C 244/04
Urteil vom 13. Juni 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,
gegen
C._, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ritz, Furkastrasse,
3983 Mörel
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 12. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verneinte die Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit des Kantons Wallis den Anspruch des C._ (geb. 1972) auf
Arbeitslosenentschädigung ab 12. Dezember 2003. Diese Verfügung bestätigte
die Dienststelle mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 insofern
gut, als sie die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an
das Arbeitsamt zurückwies.
C. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei
aufzuheben.
Die Rekurskommission und C._ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser
Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 12. Dezember 2003. Während die Verwaltung diesen wegen der arbeitgeberähnlichen
Stellung des Versicherten verneinte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
keine solche Position gegeben sei.
2.1 Der Versicherte arbeitet nach eigenen Angaben seit rund 10 Jahren jeweils
im Sommer im Malergeschäft S._. Alleiniger Inhaber mit Einzelunterschrift
dieser Einzelfirma ist sein Vater S._. Laut Protokoll des Beratungsgesprächs
vom 20. März 2003 erledigt der Versicherte für seinen Vater die Büroarbeiten.
Er bezieht einen Lohn in der Höhe von Fr. 7200.-, weil er "halt der Sohn
vom Chef" sei. Im Firmenlogo sei der Buchstabe "S" für den Vater, "C" für
den Sohn mitgenannt, da er das Geschäft eines Tages übernehmen werde. Sein
Vater habe rechtliche Abklärungen getätigt und bewusst darauf verzichtet,
die Einzelfirma in eine AG umzuwandeln, dies in der Annahme, sein Sohn wäre
diesfalls nicht anspruchsberechtigt. Auf der Homepage der Firma ist die Mail-Adresse
des Versicherten angegeben, weil der Vater keine Kenntnisse in Informatik
besitze. Mindestens eine Telefonnummer der Firma lautet auf ihn. Seit 2000
ist er jeweils im Winter arbeitslos und erzielt Zwischenverdienste in der
Skibranche. Im Handelsregister ist nur der Vater eingetragen.
2.2 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, um dessen analoge Anwendung es geht, schliesst
nur arbeitgeberähnliche Personen selbst sowie deren im Betrieb mitarbeitende
Ehegatten vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus, nicht jedoch andere
Verwandte von arbeitgeberähnlichen Personen. Dass der Beschwerdegegner Sohn
des Geschäftsinhabers S._ ist, reicht somit für die Verneinung eines Leistungsanspruchs
gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht aus. Vielmehr müsste der Sohn
selbst eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen. Die in Erw. 2.1 hievor
genannten Indizien weisen wohl darauf hin, dass der Versicherte im Betrieb
seines Vaters dank der verwandtschaftlichen Bande eine bevorzugte Stellung
geniesst, indem er beispielsweise jeweils im Frühling wieder in die Firma
einsteigen und einen höheren als den marktüblichen Lohn beziehen kann. Diese
Vorteile weisen jedoch nicht eindeutig darauf hin, dass der Sohn faktisch
die Möglichkeit hätte, die Geschicke des Betriebes zu beeinflussen. Dies
aber - und nicht der Genuss arbeitsvertraglicher Vorteile - ist ausschlaggebend
für die Frage, ob eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt. Alleiniger,
im Handelsregister eingetragener Betriebsinhaber ist der Vater, der auch
als einzige Person unterschriftsberechtigt ist. Dass der Versicherte dereinst
das Geschäft übernehmen soll, ist kein Beleg dafür, dass er heute schon arbeitgeberähnliche
Einflüsse ausübt. Der Bezug eines hohen Lohnes, die Angabe der Mail-Adresse
des Versicherten auf der Homepage der Firma und eine auf ihn lautende Telefonnummer
weisen ebenfalls nicht nach, dass der Beschwerdegegner im Sinne eines faktischen
Organs in der väterlichen Unternehmung massgebliche Entscheidungen träfe.
Auch die Tatsache, dass der Vorname des Versicherten mit dem Buchstaben C
im Firmenlogo erscheint, drückt noch keine beherrschende Stellung des Sohnes
in der Firma aus. Nach dem Gesagten ist daher die arbeitgeberähnliche Stellung
des Beschwerdegegners nicht ausgewiesen.
2.3 Dies bedeutet indessen noch nicht, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestände. Aus den in den Akten liegenden Protokollen mehrerer Beratungsgespräche
des Versicherten mit den Sachbearbeitern der Verwaltung geht hervor, dass
der Beschwerdegegner seit dem 18. Dezember 2000 bis heute jeweils im Winter
arbeitslos wird, bis zum Frühling in einem Skigeschäft Zwischenverdienste
erzielt und hernach wieder in den väterlichen Betrieb einsteigt. Er tritt
somit jeweils im Frühling eine auf die Sommersaison beschränkte Stelle an
und versieht auch im Winter saisonale Arbeiten. Es fragt sich, ob er unter
solchen Umständen vermittlungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung (ARV 2000
Nr. 29 S. 150; Urteil H. vom 24. Dezember 2004, C 157/04) gilt eine Person,
die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen
sich stets auf zeitlich befristete Anstellungen beschränken, als vermittlungsunfähig.
Wie es sich beim Beschwerdegegner verhält, ist aus den Akten nicht erkennbar,
da sich keine Arbeitsbemühungen im Dossier befinden. Es ist nicht ersichtlich,
ob der Versicherte auch Vollzeitstellen gesucht hat. Somit kann nicht beurteilt
werden, ob er bewusst nur nach saisonalen Stellen Ausschau gehalten hat,
um im Frühling wieder beim Vater arbeiten zu können, oder ob er eine Ganztagesstelle
finden wollte, jedoch keine finden konnte, und die winterlichen Zwischenverdiensttätigkeiten
nur angetreten hat, um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Um vermittlungsfähig
zu sein, muss der Versicherte bereit sein, Dauerstellen in Drittbetrieben
anzunehmen, und diese Bereitschaft belegen. Die Verwaltung, an welche die
Sache zurückzuweisen ist, wird daher die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners
unter diesen Aspekten prüfen und hernach über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des
Wallis vom 12. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der Dienststelle
für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis vom 7. April 2004 aufgehoben,
und die Sache wird an die Dienststelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit des Wallis, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2005