C 236/00
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
Urteil vom 23. Mai 2002
in Sachen
1. M._, 1961, 2. Firma X._, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher
Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, 5200 Brugg,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) das Gesuch des 1961 geborenen M._ vom 28. Juli 1999 um Gewährung von
Ausbildungszuschüssen für den Lehrgang zum HörgeräteAkustiker mit eidgenössischem
Fachausweis mit praktischem Ausbildungsplatz in der Firma X._ ab.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Entscheid vom 6. Juli 2000).
C.- M._ und die Firma X._ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die
Sache zur Festlegung der Ausbildungszuschüsse an das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) zurückzuweisen. Das AWA verzichtet auf
eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beantragt
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.- Im Rahmen des Instruktionsverfahrens ist das AWA aufgefordert worden,
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mitzuteilen, ob und in welcher Form
der Kanton Solothurn eine Übertragung der Verfügungskompetenz bezüglich Genehmigung
oder Ablehnung von Ausbildungszuschüssen von der kantonalen Amtsstelle an
die RAV vorgenommen hat. Auf das in der Folge eingegangene Schreiben des
AWA vom 8. April 2002 hin hat das seco den Antrag gestellt, die Verfügung
vom 5. Oktober 1999 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die kantonale Amtsstelle zu überweisen. Das kantonale Gericht hat auf eine
Stellungnahme verzichtet und ein an das AWA gerichtetes Schreiben vom 26.
Juni 2000 bezüglich der Verfügungsbefugnis der RAV zu den Akten gereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitslose Versicherte haben Anspruch auf Ausbildungszuschüsse, wenn
sie die in Art. 66a und 66b AVIG umschriebenen persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Nach Art. 67 AVIG ist die kantonale Amtsstelle unter anderem zuständig, über
Gesuche um Ausbildungszuschüsse zu verfügen. Gemäss Art. 85b Abs. 1 AVIG
können die Kantone den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Aufgaben
der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen. Die den
RAV übertragenen Aufgaben und Kompetenzen melden die Kantone der Ausgleichsstelle
(Art. 85b Abs. 3 AVIG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen
und legen sie dem Bund zur Genehmigung vor (Art. 113 Abs. 1 zweiter Satz
AVIG), wobei sie insbesondere die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen
bezeichnen (Art. 113 Abs. 2 lit. b AVIG) und die Verfahrensvorschriften erlassen
(Art. 113 Abs. 2 lit. e AVIG).
2.a) Vorliegend hat das RAV die ablehnende Verfügung über Ausbildungszuschüsse
vom 5. Oktober 1999 erlassen. Der Kanton Solothurn hat indessen weder in
seinem Gesetz vom 4. Dezember 1983 über die Arbeitslosenversicherung und
die Arbeitslosenfürsorge (EGAVIG; BGS 834.11) noch in der dazugehörigen Verordnung
vom 10. Juli 1984 (VOALV; BGS 834.12) eine entsprechende Delegation an die
RAV vorgenommen (zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht: BGE 126 V 149 Erw. 2b). Im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 8. April 2002 hat das AWA angegeben, der Kanton Solothurn habe RAV eingeführt,
als das AVIG diese noch gar nicht vorgesehen habe, und sei insofern ein Pilotkanton
gewesen. Nach § 1 VOALV obliege der Vollzug des AVIG dem Regierungsrat, dem
kantonalen Arbeitsamt, den regionalen Arbeitsämtern und den Gemeindearbeitsämtern.
In § 6 lit. h und m VOALV sei vorgesehen, dass das kantonale Arbeitsamt Stellung
zu Gesuchen um Beiträge an Präventivmassnahmen nehme und die erforderliche
Zustimmung für Einarbeitungszuschüsse gebe. Seit der Einführung der RAV im
Kanton hätten diese Aufgaben der kantonalen Amtsstelle wahrgenommen, ohne
dass das EGAVIG oder die VOALV abgeändert worden seien. Dieser Zustand habe
auch im Jahr 1999 angedauert.
Mit Blick auf diese Rechtslage hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
dem RAV komme im zu beurteilenden Fall keine Verfügungskompetenz zu. Indem
es allerdings mit der Begründung, das Verfahren nicht ungebührlich verzögern
zu wollen, die ablehnende Verfügung des RAV vom 5. Oktober 1999 dennoch einer
materiellen Prüfung unterzog, hat es den formellen Gesichtspunkten nicht
die gebührende Beachtung geschenkt. Daran ändert nichts, dass es dem AWA
mit Schreiben vom 26. Juni 2000 unter Hinweis auf das Fehlen kantonaler Rechtsgrundlagen,
die den RAV Verfügungskompetenz einräumen würden ankündigte, es würde auf
Beschwerden gegen bis Ende Juni 2000 erlassene Verfügungen der RAV kulanterweise
noch eintreten, bei später ergangenen Verwaltungsakten der RAV jedoch deren
Nichtigkeit feststellen. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist als Rechtsgrundlage
für eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Amtsstelle an die RAV stets
ein formeller, den Publikationsvorschriften des jeweiligen Kantons unterliegender
Erlass erforderlich. Bloss verwaltungsintern vorgenommene Zuständigkeitsübertragungen,
wie sie im Kanton Solothurn in der faktischen Aufgabenteilung zwischen RAV
und kantonaler Amtsstelle zum Ausdruck kommen, genügen nicht (gleicher Meinung
offenbar auch Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts,
Bern 1996, S. 180 Fn 2).
b) Liegt nach dem Gesagten keine rechtsgenügliche Kompetenzübertragung vor,
hat eine weder sachlich noch funktionell zuständige Behörde die Verfügung
vom 5. Oktober 1999 erlassen. Praxisgemäss bildet die funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde
komme was hier nicht der Fall ist auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 47, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327 Erw.
4b; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6.
Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Bd. I, Nr. 40 B V a1 S. 242, sowie Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 40 S. 120). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit
und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten
(BGE 127 II 48 mit Hinweisen). Auf Grund dieses Rechtsmangels sind der vorinstanzliche
Gerichtsentscheid vom 6. Juli 2000 aufzuheben und die Verfügung über Ausbildungszuschüsse
vom 5. Oktober 1999 als nichtig zu erklären.
3. Im Übrigen sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall kein Ausbildungsvertrag
im Sinne von Art. 66b Abs. 1 AVIG vorliegt, welcher zu Ausbildungszuschüssen
berechtigen würde. Indem Art. 90a Abs. 2 AVIV vorsieht, dass der Ausbildungsvertrag
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) als Lehrvertrag auszugestalten
ist, werden die Zuschüsse auf eidgenössisch anerkannte Ausbildungen eingeschränkt
(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 227 Rz 615). Bei der Ausbildung zum Hörgeräte-Akustiker
handelt es sich nicht um eine anerkannte Grundausbildung, welche nach der
gesetzgeberischen Zielsetzung mit Zuschüssen gefördert werden könnte, sondern
um eine höhere Fachausbildung, die eine abgeschlossene Berufslehre, eine
Matura oder einen gleichwertigen Ausweis voraussetzt.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art.
159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Angesichts des Ausganges des vorinstanzlichen
Verfahrens hat das kantonale Gericht keine Parteientschädigung zugesprochen.
Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch
auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl.
Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid
über eine Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen
ist es den letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführern unbenommen, mit
Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6.
Juli 2000 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Verfügung des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums vom 5. Oktober 1999 nichtig ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführern
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2002