C 235/03
Urteil vom 22. Dezember 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Signorell
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
F._, 1945, Beschwerdegegnerin
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 30. Juli 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch von F._ auf Arbeitslosenentschädigung
ab 5. November 2002, woran sie im Einspracheentscheid vom 20. März 2003 festhielt.
Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 30. Juli 2003 die Verfügung und den Einspracheentscheid auf und wies
die Angelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung
an die Verwaltung zurück.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des kantonalen
Entscheides.
Während F._ sich ohne konkrete Antragstellung zur Sache äussert, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Ausschluss
von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Vorschrift auf die Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab 5. November 2002. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdegegnerin
zwar auch nach der Entlassung durch die C._ GmbH (nachfolgend: Firma), auf
den 31. Oktober 2002 als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen
blieb und somit in dieser Unternehmung weiterhin eine arbeitgeberähnliche
Stellung bekleidete. Aus den Akten gehe indessen hervor, dass die Firma ihre
Geschäftstätigkeit per 1. Oktober (recte: November) 2002 eingestellt und
die Aktiven einer Drittfirma verkauft habe. Ende Januar 2003 sei beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft um Gewährung einer Nachlassstundung für 6 Monate ersucht
worden. Mit Entscheid vom 1. April 2003 sei diese für 4 Monate bewilligt
worden. Es sei unter diesen Umständen nicht vorstellbar, dass die Firma aufgrund
der hohen Verschuldung die Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen könnte. Das
Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus der Firma sei daher als definitiv
zu betrachten. Damit liege kein Missbrauchstatbestand vor, der die Versicherte
zum Vornherein vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschlösse.
3. Zunächst ist die Bedeutung der bewilligten Nachlassstundung näher darzustellen.
3.1 Das SchKG kennt drei verschiedene Grundtypen von Nachlassverträgen. Unter
Art. 314 ff. SchKG fallen einerseits der Stundungsvergleich und anderseits
der Prozent- oder Dividendenvergleich. Während bei Ersterem eine vollständige
Schuldentilgung nach einem bestimmten Zeitplan angestrebt wird, werden bei
Zweiterem nur Teile der Forderungen im gleichen Verhältnis für alle Gläubiger
bezahlt und der Rest durch die Gläubiger erlassen. Grundsätzlich anders ausgestaltet
ist der Liquidationsvergleich gemäss Art. 317 ff. SchKG. Hier überlässt der
Schuldner sein ganzes Vermögen oder wenigstens einen Teil davon den Gläubigern.
Während der Stundungs- und der Prozentvergleich die Sanierung des Schuldners
anstreben, steht beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die wirtschaftliche
Liquidation im Vordergrund (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., S. 441 f.).
3.2 Gewährt der Nachlassrichter einem Schuldner eine Nachlassstundung, so
ernennt er gleichzeitig einen Sachwalter. Dieser hat im Nachlassverfahren
während der Stundungsphase die Interessen des Schuldners und der Gläubiger
zu wahren (Art. 295 SchKG). Die Wirkungen einer bewilligten Nachlassstundung
sind bei allen drei Typen der Nachlassstundung die gleichen (Art. 297 f.
SchKG). Anders als beim Konkurs (Art. 204 Abs. 1 SchKG) verliert der Schuldner
hier sein Verfügungsrecht über das Vermögen nicht, sondern es wird nur eingeschränkt
(Art. 298 SchKG und Art. 295 Abs. 2 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 451
N. 37). Dem Schuldner bleibt möglich, während der Stundungsphase neue Verbindlichkeiten
einzugehen, welche nicht in die Masseverbindlichkeiten fallen. Diese Regelung
erlaubt ihm einen Betrieb weiterzuführen (Amonn/Walther, a.a.O., S. 453 N
45-47).
4. Mit Entscheid vom 1. April 2003 bewilligte das Kantonsgericht Basel-Landschaft
der Firma Nachlassstundung für die Dauer von vier Monaten und setzte einen
Sachwalter ein. Der Schuldenruf erfolgte im SHAB Nr. 73 vom 16. April 2003.
Die Gläubigerversammlung wurde auf den 28. Oktober 2003 angesetzt (SHAB Nr.
185 vom 26. September 2003). Im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides
(20. März 2003) war daher offen, ob überhaupt und allenfalls in welcher Form
ein Nachlassvertrag zustande kommen wird. Es stand damit insbesondere nicht
fest, ob der Betrieb definitiv geschlossen werden wird.
Damit hält die Beschwerdegegnerin sich die Möglichkeit offen, den Geschäftsgang
während des laufenden Verfahrens zu beeinflussen, oder aber auch beispielsweise
nach einer Sanierung mittels Stundungs- oder Prozentvergleich (Wegfall der
Schulden) erneut eine Geschäftstätigkeit im gleichen oder einem neuen Betrieb
aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Sie hat somit diejenigen
Eigenschaften nicht aufgegeben, welche sie zur arbeitgeberähnlichen Person
machten und sie rechtsprechungsgemäss auch vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausschlossen. Dass die GmbH seit einiger Zeit keinen Umsatz mehr erzielt,
hindert die Versicherte nicht daran, die Firma allenfalls zu reaktivieren.
Eine vorübergehende Stilllegung des Betriebs beendet die arbeitgeberähnliche
Stellung ebenso wenig wie die blosse Absichtsäusserung, die Unternehmung
zu liquidieren. Eine neue Betrachtungsweise ergibt sich erst, wenn ein Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung gerichtlich genehmigt oder über die Firma der Konkurs
eröffnet worden ist. Dieses Ergebnis mag hart erscheinen, entspricht aber
der Rechtsprechung, welche nicht nur ein missbräuchliches Beanspruchen der
Arbeitslosenversicherung, sondern darüber hinaus auch die Gefahr eines Missbrauches
verhindern will (Urteil F. vom 14. April 2003 [C92/02] Erw. 4).
5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten, wenn auch mit
einer anderen Begründung, gutzuheissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juli 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2003