C 237/98
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 17. Februar 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
1. R._ AG, 2. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung
Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern (KIGA) bewilligte
der R._ AG Kurzarbeitsentschädigung für 59 Beschäftigte der Betriebsabteilung
Zugbegleitung (Verfügung vom 2. Dezember 1997).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine vom Bundesamt für Wirtschaft
und Arbeit (BWA, ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend
seco) dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Juni 1998). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt das seco die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung
vom 2. Dezember 1997. Die R._ AG und das KIGA schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG), insbesondere die Voraussetzungen der
Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG (wirtschaftliche
Gründe; Unvermeidbarkeit) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG (normales
Betriebsrisiko; Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit) unter Einschluss
der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (BGE 119 V 500 Erw.
1 mit Hinweisen; BGE 111 V 379 ff.; ARV 1992 S. 87 Erw. 2a, 1989 S. 124 Erw.
3a, 1987 S. 82 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2. Am 17. September 1997 meldete die R._ AG dem KIGA die ab 1. Oktober 1997
vorgesehene Einführung von Kurzarbeit an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass die Erträge weit unter den Erwartungen und den Vorjahreswerten lägen.
Der Ertragseinbruch finde sowohl im Personen- als auch noch wesentlich ausgeprägter
im Güterverkehr statt. Dies sei umso gravierender als rund zwei Drittel der
Erträge der Unternehmung aus dem Güterverkehr stammten. In Zukunft sei mit
noch weiteren Ertragsrückgängen zu rechnen. Um den drohenden Verlust abzuwenden,
sei u.a. die baldestmögliche Einführung von Kurzarbeit (voraussichtlicher
Arbeitsausfall bei der Betriebsabteilung Zugbegleitung: 30 %) vorgesehen.
Mit dem Wegfall der Defizitgarantie seien die konzessionierten Transportunternehmungen
den gleichen Risiken ausgesetzt wie andere Branchen auch. Das seco, dem das
Gesuch zu Stellungnahme unterbreitet wurde, erachtete die Anspruchsvoraussetzungen
als nicht erfüllt. Der Arbeitsausfall gehöre zum normalen Betriebsrisiko
einer Transportunternehmung und sei branchenüblich. Angesichts der Entwicklung
im Güterverkehr sei er auch nicht nur vorübergehender Natur. Am 2. Dezember
1997 teilte das KIGA der R._ AG dann aber mit, dass gegen die Auszahlung
von Kurzarbeitsentschädigung kein Einspruch erhoben werde. Seit September
1997 sei ein starker Einbruch im Güterverkehr festzustellen, der sich vor
allem arbeitsmässig auswirke. Das verringerte Gütervolumen sei auf wirtschaftliche
Gründe zurückzuführen. Es seien zudem geeignete Massnahmen eingeleitet worden,
um den Arbeitsausfall zu kompensieren.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Anrechenbarkeit des Ausfalls ausser
Betracht fällt, weil er ein übliches Betriebsrisiko darstelle und nicht nur
vorübergehender Natur sei.
a)
aa) Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kantonale Gericht, dass der in
der zweiten Hälfte des Jahres 1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen
Charakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewesen, da er sich
aufgrund der Vorjahresentwicklungen keineswegs abgezeichnet habe. Wie sich
auch aus den Veröffentlichungen des Eidgenössischen Verkehrsund Energiedepartements
ergeben habe, habe die R._ AG vielmehr mit einem bescheidenen Wachstum rechnen
dürfen.
bb) Das seco weist darauf hin, dass die R._ AG eine Gesellschaft mit einem
Leistungsauftrag sei. Für die zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag
vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein allfälliger,
infolge von Subventionskürzungen eingetretener Arbeitsausfall (Verdienstausfall),
sei nicht anrechenbar, weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesellschaft
gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a). Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich.
Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüterverkehr grundsätzlich
nur entrichtet werden können, wenn eine Strassenerschliessung fehlt oder
wenn es für die Anliegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regionalpolitik
von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungsverordnung [ADFV]; SR 742.101.1).
Die R._ AG weist deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für
den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhalten habe, da sie
die hiefür erforderlichen Kriterien nicht erfülle.
b)
aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann geltend gemacht, der
eingetretene Ertragseinbruch beruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf
strukturellen Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf
einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfrage beruhe. Deshalb
sei er auch nicht von nur vorübergehender Natur.
bb) Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaftlichen Gründe stets
weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit der Kurzarbeitsentschädigung neben
der Ausrichtung von Erwerbsersatz vor allem angestrebte Verhütung von Arbeitslosigkeit
durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom
Gesetzgeber bewusst unterlassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen
Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse sich durch die
Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht auch kaum vornehmen und erwiese
sich in sozialer Hinsicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39
S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).
Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle der R._ AG lassen sich
nicht mit dem Argument des Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes
erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen diese vielmehr
mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation von Grosskunden der R._ AG
zusammen. Bei diesen Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorübergehend,
nicht aber branchenüblich und können nicht dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet
werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt.
Luzern, 17. Februar 2000