C 247/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
Firma X._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Gross,
Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
gegen
1. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide,
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
2. Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG
A.- Die Firma X._ AG ist eine private Leistungserbringerin im Bereich der
stationären Akut- und Langzeitrehabilitation, der Akut- und Langzeitpflege
sowie der Psychogeriatrie mit rund 200 Mitarbeitern bei 15'000 Stellenprozenten.
Am 30. Januar 1998 reichte sie dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA)
eine Voranmeldung von Kurzarbeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedener
Abteilungen ab 9. Februar 1998 ein. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen
an, im Leistungsbereich der Geriatrie sei sie auf der Spital- bzw. Pflegeheimliste
des Kantons Thurgau und damit zur Leistungserbringung im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zugelassen. Mehr als die Hälfte der Patienten komme
allerdings aus dem Kanton Zürich. In der ersten provisorischen Pflegeheimliste
des Kantons Zürich sei sie nur mit Vorbehalt aufgeführt. Die Unsicherheit
bezüglich des ausserkantonalen Patientengutes habe sich in den letzten Monaten
einschneidend auf die Bettenbelegung ausgewirkt. Angesichts der voraussehbaren
Probleme im Zusammenhang mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes
seien schon im Jahr 1995 die Weichen für eine angemessene Diversifizierung
des Leistungsangebotes gestellt worden. Im Rahmen der notwendigen Restrukturierung
sei ein Hotel geplant und der bisherige Tea Room-/Restaurantbetrieb werde
vorübergehend eingestellt. Die Eröffnung des Hotels Y._ mit 98 Betten und
Tagungszentrum sei auf Mai 1998 vorgesehen. Der Pflegebereich werde nicht
in die Kurzarbeit einbezogen, da acht Mitarbeiter durch natürlichen Abgang
ausgeschieden und nicht mehr ersetzt worden seien (Stellenabbau wegen rückgängiger
Bettenauslastung). Mit fünf Verfügungen vom 20. Februar 1998 teilte das AWA
mit, dass es gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit
vom 9. Februar bis 8. Mai 1998 betreffend die Bereiche ZfP Schulung, Küche,
Betriebsdienst, Wäscherei und Hausdienst keinen Einspruch erhebe.
B.- In Gutheissung der dagegen vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA,
ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) erhobenen
Beschwerde stellte die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
fest, es bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Entscheid vom
3. Juni 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma X._ AG beantragen,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 3. Juni 1999 seien die
fünf Verfügungen des AWA vom 20. Februar 1998 zu bestätigen. Die Rekurskommission
und das AWA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seco
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht wird unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer
vor der Vorinstanz sinngemäss eine unzulässige Rechtsverzögerung geltend
gemacht. Auf diese Rüge ist mangels eines schutzwürdigen aktuellen und praktischen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten (Art. 103 lit. a in Verbindung
mit Art. 132 OG; vgl. BGE 125 V 374 Erw. 1 sowie SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32
Erw. 5a und b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Dasselbe gilt
für den Einwand, der angefochtene Entscheid sei fälschlicherweise nicht dem
Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern dieser direkt zugestellt worden.
2. Die Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug
von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG), insbesondere
die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art.
32 Abs. 1 lit. a AVIG (wirtschaftliche Gründe; Unvermeidbarkeit) sowie Art.
33 Abs. 1 lit. a und b AVIG (normales Betriebsrisiko; Branchen-, Berufs-
oder Betriebsüblichkeit; saisonale Beschäftigungsschwankungen), zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gab das seco zur Begründung seiner
ablehnenden Haltung bezüglich der Einführung von Kurzarbeit an, die fraglichen
Arbeitsausfälle seien strukturell bedingt. Der Umstand, dass die Firma X._
AG nur noch mit Vorbehalt auf der Pflegeheimliste des Kantons Zürich figuriere,
gehöre zum normalen Betriebsrisiko des Unternehmens. Die Erweiterung des
medizinischen Betriebes durch ein Hotel, welches das bereits bestehende Tagungs-
und Ausbildungszentrum ergänzen solle, stelle eine Ausweitung des bisherigen
Leistungsangebotes dar. Die Gründe, die dazu geführt hätten, seien an dieser
Stelle ohne Bedeutung, weil sie jedenfalls nicht wirtschaftlicher Art im
Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG seien. Die Rekurskommission hat im Wesentlichen
erwogen, das Gesundheitswesen sei auf Grund der rasant steigenden Kosten
seit einigen Jahren im Umbruch und das neue Krankenversicherungsgesetz habe
markante Veränderungen gebracht. Der allgemeine Strukturwandel, welcher in
erster Linie für die rückläufige Bettenbelegung verantwortlich sei, wirke
sich jedoch nicht nur im Betrieb der Beschwerdeführerin aus, sondern betreffe
sämtliche in diesem Bereich tätigen Anbieter. Die behördliche Massnahme der
nur beschränkten Aufnahme der Leistungserbringerin in die Pflegeheimliste
des Kantons Zürich stehe dabei nicht im Vordergrund. Unwägbarkeiten bei Investitionen
und Umstrukturierungen bildeten das klassische Unternehmerrisiko. Die aus
der Erweiterung des medizinischen Betriebes um ein Hotel resultierenden Arbeitsausfälle
seien die Folge einer erforderlichen Strukturanpassung, weshalb dafür keine
Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren sei.
4.a) Soweit Rekurskommission und seco davon ausgehen, für die in Frage stehenden
Arbeitsausfälle entfalle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil
sie strukturell bedingt seien, kann ihnen nicht gefolgt werden. Vorrangiges
Ziel der Kurzarbeitsentschädigung bildet nebst der Ausrichtung des Erwerbsersatzes
(Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG) die Verhütung von Arbeitslosigkeit durch die
Erhaltung von Arbeitsplätzen (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG; BGE 120 V 526 mit
Hinweisen; vgl. ferner BGE 111 V 382 ff. sowie die bundesrätliche Botschaft
zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 501, 531). Dass dieses Ziel unter
einem grundsätzlichen strukturpolitischen Vorbehalt stünde, geht aus dem
Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht hervor. Auch soweit Art. 32
Abs. 1 lit. a AVIG für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles "wirtschaftliche
Gründe" voraussetzt, kann darin keine Ausgrenzung struktureller Gesichtspunkte
erblickt werden. Vielmehr erfasst jener in der Praxis weit ausgelegte Begriff
(vgl. ARV 1996/97 Nr. 40 S. 222 Erw. 2a, 1989 Nr. 12 S. 122 Erw. 2a, 1987
Nr. 8 S. 83 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1998 ALV Nr. 9 S. 27 Erw. 3a) sowohl
konjunkturelle als auch strukturelle Gründe (ARV 2000 Nr. 10 S. 56 Erw. 4a),
wie auch im Schrifttum zu Recht ausgeführt wird (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S.
151 N 392, Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1,
Bern 1987, N 41 f. zu Art. 32-33; a.M. Stauffer, Die Kurzarbeitsentschädigung,
in: SJZ 81/1985 S. 177 f.). Abgesehen davon, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung
und die beurteilenden Gerichte gleichermassen überfordert wären, wenn sie
im Einzelfall zwischen den beiden ohnehin kaum trennbaren, sich mitunter
gar überlappenden Aspekten zu unterscheiden hätten (vgl. BGE 104 V 112 f.
Erw. 4a), erwiese sich der generelle Ausschluss strukturell bedingter Arbeitsausfälle
von der Kurzarbeitsentschädigung auch in sozialer Hinsicht als fragwürdig
(SVR 1998 ALV Nr. 9 S. 28 Erw. 3a; Nussbaumer, a.a.O., S. 151 N 392). Dies
soll nicht heissen, dass strukturellen Mängeln im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung
jede Bedeutung abzusprechen wäre. Dem stünden nicht nur die Erfordernisse
der vorübergehenden Dauer (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) und der Unvermeidbarkeit
des Arbeitsausfalles (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG), sondern auch die Begrenzung
der Anspruchsdauer (Art. 35 AVIG) entgegen, in welchem Rahmen ausgebliebenen
Reformen angemessen Rechnung getragen werden kann, soweit sie geboten und
möglich gewesen wären. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin auf Grund
der neuen Situation im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), namentlich
wegen des sich daraus ergebenden verstärkten Konkurrenzkampfes im Pflegebereich,
und zufolge der Unsicherheiten bezüglich der Aufnahme in die provisorische
Pflegeheimliste des Kantons Zürich, für eine Diversifizierung ihres Betriebes
entschieden. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ist ihr beizupflichten,
dass die Anpassung ihres Betriebes an die veränderten gesundheitspolitischen
Rahmenbedingungen und die neuen Erfordernisse am Markt auf Gründe zurückzuführen
sind, welche von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfasst werden. Die Frage, ob
die geltend gemachten Arbeitsausfälle allenfalls auf behördlichen Massnahmen
(Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIV) beruhen könnten, erübrigt
sich demnach.
b) Der Strukturwandel im Gesundheitswesen, die damit zusammenhängende Verschärfung
des Konkurrenzkampfes unter den Leistungserbringern sowie die Tatsache, dass
der Kanton Zürich den Geriatriebereich kantonsintern vergrösserte und deshalb
die Beschwerdeführerin schliesslich nur mit Vorbehalt in ihre provisorische
Pflegeheimliste aufgenommen hat, veranlassten die Beschwerdeführerin, ihre
Institution für ein breiteres Publikum zu öffnen. Die Ursachen, welche Anlass
zur Umgestaltung des Restaurantbetriebes in ein Hotel gaben, sind auf Grund
ihres kombinierten Auftretens als aussergewöhnlich einzustufen. Durch das
nicht vorhersehbare Zusammentreffen der erwähnten Umstände war die Leistungserbringerin
anfangs 1998 in ihrem Wirkungskreis in besonderer Weise betroffen, weshalb
die fraglichen Arbeitsausfälle weder als branchenüblich qualifiziert noch
dem normalen Betriebsrisiko zugeschrieben werden können. Schliesslich steht
ausser Frage, dass die Arbeitnehmer die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs.
1 lit. a und c AVIG erfüllen. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der betreffende Ausfall voraussichtlich nicht bloss vorübergehender
Natur sein könnte (vgl. BGE 121 V 373 f. Erw. 2a mit Hinweisen), weshalb
Anspruch auf Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung für die gemeldeten
Arbeitsausfälle in der Zeit vom 9. Februar bis 8. Mai 1998 besteht.
5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten
des seco, das gegen die zutreffende Verfügung des AWA Beschwerde erhoben
hatte, zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Angesichts des Ausganges
des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Rekurskommission keine Parteientschädigung
zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht
(vgl. Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid
über eine Parteientschädigung der Rekurskommission zuzustellen. Hingegen
ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit
Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die
Arbeitslosenversicherung vom 3. Juni 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001