C 249/04
Urteil vom 29. August 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
R._, 1942, Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 21. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1942 geborene R._ meldete sich am 17. Februar 2004 zur Arbeitsvermittlung
an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab gleichem Datum. Mit
Verfügung vom 7. April 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
den Anspruch ab mit der Begründung, die Versicherte könne keine Beitragszeit
ausweisen und ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
liege nicht vor. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom
11. Mai 2004 abgewiesen.
B. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Sache in
Aufhebung des Einspracheentscheides an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen
wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch
neu verfüge.
C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, die Verfügung der Arbeitslosenkasse sei zu bestätigen.
R._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die
Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Beitragszeit als Voraussetzung
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs.1 lit. e in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie die Befreiung von der Beitragszeit infolge
Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und ähnlicher Gründe (Art. 14 Abs.
2 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anwendbar ist,
da bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 11. Mai 2004) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).
1.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a.
befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten
wegen Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb
die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit
sind Personen befreit, die u.a. wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten
oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr
als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV
(in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung) liegt ein ähnlicher Grund im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls
der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a) die pflegebedürftige
Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, b) die betreuende und die pflegebedürftige
Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, und c) die Betreuung mehr als
ein Jahr gedauert hat.
1.2 Beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang
zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen,
wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE
121 V 342 f. Erw. 5b). Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit
nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen
dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall ist der
erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung bereits zu bejahen,
wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des
Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem
als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE
125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen;
ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2).
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Kasse den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 weder eine
Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ausweisen konnte, noch ein Grund zur
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorlag. Es stellte sich somit
die Frage, ob R._, welche im Zeitraum vom 17. Februar bis zum 29. November
2002 und somit nicht länger als ein Jahr ihre Mutter betreut hatte und vom
29. November 2002 bis zum 28. Februar 2003 ebenfalls während weniger als
zwölf Monaten krank gewesen war, die Kumulation der Befreiungstatbestände
der Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und des Wegfalls der Betreuung
der pflegebedürftigen Mutter (Art. 14 Abs. 2 AVIG) geltend machen kann.
2.1 Die Arbeitslosenkasse hatte in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde unter Berufung auf das Kreisschreiben des seco
über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab 1. Januar 2003 (Rz B148), beantragt
und darauf hingewiesen, dass nur die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten
Befreiungsgründe untereinander, jedoch nicht diese mit den Befreiungsgründen
nach Art. 14 Abs. 2 AVIG miteinander kumulierbar seien.
2.2 Die Vorinstanz hat zunächst dargelegt, fehlende Beitragszeiten könnten
nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausgefüllt
werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von
Art. 14 AVIG hinzugerechnet würden (ARV 2004 Nr. 26 S. 270 Erw. 3.2). Das
Institut der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei letztlich Ausfluss
einerseits des Verfassungsauftrags, wonach die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich
für alle Arbeitnehmenden obligatorisch sein soll, und andererseits "der zur
Verfügung stehenden Beitragsinkasso-Organisation (AHV)". Wenn diese mit dem
von ihr gesteckten Grundrahmen der Beitragspflicht die Arbeitnehmenden in
all ihren verschiedenen Lebenslagen beitragsmässig nicht erfassen könne,
bleibe - gewissermassen als Notlösung - nur die Beitragsbefreiung übrig.
Hinter der Befreiungsregelung von Art. 14 Abs. 1 AVIG stehe grundsätzlich
der Gedanke, dass die versicherte Person bei kürzeren Verhinderungen innerhalb
der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit durchaus genügend Zeit
habe, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Beim
Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 2 AVIG sei entscheidend, dass die betroffene
Person wegen des Eintritts des Ereignisses in eine wirtschaftliche Zwangslage
gerate und deshalb zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
gezwungen sei. Der Schutzgedanke von Art. 14 Abs. 2 AVIG bestehe gemäss dem
erwähnten Kreisschreiben in der Abfederung eines nicht voraussehbaren, unerwarteten
Ereignisses.
Daraus schloss das kantonale Gericht, in der Annahme, dass die Versicherte
tatsächlich aufgrund ihrer durch den am 29. November 2002 erfolgten Umzug
der Mutter ins Pflegeheim verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse
gezwungen war, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und dass
sie krankheitsbedingt vom 29. November 2002 bis Ende Februar 2003 nicht in
einem Arbeitsverhältnis stehen und Beitragszeiten erwerben konnte, wäre es
ihr nach Wegfall der besonderen Lebensumstände (Pflege der Mutter, Krankheit)
auch bei sofortiger Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung ab 1.
März 2003 nicht mehr möglich gewesen, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 die notwendige Beitragszeit von
12 Monaten zu erfüllen. Werde die Zulässigkeit der Kumulation der Befreiungstatbestände
nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG verneint, könne demnach der grundsätzliche
Zweck der Befreiungsnorm von Art. 14 AVIG, welcher darin bestehe, den Arbeitnehmenden
auch bei durch besondere Lebensumstände oder Ereignisse bedingten Lücken
der Beitragszeit den Versicherungsschutz nicht zu versagen, nicht mehr angemessen
berücksichtigt werden. Die im besagten Kreisschreiben des seco festgeschriebene
Verwaltungspraxis der unzulässigen Kumulation der Abs. 1 und 2 von Art. 14
AVIG sei deshalb nicht gesetzeskonform.
2.3 Demgegenüber argumentiert das seco, der Gesetzgeber habe tatsächlich
für bestimmte Personengruppen auch ohne vorgängige Beitragszeit einen Versicherungsschutz
gewollt. Die Befreiungstatbestände seien als Ausnahmeklausel jedoch grundsätzlich
restriktiv auszulegen und im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Eine
Kumulation der Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 mit denjenigen von
Abs. 2 AVIG falle ausser Betracht, weil im Fall von Art. 14 Abs. 2 AVIG an
ein bestimmtes Ereignis angeknüpft werde. Der Schutzgedanke dieser Bestimmung
bezwecke die Abfederung eines unerwarteten, zeitlich nicht voraussehbaren
Ereignisses. Den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AVIG liege
eine andere Kausalität als den Befreiungstatbeständen gemäss Art. 14 Abs.
1 AVIG zu Grunde, weshalb die Kumulation nicht der gesetzgeberischen Absicht
entsprechen könne. Im Weiteren seien mit dem seit 1. Juli 2003 neu geltenden
Absatz 1bis von Art. 13 AVIV die "ähnlichen Gründe" unter Art. 14 Abs. 2
AVIG konkretisiert worden, indem beim Grund des Wegfalls der Betreuung von
Pflegebedürftigen drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Namentlich müsse
die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert haben, wobei diese Konkretisierung
den gesetzgeberischen Willen, die Beitragsbefreiung als Ausnahmeklausel restriktiv
zu handhaben, erneut bestätigt habe. Beim Befreiungsgrund des Wegfalls der
Betreuung von Pflegebedürftigen seien der Wegfall und die finanzielle Notwendigkeit
die massgebenden Kriterien. Dieser Tatbestand sei, trotz neu vorgeschriebener
Mindestdauer von einem Jahr, gesetzessystematisch bewusst unter Art. 14 Abs.
2 AVIG belassen und nicht unter Abs. 1 dieser Norm eingeordnet worden.
2.4 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten,
dass eine Kumulation der Befreiungsgründe nicht mit der Begründung ausser
Betracht fallen kann, lediglich im Fall von Art. 14 Abs. 2 AVIG werde an
ein bestimmtes, notwendigerweise zeitlich nicht voraussehbares Ereignis angeknüpft.
Obwohl dies zutrifft, ist für die Erfüllung der gestellten Anforderungen
sowohl gemäss Abs. 1 als auch nach Abs. 2 des Art. 14 AVIG das Vorliegen
der einzelnen Kausalkomponenten massgebend. Dabei muss beim Befreiungsgrund
nach Abs. 1 ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit
und der Krankheit, im Fall von Abs. 2 zwischen dem Wegfall der Betreuung
einer pflegebedürftigen Person und der finanziellen Notwendigkeit, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegeben sein (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Insofern
ist nicht einzusehen, aus welchem Grund nach der vom Beschwerdeführer vertretenen
Auffassung die Kumulation auszuschliessen wäre, weil den Befreiungstatbeständen
beider Bestimmungen unterschiedliche Kausalitäten zu Grunde liegen würden.
Es trifft zwar zu, dass bei den Befreiungstatbeständen nach Art. 14 Abs.
1 und Abs. 2 AVIG unterschiedliche Wertungsanforderungen an die Kausalitätsfrage
zu stellen sind. So wird im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG kein strikter
Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne verlangt, da ein solcher
kaum je erbracht werden könnte. Vernünftigerweise ist der erforderliche Kausalzusammenhang
in diesem Fall bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar
erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet
liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis). Dies ändert allerdings nichts
daran, dass auch im Fall einer Kumulation der zwei in Frage stehenden Befreiungsgründe
zunächst für jeden einzelnen Tatbestand die Erfüllung der Voraussetzung des
spezifischen Kausalzusammenhangs muss bejaht werden können. Ist somit jemand
einerseits ausser Stande, aus bestimmten Gründen (hier Krankheit) eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, die ihm die erforderlichen Beitragszeiten verschaffen würde, und
anderseits aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, eine Arbeit aufzunehmen,
wenn sich ein bestimmter Sachverhalt erfüllt (hier Dahinfallen der Pflege
der Mutter, verbunden mit einer hohen finanziellen Belastung infolge Heimaufenthalts
der Mutter), ist nicht nachvollziehbar, warum diese versicherte Person schlechter
gestellt sein soll als eine Versicherte, die zwei Tatbestände gemäss Art.
14 Abs. 1 AVIG erfüllt, deren Kumulation mit Bezug auf die Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit laut Weisung des seco zulässig sein soll.
Ferner ist zu beachten, dass der ab 1. Juli 2003 geltende Abs. 1bis von Art.
13 AVIV neu die Voraussetzung einer Mindestdauer stellt, indem die Betreuung
der pflegebedürftigen Person mehr als ein Jahr gedauert haben muss. Art.
13 Abs. 1bis AVIV erscheint systemfremd, soweit in lit. c eine Betreuung
von mehr als einem Jahr verlangt wird, Art. 14 Abs. 2 AVIG ansonsten aber
Tatbestände zum Gegenstand hat, die nicht die Erfüllung bestimmter Mindestfristen
voraussetzen, sondern an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen. Insbesondere
wird keine Mindestdauer der Ehe verlangt, deren Scheidung dazu führt, dass
der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Gleiches gilt für die
Ehedauer im Fall des Todes des Ehegatten. Die auf Art. 14 Abs. 2 AVIG gestützte
Ausführungsbestimmung müsste somit nicht zwingend eine Mindestbetreuungsdauer
vorsehen. Anderseits entspricht es dem Wesen des Art. 14 AVIG als Ausnahmebestimmung,
dass der Verordnungsgeber die "ähnlichen Gründe" gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG
eng umschrieben und das zeitliche Element aufgenommen hat, weshalb denn auch
nicht gesagt werden könnte, Art. 13 Abs. 1bis AVIV sei gesetzwidrig. Durch
die Voraussetzung einer Mindestdauer unterscheidet sich der Befreiungsgrund
von Art. 14 Abs. 2 AVIG von demjenigen des Art. 14 Abs. 1 AVIG jedoch nicht,
schreibt Letzterer doch ebenfalls und generell vor, die versicherte Person
müsse aus den unter lit. a, b und c genannten Gründen während insgesamt mehr
als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dies
führt dazu, dass die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 AVIG geltende rechtsprechungsmässige
Überlegung, bei kürzerer als zwölf Monate dauernder Verhinderung bleibe dem
Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine
ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 343 Erw.
5b; ARV 2004 Nr. 26 S. 270 Erw. 3.2), im Fall des "ähnlichen Grundes" eines
Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach Art. 14 Abs. 2
AVIG spätestens seit Einführung der in Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV enthaltenen
Voraussetzung einer mehr als ein Jahr gedauert habenden Betreuung ebenfalls
Anwendung findet. Zudem ist gesetzessystematisch aus der Einordnung von Art.
13 Abs. 1bis AVIV unter Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht zu schliessen, die restriktive
Handhabung einer Ausnahmeklausel treffe diese gesetzliche Beitragsbefreiungsbestimmung
auf besondere Weise. Vielmehr erklärt sich diese gesetzessystematische Einordnung
dadurch, dass sich das genannte zeitliche Erfordernis in Art. 14 Abs. 1 AVIG
sinngemäss auf jeden unter lit. a bis c aufgeführten Grund zu beziehen hat,
im Rahmen von Abs. 2 jedoch nur den spezifischen, einem zeitlich nicht voraussehbaren
Ereignis entsprechenden Grund der Betreuung einer pflegebedürftigen Person
betreffen kann.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände
der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und des Wegfalls der Betreuung
einer pflegebedürftigen Person im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG sowie Art.
13 Abs. 1bis AVIV zu bejahen. Es gibt keine hinreichende gesetzliche Grundlage,
um die Kumulation der beiden hier in Frage stehenden Befreiungstatbestände
mittels Verwaltungsweisung auszuschliessen. Weder Wortlaut noch Sinn und
Zweck von Art. 14 AVIG legen diese Betrachtungsweise zwingend nahe. Rz B148
des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab
1. Januar 2003, ist somit gesetzwidrig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) zugestellt.
Luzern, 29. August 2005