C 244/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 30. April 2001
in Sachen
W._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Koch, Täfernstrasse
16a, 5404 Baden,
gegen
Industrie-, Gewerbeund Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 5000 Aarau
A.- Die W._ AG (nachfolgend Firma) stellt Küchenmöbel nach Mass her. Am 16.
Dezember 1998 reichte sie beim Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons
Aargau (KIGA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für zwanzig Mitarbeiter im
Bereich Fabrikation im Umfang von 40 % für die Zeit vom 1. Januar bis zum
28. Februar 1999 ein. Als Begründung gab sie namentlich an, zufolge der andauernden
starken Rezession seien die Aufträge stark zurückgegangen und daher sei der
Betrieb nicht voll ausgelastet. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 erhob das
KIGA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine von der Firma dagegen
eingereichte Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Verfügung des KIGA
vom 22. Januar 1999 sowie die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung beantragt
wurden, ab (Entscheid vom 2. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung und die Gewährung von
Kurzarbeitsentschädigung, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu weiterer Abklärung und Neubeurteilung. Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Firma vom 1. Januar bis 28. Februar
1999 anrechenbare Arbeitsausfälle erlitten hat. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend
ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten
werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist
u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar
ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender
und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht
als anrechenbar, wenn er branchen-, berufsoder betriebsüblich ist oder durch
saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit.
b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle
von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119
V 358 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,
der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers
gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).
2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Arbeitsausfall sei bei der Beschwerdeführerin
nicht nur vorübergehender Natur. Sie habe nämlich seit 1992 (ausser 1995)
immer wieder Kurzarbeitsentschädigungen geltend gemacht. Die Kurzarbeitssituation
in der Fabrikation sei während der vergangenen Jahren zu einem immer wiederkehrenden
Faktor geworden. Dass kurze Perioden anfielen, die im genannten Bereich keine
volle Auslastung garantierten, scheine zum normalen Geschäftsgang bei der
Beschwerdeführerin geworden zu sein und sei wohl ein Teil des Strukturwandels
der Branche. Dies zeige sich auch darin, dass sich die Umsatzzahlen auf einem
gegenüber früheren Jahren tieferen Niveau eingependelt hätten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird dagegen vorgebracht, in den Jahren 1997 und 1998 sei lediglich während
eines bzw. zweier Monate von der Kurzarbeitsentschädigung Gebrauch gemacht
worden. Dieser Umstand zeige, dass die jeweiligen Arbeitsausfälle tatsächlich
nur vorübergehender Natur gewesen seien. Etwas anderes lasse sich auch nicht
den Umsatzzahlen entnehmen.
3.a) Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein
Rückgang der Aufträge im Winter, sind im Bau- und Baunebengewerbe durchaus
üblich und der entsprechende Arbeitsausfall im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.
b AVIG nicht anrechenbar, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt
erkannt hat (ARV 1999 Nr. 10 S. 517 Erw. 4b mit Hinweis). Nach dieser Rechtsprechung
stellen auch Verschiebungen von Terminen auf Wunsch des Auftraggebers oder
allenfalls aus anderen Gründen, die von dem mit der Ausführung von Arbeiten
beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, im Bauund Baunebengewerbe
nichts Aussergewöhnliches dar (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw. 4b mit Hinweis).
Diese Praxis wurde zwar vor dem Hintergrund einer guten Konjunktur- und Beschäftigungslage
entwickelt, die sich dadurch kennzeichnet, dass aus Terminverschiebungen
entstehende Arbeitsausfälle durch andere (kurzfristige) Aufträge ausgeglichen
werden können. Doch allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage
und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen
nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt indes nicht,
um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen. Vielmehr müssen unter
den Gesichtspunkten der fehlenden Betriebsüblichkeit und des fehlenden normalen
Betriebsrisikos immer besondere Umstände hinzutreten, welche dann auch die
Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs.
1 lit. d AVIG) begründen (ARV 1995 Nr. 20 S. 119 Erw. 1b; nicht veröffentlichte
Urteile R. vom 14. Dezember 1998 [C 140/98] und M. vom 7. Mai 1997 [C 127/96];
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, Bern
1988, N 70 zu Art. 32/33).
b) Vorliegend sind keine besonderen Umstände im dargelegten Sinne ersichtlich.
Namentlich hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gesuchseinreichung lediglich
vorgebracht, durch den starken Einbruch in der Bautätigkeit seien die Aufträge
sehr stark zurückgegangen, weshalb der Betrieb nicht mehr voll ausgelastet
sei. Eine Vorfabrikation könne nicht erfolgen, da die Firma Massküchen herstelle,
für welche eine Massaufnahme in der Baute unbedingt notwendig sei. Trotz
Überkapazität im Inland und zunehmendem Druck der ausländischen Konkurrenz
bestünden berechtigte Hoffnungen auf eine bessere Auslastung. Zwar darf die
Anrechenbarkeit oder vorübergehende Natur eines Arbeitsausfalls nicht mit
einem pauschalen Hinweis auf die Marktsituation verneint werden, doch ist
es zulässig und notwendig, die Marktsituation für das in Frage stehende Gewerbe
(Konkurrenzsituation, Absatzrückgang, Strukturwandel, usw.) in die Beurteilung
miteinzubeziehen (ARV 1999 Nr. 10 S. 52 Erw. 4b). Vorliegend sind eben gerade
keine Angaben darüber vorhanden, dass ausserordentliche, betriebs- und branchenunübliche
Umstände vorliegen, welche sich allenfalls vom normalen Geschäftsgang abheben.
Angesichts dieser Situation besteht mithin auch keine Gewähr auf Erhalt der
Arbeitsplätze durch Kurzarbeit.
4.a) Die Beschwerdeführerin wirft der Verwaltung, wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren, vor, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen, indem
der Einspruch bei gleichbleibenden Verhältnissen ohne vorgängigen Hinweis
erfolgt sei. Da die Verfügung erst 41 Tagen nach der Gesuchseinreichung ergangen
sei, habe auch nicht mehr mit innerbetrieblichen Massnahmen (wie kurzfristigem
Arbeitsplatzabbau) reagiert werden können. Diese Einwände sind unbegründet.
In den angerufenen Verfügungen des KIGA vom 6. Oktober 1997 und vom 15. Januar
1998 erhob die kantonale Stelle keinen Einspruch gegen die beantragte Kurzarbeitsentschädigung
für die angemeldete Dauer von drei Monaten, wies indessen ausdrücklich darauf
hin, dass für einen weiteren Bezug eine erneute Voranmeldung erforderlich
sei. Damit ist klar ausgedrückt, dass selbst bei einer fortdauernden Geltendmachung
des Anspruchs innerhalb der gleichen Periode, die Voraussetzungen neu geprüft
würden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Jahr später wiederum Leistungen beansprucht
werden.
b) Auf die Rüge der Rechtsverzögerung ist nicht näher einzugehen, nachdem
die Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Beschwerdeantrag stellt. Nachdem
das KIGA über das Gesuch materiell entschieden hat, ist auch ein Rechtsschutzinteresse
nicht ersichtlich (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 14. Februar 2000,
I 25/99; vgl. BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa).
Wenn der anbegehrte Entscheid zufolge der Feiertage und des Jahreswechsels
möglicherweise etwas später als üblich erfolgt ist, so schuf dieser Umstand
jedenfalls keine Vertrauenslage, die eine vom Gesetz abweichende Behandlung
der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermöchte.
c) Nach dem Gesagten kann der Arbeitsausfall vom 1. Januar bis 28. Februar
1999 nicht als anrechenbar gelten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. April 2001