellung einer unechten Grenzgängerin zuzuerkennen
wäre, weil sie zur Schweiz persönliche und berufliche Bindungen solcher Art
aufrecht erhält, dass sie dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung
hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Auffassung nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin bis
zur Aufnahme der Teilzeitstelle in C._ im Februar 2004 der Arbeitsvermittlung
in Y._ unterstellt war und mit dem dortigen Amt für Volkswirtschaft weiterhin
in Kontakt blieb (vgl. Erw. 4.4), kann nicht gesagt werden, sie habe in der
Schweiz über die besseren beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten verfügt.
7.3 Des Weitern hat das kantonale Gericht erwogen, die Beschwerdegegnerin
sei teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG (Person, die eine
Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung
sucht), nicht aber im Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. i der Verordnung
Nr. 1408/71. Nach Gemeinschaftsrecht bedeutet Vollarbeitslosigkeit einen
Erwerbsausfall infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Teilarbeitslosigkeit
einen vorübergehenden Arbeitsausfall bei andauerndem Arbeitsverhältnis, insbesondere
bei Kurzarbeit (Edgar Imhof, a.a.O.,S. 53; Eberhard Eichenhofer, a.a.O.,
N 5 zu Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71). Teilweise Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilarbeitslosigkeit
im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sein (Patricia Usinger-Egger, Ausgewählte
Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU,
a.a.O., S. 49 FN 110). Eine Teilzeitbeschäftigung ist nach Gemeinschaftsrecht
anzunehmen, wenn ein bisher vollzeitig beschäftigter Arbeitnehmer in einem
Unternehmen teilzeitbeschäftigt ist und Anwärter auf eine vollzeitige Arbeit
ist (Eberhard Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 3. Aufl.,
S. 167 Rz 284; derselbe in: Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen koordinierenden
Sozialrecht, Juristen Zeitung 2005, S. 264). Begründet wird dies damit, dass
das mit Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel des Schutzes des
Arbeitnehmers nicht erreicht werde, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben
Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet
er wohnt, in Teilzeitbeschäftigung beschäftigt bleibt, jedoch Anwärter auf
eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, sich an einen Träger seines Wohnortes
wenden müsste, um dort Unterstützung bei der Suche nach einer zusätzlichen
Beschäftigung neben der bereits ausgeübten zu finden (Urteil des EuGH vom
15. März 2001 in der Rechtssache C-444/98, de Laat, Slg. 2001, I-2229). Die
Beschwerdegegnerin hat nun aber nicht im Unternehmen, das sie beschäftigt,
einen "vorübergehenden Arbeitsausfall" erlitten (vgl. Art. 71 Abs. 1 lit.
a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71), sondern am 1. Februar 2004 bei der
V. AG eine Teilzeitstelle angetreten. Sie hat daher als vollarbeitslos im
Sinne von Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten
und untersteht somit der Rechtsordnung des Wohnstaates, also des Fürstentums
Liechtenstein.
8. Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden gemäss Art.
18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens die bilateralen Abkommen über die soziale
Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhangs
insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt ist.
Im Verhältnis zu Liechtenstein stehen die Art. 6 und 9 des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über
die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979 (SR 0.837.951.4) weiterhin
in Kraft (vgl. Art. 3 Abs. 2 von Anlage 2 zu Anhang K sowie Abschnitt A und
B, Protokoll 1 und 2 zu Anlage 2 zum Anhang K des EFTA-Übereinkommens). Da
die gestützt auf das EFTA-Übereinkommen im Verhältnis Schweiz-Fürstentum
Liechtenstein anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 die materiell-rechtliche
Koordinierung der nationalen Sozialrechtsordnungen bei Arbeitslosigkeit regelt,
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin aus dem bilateralen
Abkommen mit Bezug auf die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung etwas
abzuleiten vermöchte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. November 2006