C 234/02
C 235/02
Urteil vom 17. November 2003
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
C 234/02 E._, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo
Weiss, Dufourstrasse 56, 8032 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068, Ausstellungsstrasse
36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
und
C 235/02 G._, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Leo Weiss, Dufourstrasse 56, 8032 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068, Ausstellungsstrasse
36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheide vom 19. August 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1942 geborene G._, und der 1943 geborene E._, verloren im Jahre 1992
ihre Stellen. Nach ihrer Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung im
Jahre 1994 wurden sie von der Fürsorge der Stadt Z._ unterstützt. Vom 26.
Februar 2001 bis 28. Februar 2002 absolvierten beide eine medizinische-therapeutische
Grundausbildung bei der Firma P._ AG. In der Folge stellten beide Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. März 2002. Mit Verfügungen vom 23. April
2002 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI beide Ansprüche wegen Nichterfüllung
der Beitragszeit. Die Ausbildung bei der P._ AG habe jeweils an einem Tag
und einem Abend pro Woche stattgefunden und sei demnach nicht als Vollzeitausbildung
zu qualifizieren. Auch die zusätzlichen Weiterbildungen, welche G._ und E._
in diesem Zeitraum besucht hätten, erfüllten die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht.
B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 19. August 2002 ab.
C. Mit separaten Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragen E._ und G._, die
Verfügungen vom 23. April 2002 seien aufzuheben, und die Kasse sei zu verpflichten,
ihre Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen und ihnen die angemessenen
Versicherungsleistungen auszubezahlen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen.
Die Kasse hält an ihren Verfügungen fest, während das Staatssekretariat für
Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügungen (hier: 23. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
129 V 4 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht
anwendbar.
2. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel die gleichentags
ergangenen vorinstanzlichen Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze
über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 11 AVIV),
die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
AVIG), die ausbildungsbedingte Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die Voraussetzung der Kausalität zwischen
der fehlenden Beitragszeit und den gesetzlich umschriebenen Hinderungsgründen
(BGE 121 V 342 Erw. 5b; ARV 2001 Nr. 2 S. 72 Erw. 2b, 2000 Nr. 28 S. 147
Erw. 2c; SVR 1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG
jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung
auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 44 Erw. 3c/aa; ARV 1996/1997
Nr. 5 S. 13 Erw. 2a) gilt. Zudem muss die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung
genügend überprüfbar sein (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer verlangen ab 5. März 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Es steht fest, dass sie in der vorangehenden zweijährigen Rahmenfrist für
die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit
die minimale Beitragszeit von sechs Monaten nicht erfüllt haben. Streitig
ist, ob sie sich auf den Befreiungsgrund der Ausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit.
a AVIG) berufen können.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer absolvierten vom 26. Februar 2001 bis 28. Februar
2002, mithin während mehr als zwölf Monaten, eine Ausbildung bei der P._
AG. Der Unterricht fand jeweils am Montag von 13.00 bis 22.30 Uhr statt und
betrug gemäss dem am 27. März 2002 für G._ ausgestellten Zertifikat 580 Lektionen.
Daneben besuchten die Beschwerdeführer ab Wintersemester 2000 bis Wintersemester
2001/2002 an der Schule X._ jeweils dienstags von 17.00 bis 19.00 Uhr einen
Sprachunterricht und im Wintersemester 2001/2002 an der Schule Y._ jeweils
dienstags von 11.30 bis 13.30 Uhr (inkl. Wegzeit) eine Vorlesung.
4.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass - wie etwa
bei Lehrpersonen - der Vor- und Nachbereitungsaufwand gleich viel Zeit beansprucht
habe wie die 580 Lektionen. Setze man diese zu Gunsten der Beschwerdeführer
mit ganzen Stunden gleich, resultiere eine zeitliche Belastung von 1160 Stunden.
Verglichen mit einem vollen Jahresarbeitspensum von rund 2000 Stunden (48
Wochen x 41,8 Stunden) entspreche dies einer Belastung von knapp 60 %. Ob
es sich bei den zusätzlich besuchten Kursen um einen ordnungsgemässen, rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgang gehandelt habe, könne
offen bleiben, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die annehmen liessen,
dass die Beschwerdeführer daneben nicht noch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit
hätten ausüben können. Damit fehle die Kausalität zwischen der Ausbildung
und der Nichterfüllung der Beitragszeit, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
bestehe.
4.2.3 Die Beschwerdeführer legen letztinstanzlich selber erstellte Stundenpläne
auf, in denen sie detailliert ihren Aufwand für die Schul- besuche sowie
die Lernzeit zu Hause aufgeführt haben. Sie machen geltend, hieraus gehe
hervor, dass sie normalerweise je eine 36-Stundenwoche (ausserhalb des Prüfungsstresses)
absolviert hätten. Dieser Zeitaufwand sei angesichts ihres vorgerückten Alters,
ihrer mangelnden naturwissenschaftlichen Vorbildung und des auf ihnen lastenden,
für die Konzentration wenig förderlichen ökonomischen Drucks angemessen und
plausibel. Dazu gekommen seien je etwa zwei Wochenstunden für den Sprachunterricht.
Weiter hätten beide zwecks Verringerung ihrer wirtschaftlichen Probleme je
zwei bis drei Stunden pro Woche einer kleinen Kundschaft Kurse für Trainings-
und Therapiemodelle angeboten. Damit seien sie während der Ausbildung praktisch
vollzeitlich beschäftigt gewesen. Zur weiteren Sachverhaltsabklärung sei
mit ihnen eine Befragung durchzuführen und ein Bericht bei der P._ AG einzuholen.
4.3 Aus den Stundenplänen der Beschwerdeführer geht hervor, dass sie morgens
am Montag und Samstag jeweils um 09.00 Uhr und an den übrigen Tagen jeweils
um 10.00 Uhr zu lernen begannen. Am Nachmittag lernten sie nach einer zweistündigen
Mittagspause (12.00 bis 14.00 Uhr) jeweils bis 17.00 Uhr (Ausnahmen: Schulbesuch
montags von 13.00 bis 22.30 Uhr und jeweils dienstags von 11.30 bis 13.30
Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr). Der Sonntag war ihr freier Tag. Aus diesen
Stundenplänen ergibt sich, dass sie im ersten Semester im Durchschnitt je
ca. 36,5 Wochenstunden für den Schulbesuch, den Sprachkurs und das Lernen
aufwendeten. Im zweiten Semester (Beginn am 27. August 2001) kam die Vorlesung
mit zwei Wochenstunden hinzu, was einen Wochenaufwand von 38,5 Stunden ergibt.
Im Vergleich mit der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7
Stunden im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft, Heft 10/2003, S. 98 Tabelle B9.2)
hatten die Beschwerdeführer mithin pro Woche eine disponible Zeit von fünf
Stunden im ersten und von drei Stunden im zweiten Semester, um einer beitragspflichtigen
Arbeit nachzugehen. Zudem hätten sie die Möglichkeit gehabt, anstatt der
Kurse, die sie regelmässig zwei bis drei Stunden pro Woche offenbar als Selbstständigerwerbende
erteilten (ansonsten wären sie als Beitragszeit anzurechnen), eine beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben. Um nötigenfalls einen zusammenhängenden mehrstündigen
Freiraum für eine solche Arbeit zu schaffen, wäre es den Beschwerdeführern
angesichts der relativ kurzen und überblickbaren Dauer der Ausbildung möglich
und zumutbar gewesen, die Lernzeiten auch auf die Abende und den Sonntag
zu verschieben. Nach dem Gesagten fehlt es an der erforderlichen Kausalität
zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung, da eine
Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine genügende Beitragszeit bildet (SVR
1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c).
Demnach kann offen bleiben, ob der von den Beschwerdeführern angegebene effektive
Lernaufwand (inkl. die zusätzlichen Kursbesuche) objektiv gerechtfertigt
war bzw. dem entsprach, was die Schule von den Auszubildenden für den erfolgreichem
Abschluss normalerweise erwartete. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
Unter diesen Umständen haben Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
zu Recht verneint.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art.
159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Gesuche um unentgeltliche
Verbeiständung werden abgewiesen, da die Beschwerdeführer einer Rechtsschutzversicherung
angeschlossen sind und diese ihnen für die vorliegenden Verfahren Kostengutsprache
gewährt hat (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 29. Dezember 1997, I 380/97;
vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 415 S. 92 Erw. 3a). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verfahren C 234/02 und C 235/02 werden vereinigt.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. November 2003