C 23/03
Urteil vom 30. Mai 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G._, 1970, Beschwerdegegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. November 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1970 geborene G._ löste ihr Arbeitsverhältnis als Juristin/Substitutin/Praktikantin
im Anwaltsbüro X._, zwecks Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung
per 31. Mai 2000 auf. Nach Absolvierung dieser Prüfung meldete sie sich
am 15. Oktober 2001 zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte ab diesem Datum
um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mitte Dezember 2001 gelang
es ihr, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2002 abzuschliessen,
wobei sie sich verpflichten musste, im Januar 2002 in England einen Intensivkurs
in Englisch zu absolvieren. Auf Anfrage hin gab ihr der zuständige Berater
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse
die Auskunft, sie könne ihren Sprachaufenthalt als unbezahlte Ferien
abrechnen; ab ca. 21. Januar 2002 werde sie 60 Stempeltage bezogen und somit
Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage haben. Mit Verfügung vom 13. Februar
2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
(GBI), Zahlstelle Zürich, einen Anspruch der Versicherten auf kontrollfreie
Bezugstage im Januar 2002.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2002 gut, hob die
Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 13. Februar 2002 auf und stellte
fest, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs.
1 lit. a - e AVIG erfüllt sind.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1.
bis 31. Januar 2002.
G._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse
GBI verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht
in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten
materiellen Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung
der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. 1 lit. g und Art. 17 AVIG; Art.
18 - 27 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen
zum Institut der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV und
über den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a,
126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und KV 133 S. 291 Erw. 2a;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121
V 66 Erw. 2a und b mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person,
die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für
eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur
Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt,
weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber
angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522
Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung
nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen,
die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen.
Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen
erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten
können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000
Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Kontrollmonat
Januar 2002 Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage bzw. auf Arbeitslosenentschädigung
hatte.
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete die Verneinung des Anspruchs auf
kontrollfreie Tage damit, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002
ferienabwesend gewesen sei, bis 31. Dezember 2001 indessen erst 51 Taggelder
und damit weniger als die für den Bezug von kontrollfreien Tagen notwendigen
60 Taggelder bezogen habe.
3.2 Die Versicherte demgegenüber machte geltend, sie habe sich auf die
Auskunft des RAV-Mitarbeiters gestützt und damit gerechnet, im Januar
2002 ungefähr Fr. 700.-- von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten.
3.3 Das kantonale Gericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, dass
die Versicherte nicht in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des RAV-Beraters
geschützt werden könne, da auf Grund der Akten davon ausgegangen
werden müsse, sie hätte den Sprachkurs, um ihre Anstellung nicht
zu gefährden, auch belegt, wenn ihr keine fehlerhafte Auskunft erteilt
worden wäre. Unter Hinweis auf BGE 110 V 207 ff. führte es indessen
aus, vor Antritt einer neuen Stelle im Folgemonat entfalle die Pflicht zur
Stellensuche, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung
beitragen könnten. In diesem Fall sei die Frage der Vermittlungsfähigkeit
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG nicht mehr zu prüfen. Praxisgemäss
würden Versicherte auch bei unmittelbar bevorstehendem Stellenantritt
durch das RAV von der Erfüllung der noch verbleibenden Kontrollpflicht
und dem Besuch von Beratungsgesprächen entbunden. In analoger Anwendung
dieser Rechtsprechung erweise es sich als gerechtfertigt, der Versicherten,
welche am 1. Februar 2002 eine neue Arbeit habe aufnehmen können, für
den Monat Januar 2002 eine allfällige Nichterfüllung der Kontrollvorschriften
nicht vorzuhalten.
3.4 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht das seco geltend, die Kontrollvorschriften
verlangten von den versicherten Personen u.a. auch die Bereitschaft, jederzeit
eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Diese Bereitschaft müsse
stets vorhanden sein, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
zu bejahen. Ausgenommen seien versicherte Personen nur während des Bezugs
von kontrollfreien Tagen bzw. während der Planungsphase einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit. BGE 110 V 207 ff. betreffe sodann nur die allgemeine
objektive, nicht indessen die subjektive Vermittlungsfähigkeit.
4. Mit der Vorinstanz ist zunächst der Anspruch der Beschwerdegegnerin
gestützt auf eine falsche behördliche Auskunft zu verneinen. Beizupflichten
ist sodann auch ihren Ausführungen über die Rechtsprechung zur
Schadenminderungspflicht. Sinn und Zweck der Rechtsprechung nach BGE 110
V 207 ff. ist es, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch
zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren
Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages
zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit
auf sich zu nehmen. Vorliegend wurde der Versicherten im Dezember 2001 eine
Stelle auf Februar 2002 angeboten, verbunden mit der Auflage, im Januar 2002
einen Intensivkurs in England zu besuchen. Indem die Beschwerdegegnerin das
Angebot angenommen und ihre Arbeitslosigkeit innerhalb von knapp zwei Monaten
und somit sehr schnell beendet hat, ist sie - wie sie in ihrer Vernehmlassung
geltend macht - ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Sie hat sich
daher die - theoretische - Möglichkeit, es hätte ihr vom RAV für
den Monat Januar 2002 eine Arbeitsstelle zugewiesen werden können und
sie sei auf Grund ihrer Auslandabwesenheit nicht in der Lage gewesen, einer
derartigen Zuweisung zu folgen, nicht vorhalten zu lassen. Das Interesse
der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person - dank Besuch
eines Intensivkurses - die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt
dasjenige, dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas
früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare
Arbeit zugewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat demzufolge den Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
vom 1. bis 31. Januar 2002 zu Recht bejaht, sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - e AVIG erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie
GBI Sektion Zürich zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts