C 237/01
Urteil vom 4. Juli 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Nussbaumer
Arbeitsgemeinschaft X._, (bestehend aus I._ SA, P._ AG, S._ AG und W._ AG),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Markus Metz, Aeschenvorstadt
55, 4051 Basel,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse
32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 6. Juni 2001)
Sachverhalt:
A. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) X._, bestehend aus den Firmen I._ SA, P._
AG, S._ AG und W._ AG, erstattete am 23. Januar 1996 beim Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) Voranmeldung von Kurzarbeit ab 5. Februar
1996 bis 9. April 1996. Zur Begründung führte sie an, dass am 9. Januar 1996
ein unvorhersehbarer geologischer Niederbruch (Material- und Wassereinbruch)
über der Tunnelbohrmaschine bei Tunnelmeter 953 zu deren Stillstand geführt
habe. In der Folge wurde das Verfahren vorläufig sistiert. Mit Schreiben
vom 30. September 1998 beantragte die ARGE X._ die Wiederaufnahme des Verfahrens,
nachdem ein Schlichtungsverfahren betreffend finanzielle Nachforderungen
mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Auftraggeberin des Tunnelbauprojektes
seinen Abschluss gefunden hatte. Mit Verfügung vom 7. März 2000 erhob das
KIGA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht)
mit Entscheid vom 6. Juni 2001 ab.
C. Die ARGE X._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass ein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schliessen auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf,
dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn
er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32
Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und
an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht
als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder
durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs.
1 lit. b AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch
Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören
(Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).
1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbarkeit
von Arbeitsausfällen, die u.a. auf behördliche Massnahmen oder auf andere
vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Solche
Arbeitsausfälle sind laut Art. 51 Abs. 1 AVIV anrechenbar, wenn der Arbeitgeber
sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder
keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist
insbesondere anrechenbar, wenn er durch Elementarschadenereignisse verursacht
wird (Art. 51 Abs. 2 lit. e AVIV). Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses
ist nicht anrechenbar, so lange er durch eine private Versicherung gedeckt
ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert,
obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach
Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar
(Art. 51 Abs. 4 AVIV).
1.3 Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in
Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung
- sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle
Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise
von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (ARV 2000 Nr. 10
S. 56 Erw. 4a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Die Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 151 Rz 392).
Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil
AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle,
die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar
und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne
noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem
für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern
ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit
verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
2. Streitig ist, ob der am 9. Januar 1996 erfolgte geologische Niederbruch
(Material- und Wassereinbruch) auf wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 AVIG) zurückzuführen ist und bei einer auf Tunnelbauten
spezialisierten Unternehmung zum normalen Betriebsrisiko (Art. 33 Abs. 1
lit. a AVIG) gehört.
2.1 Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde am 2. Dezember
1995 der Vortrieb der Tunnelbohrmaschine (mit Tübbingeinbau) bei Tunnelmeter
953 durch einen massiven Material- und Wassereinbruch blockiert. Nach der
Durchführung diverser Sanierungsmassnahmen wurden die Vortriebsarbeiten am
9. Januar 1996 wieder aufgenommen. Dabei breitete sich der Verbruch beim
ersten Drehversuch bis zur Oberfläche aus (Überdeckung ca. 35 m). Es entstand
ein Tagbruch. Bei dem durch diesen Vorfall bedingten Arbeitsausfall in der
Zeit ab 9. Januar 1996 handelt es sich nach Auffassung des kantonalen Gerichts
nicht um einen Ausfall, der auf die Konjunktur, mithin die Wirtschaftslage,
zurückzuführen oder strukturell bedingt ist. Vielmehr habe er einen technischen
Hintergrund, womit feststehe, dass es an der erforderlichen wirtschaftlichen
Motivation im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3 hievor) fehle. Dieser
Betrachtungsweise ist beizupflichten. Unwägbarkeiten geologischer Art sind
nicht zu den wirtschaftlichen Gründen zu zählen. Ausserdem stellen technische
Ursachen keine wirtschaftlichen Gründe dar (Nussbaumer, a.a.O., S. 152 Rz
393 in fine). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 119 V 500 Erw. 2a die Frage des Vorliegens wirtschaftlicher
Gründe nicht bejaht, sondern gerade offen gelassen, weil sich auf Grund des
Rückgriffs auf Art. 51 Abs. 2 lit. e AVIV (Elementarschadenereignis) die
grundsätzliche Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ergab. Diese grundsätzliche
Anrechenbarkeit ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen, weil der Material-
und Wassereinbruch - was das kantonale Gericht übersehen hat - als Elementarschadenereignis
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. e AVIV qualifiziert werden muss.
2.2 Zu prüfen ist daher im Folgenden die Frage des Betriebsrisikos, nämlich
ob die auf Grossprojekte des Tunnelbaus spezialisierten Unternehmungen, wie
die in der Arbeitsgemeinschaft X._ zusammengeschlossenen Firmen, ein der
Grösse des Projekts entsprechendes, in geologischen Unwägbarkeiten liegendes
Restrisiko - ohne Rücksicht auf dessen Wahrscheinlichkeit oder vorherige
Erkennbarkeit - hinzunehmen haben. Dabei ist bei der Bestimmung des normalen
Betriebsrisikos unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit einzelfallweise
vorzugehen und dem besonderen Risikogehalt derartiger Grossbauprojekte mit
Bezug auf Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG immerhin in der Weise
Rechnung zu tragen, als an die vorgängigen Erhebungen entsprechend strenge
Anforderungen zu stellen sind (BGE 119 V 500 Erw. 1 in fine und 501 Erw.
3).
Nach dem Schlichtungsvorschlag (Entwurf vom 11. Mai 1998) war die in der
Grundkonzeption als Hartgesteinsmaschine mit Schild ausgelegte eingesetzte
Tunnelbohrmaschine für die Bewältigung der "prognostizierten nicht standfesten
Störungszonen" nicht hinreichend ausgestattet. So gehen die Schlichter insbesondere
davon aus, dass die in den Prognosen beschriebenen geotechnisch-hydrogeologischen
Verhältnisse bei der Planung und Konzeptionierung des Tunnelbohrmaschinenvortriebes
nicht genügend berücksichtigt worden seien (z.B. Injektionsmöglichkeiten
in Störzonen, Verklebungen, Bergwasserentspannungen etc.). Verfahrenstechnische
Risiken in den prognostizierten Bruchzonen seien unterschätzt oder gar nicht
erkannt worden. Schliesslich habe man Massnahmen zur Bewältigung von Störzonen
beim Vortrieb mit der Tunnelbohrmaschine im Vortriebskonzept ungenügend gewürdigt
und nur unvollständig in die Maschinenausstattung einfliessen lassen. Die
prognostizierten Störzonen in den geologischen und geotechnischen Berichten
hätten nämlich die Berücksichtigung und Planung von Massnahmen und Zusatzausrüstungen
in der Tunnelvortriebsmaschine erfordert. Insgesamt erscheine somit, dass
ein wesentliches Versäumnis der ARGE bei der Aufstellung des Pflichtenheftes
zur Konzeption der Zusatzmassnahmen vorliege. Die Schlichter werfen der ARGE
im Weiteren auch Defizite bei der Bauausführung vor. Die vorgenommenen Injektionsmassnahmen
als Voraussicherungen hätten die schwierigen geologischen Verhältnisse nicht
bewältigen können. Als weiteres Manko werden die diversen vermeidbaren Maschinenstillstände
genannt. Im Weiteren hätten bei sachlicher Untersuchung und Würdigung der
Situation die Arbeiten über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel 1995/96
nicht eingestellt werden dürfen. Das Gebirge habe sich in dieser Zeit derart
entfestigen können, dass der eigentliche Verbruch bei Aufnahme der Arbeiten
nach der Weihnachtspause zwangsläufig habe auftreten müssen. Betriebsbedingte
lange Stillstände (z.B. Feiertagspausen) in kritischen Gebirgszonen hätten
erfahrungsgemäss schon häufig im Tunnelbau zur Auslösung von Setzungsschäden
und Verbrüchen beigetragen. Schliesslich gelte es im Falle, wo sich zeitlich
längere Reparaturen, bei der die Standzeit des Gebirges überschritten werde,
abzeichnen würden, Zusatzmassnahmen zur Stabilisierung des Gebirges zu ergreifen.
Dies sei aber nach der Aktenlage nicht in ausreichender Form erfolgt.
2.3 Das kantonale Gericht schloss aus den Äusserungen der Schlichter, dass
sich alle am Tunnelbauprojekt Beteiligten, mithin auch die Beschwerdeführerin,
durchaus darüber im Klaren waren oder hätten sein sollen, dass erschwerende
geologische Verhältnisse vorlagen. Die Störzonen seien daher erkennbar gewesen.
Gleichwohl sei ihnen aber nicht oder nicht in ausreichender Form Rechnung
getragen worden (insbesondere ungenügende Konzeption und Ausstattung der
Maschine, keine Störfallanalyse, ungenügend ausgebildetes Personal, heikle
Betriebsunterbrüche etc.). Zudem fehlten in der Schweiz entsprechende Erfahrungen
im Zusammenhang mit derart entfestigtem Gebirge in Bezug auf einen Tunnelbohrmaschineneinsatz
in vergleichbarer Art wie beim Tunnel Y._. Umso mehr sei Vorsicht geboten
und umso nötiger wäre beispielsweise eine umfassende Störfallanalyse mit
dem entsprechenden Massnahmenkatalog gewesen. Wer aber eine nicht erprobte
Technik anwende, mithin technisches Neuland betrete, nehme bewusst Risiken
in Kauf, deren Verwirklichung nicht zu Lasten der Sozialversicherung gegen
dürfe. Es müsse daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass einerseits
erkennbaren Störfaktoren zu wenig Rechnung getragen und dass andererseits
eine unerprobte Technik ohne genügende Vorsichtsmassnahmen eingesetzt worden
sei. Der Vorfall vom 9. Januar 1996 sei daher im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorhersehbar gewesen und gehöre zum gewöhnlichen Betriebsrisiko
des Arbeitgebers.
2.4 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen pflichtet das Eidgenössische Versicherungsgericht
bei. Sie beruhen auf einer überzeugenden Beweiswürdigung und einer sorgfältigen
Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte. Zu Recht hat dabei das kantonale
Gericht auf die Ergebnisse im Entwurf des Schlichtungsvorschlags vom 11.
Mai 1998 abgestellt. Auf Grund der darin enthaltenen technischen und juristischen
Wertungen durfte es insgesamt davon ausgehen, dass zum einen die erkennbaren
Störfaktoren zu wenig berücksichtigt und zum andern eine unerprobte Technik
ohne genügende Vorsichtsmassnahmen verwendet worden waren. Zwar räumen die
Schlichter durchaus ein, dass die geologischen und geotechnischen Verhältnisse
sich wesentlich anders als wie durch die Auftraggeberin prognostiziert dargestellt
haben. Sie erwähnen indessen auch, dass die Ausschreibungsunterlagen allgemeine
Hinweise auf gestörte geologische Verhältnisse, insbesondere auch auf gespannte
Grundwasser enthielten. Sie sind dennoch der Auffassung, dass die Mehraufwendungen
nicht einzig auf die Geologie und die entsprechenden Prognosen, sondern auch
auf den Bereich der Planung, Ausschreibung und Vergabe sowie der Bauausführung
zurückzuführen seien, in welchen Bereichen sie eine Mitverantwortung der
Beschwerdeführerin orteten (vgl. Erw. 2.2 hievor). Diese hat es damit im
Unterschied zu dem in BGE 119 V 498 beurteilten Fall an der aufzuwendenden
Sorgfalt fehlen lassen und es sind ihr auch sonstige Versäumnisse vorzuwerfen.
In diesem Entscheid lehnte es zwar das Eidgenössische Versicherungsgericht
ab, dass auf Grossprojekte des Tunnelbaus spezialisierte Unternehmungen ein
der Grösse des Projekts entsprechendes, in geologischen Unwägbarkeiten liegendes
Restrisiko generell hinzunehmen haben. Die Vorhersehbarkeit bestimmter Gefahren
dürfe nur dann verneint werden, wenn die davon betroffene Unternehmung die
ihr zumutbaren Abklärungen vorgenommen habe (BGE 119 V 501 Erw. 3). Wer jedoch
- wie hier - im Tunnelbau in geologisch und hydrogeologisch sehr schwierigem
Gelände neue Techniken und Maschinen verwendet und damit technisches Neuland
betritt, nimmt bewusst Risiken in Kauf, deren Eintritt - ohne Rücksicht auf
dessen Wahrscheinlichkeit oder vorherige Erkennbarkeit - zum normalen Betriebsrisiko
gehört. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wäre daher selbst dann
zu verneinen, wenn der Beschwerdeführerin wie in dem in BGE 119 V 498 publizierten
Fall, weder fehlende Sorgfalt noch sonstige Versäumnisse irgendwelcher Art
hätten vorgeworfen werden können.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2003