C 24/98
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Schön und nebenamtlicher Richter Soldini; Gerichtsschreiber
Attinger
Urteil vom 3. Januar 2000
in Sachen
I._, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt F._,
gegen
1. Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, 2. Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen,
Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1934 geborene I._ ist seit Jahren im Rahmen zeitlich befristeter
Engagements bei verschiedenen Hotels als Barpianist tätig. Vom 16. Dezember
1995 bis zum 29. Februar 1996 spielte er im Hotel M._ und anschliessend vom
1. März bis 7. April 1996 im Hotel E._. Im letztgenannten Zeitpunkt war ihm
bereits ein neues, vom 8. Juni bis Ende August 1996 dauerndes Engagement
im Hotel M._ zugesichert worden. Am 8. April 1996 meldete sich I._ für die
Dauer der Beschäftigungslücke bei den Organen der Arbeitslosenversicherung
zur Stellenvermittlung an und unterzog sich in der Folge der Stempelkontrolle.
Unter Hinweis darauf, dass der Versicherte "bewusst (bloss) saisonale Arbeitsverhältnisse"
eingehe, unterbreitete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Sache
dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (ab 1. Juli 1999: Amt
für Arbeit St. Gallen, nachfolgend: AfA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit.
Nachdem sie I._ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verneinte die kantonale
Amtsstelle mit Verfügung vom 16. Juli 1996 dessen Vermittlungsfähigkeit ab
8. April 1996. Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin mit Verfügung vom
18. Juli 1996 die unrechtmässig bezogenen Taggelder für den Monat April 1996
im Gesamtbetrag von Fr. 2936.30 vom Versicherten zurück.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen beide
Verfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 1997 ab.
C.- I._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Anerkennung
seiner Vermittlungsfähigkeit ab 8. April 1996, Aufhebung der Rückerstattungsverfügung
und Ausrichtung der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Arbeitslosenkasse
und AfA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat
für Wirtschaft) hiezu nicht hat vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeine Vermittlungsfähigkeit
als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu
ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388
Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass ein Versicherter, der für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil er auf einen
bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, in der Regel als nicht
vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten,
zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem
dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend
für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber den Versicherten für die konkret
zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1,
213 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a, 1988
Nr. 2 S. 23 Erw. 2a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch
wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu
führen darf, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete,
aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Es handelt sich dabei
um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle
jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten
darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem
solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen theoretisch
zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen früheren Stellenantritt
mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko
einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123
V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214; ARV 1998 Nr. 46 S. 267 Erw. 3, 1992
Nr. 11 S. 128, Nr. 13 S. 136 Erw. 2d).
c) Im Weiteren gelten Versicherte, die auf Grund berufsund arbeitsmarktspezifischer
Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht mehr
grundsätzlich als vermittlungsunfähig. Es betrifft dies namentlich Berufe
mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise
Musiker, Schauspieler und Artisten (Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art. 11
Abs. 2 AVIG; vgl. BGE 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; Gerhards, Kommentar zum
AVIG, Bd. I, N 79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten
bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung
des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen
(Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG; Gerhards, a.a.O., N 37
und 49 zu Art. 11). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte jedoch
schon unter der Herrschaft des bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechts klar,
dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre, wenn der Versicherte
in casu ein Unterhaltungsmusiker die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis
von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies aber nicht wollte
(BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb, 110 V 213 Erw. 2a).
d) Die Situation eines Unterhaltungsmusikers und der Angehörigen der übrigen
hievor genannten Berufskategorien ist unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit
mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber
auf Abruf zur Verfügung halten. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgestellt, es liege eine Anspruch auf Differenzausgleich vermittelnde
Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn sich eine versicherte Person nicht freiwillig,
sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, einer Firma auf
Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung
zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209). Im Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG
ist die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit weniger streng zu
beurteilen (a.a.O., S. 212 Erw. 2a).
2.a) Der Beschwerdeführer übt seit Jahren den Beruf des Unterhaltungsmusikers
aus, indem er sich immer wieder für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer
in verschiedenen Betrieben des Gastgewerbes zur Verfügung stellt. Die einzelnen
Engagements sind auf verhältnismässig kurze Zeit begrenzt, weil seine Arbeitgeber
ihren Gästen in den jeweiligen Bars, Restaurants und Hotels musikalische
Abwechslung bieten müssen. Zwischen den Arbeitseinsätzen können mehr oder
weniger lange Perioden liegen, während welcher der Beschwerdeführer keine
Arbeit hat. Nach der angeführten Rechtsprechung (Erw. 1c hievor) kann seine
Vermittlungsfähigkeit nicht von vornherein verneint werden; vielmehr ist
sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände näher zu prüfen.
b) Nicht anders als in jenen Fällen, in denen die Betroffenen ihre Arbeitskraft
aus freien Stücken auf Abruf zur Verfügung halten und alsdann mit einer von
ihnen selbst zu tragenden Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage
konfrontiert sind (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209), hat sich auch der Beschwerdeführer
aus eigenem Antrieb als Unterhaltungsmusiker für die Ausübung eines Berufes
entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich
sind und ein gewisser (namentlich saisonal bedingter) Arbeitsausfall zwischen
zwei Engagements als normal bezeichnet werden muss. Obgleich der Versicherte
keine (berufsfremde) Daueranstellung abgelehnt hat (eine solche wurde ihm
seitens der Organe der Arbeitslosenversicherung nie zugewiesen), ist doch
offenkundig, dass er keinerlei Schritte in diese Richtung unternahm.
Seine sämtlichen Arbeitsbemühungen beschränkten sich stets auf die zeitlich
befristeten Stellen als Barpianist. Unter diesen Umständen kann er für sich
nicht in Anspruch nehmen, es sei ihm nicht gelungen, eine ausserhalb seines
bisherigen Berufes liegende Dauerbeschäftigung zu finden (vgl. Erw. 1d hievor
am Ende).
c) Was insbesondere den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 8. April
bis 7. Juni 1996 anbelangt, war dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der
Beschäftigungslücke wenn nicht schon früher die Anstellung im Hotel M._ zugesichert
worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er sich anderweitig
bemüht hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, waren aber die Aussichten des
Versicherten, im genannten beschränkten Zeitraum auf dem für ihn in Betracht
fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, derart gering,
dass ihm die Vermittlungsfähigkeit bereits aus objektiven Gründen abgesprochen
werden muss. Überdies mangelte es ihm offensichtlich auch an der subjektiven
Bereitschaft, während der zweimonatigen Beschäftigungslücke eine Stelle anzutreten.
Zumindest gilt diese Feststellung für die Zeit ab anfangs Mai 1996, ersuchte
doch der Beschwerdeführer die kantonale Amtsstelle mit Schreiben vom 3. Mai
1996 um "Kontrollurlaub", weil er vom 6. Mai bis 2. Juni 1996 eine Reise
mit seiner Ehefrau geplant hatte.
d) Schliesslich lässt sich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung aus dem Umstand, dass der Versicherte bereits anfangs
April 1996 mit dem Hotel M._ ein neues, nicht unmittelbar anschliessendes
und auf die Sommersaison 1996 beschränktes Arbeitsverhältnis einging, keineswegs
ableiten, er habe im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung (Erw. 1b hievor)
alle jene Vorkehren getroffen, die man im Hinblick auf die Verkürzung der
Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm erwarten durfte. Vielmehr stellte
das neuerliche befristete Engagement als Unterhaltungsmusiker die normale
Fortsetzung der branchenüblichen Folge von Arbeitseinsätzen und Beschäftigungslücken
von jeweils unterschiedlicher Dauer dar. Um der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
tatsächlich zu genügen, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen
auf berufsfremde Dauerstellen ausdehnen müssen, wovon ihn weder sein Alter
noch seine Ausbildung und bisherige Tätigkeit oder die wirtschaftliche Lage
entbanden.
3. Ist nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, wurde dem
Beschwerdeführer für den Monat April 1996 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taggeldabrechnung
vom 9. Mai 1996 im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 1996
zufolge Andauerns der angemessenen Überlegungs- und Prüfungspflicht noch
nicht rechtsbeständig geworden war, durfte die Verwaltung unter Vorbehalt
des Vertrauensschutzes, welchem vorliegend jedoch keine Bedeutung beizumessen
ist grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an Wiedererwägung oder Revision,
auf die formlos zugesprochene Taggeldleistung zurückkommen (BGE 124 V 247
Erw. 2, 122 V 368 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Einziges Erfordernis
für die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bildet demnach der hievor
bejahte unrechtmässige Bezug dieser Versicherungsleistung (Art. 95 Abs. 1
AVIG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Januar 2000