C 25/02
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Grunder
Urteil vom 29. August 2002
in Sachen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1936, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- S._, geboren 1936, war seit 1965 bei der Fabrik F._ angestellt, zuletzt
als Verkaufsleiter für chemische Produkte. Nachdem die Fabrik F._ das Arbeitsverhältnis
per Ende Februar 1997 aufgelöst hatte, meldete sich S._ zum Leistungsbezug
bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 1997 sprach
ihm das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons St. Gallen
besondere Taggelder während der Planungsphase zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu. Ab 1. März 1997 führte S._ die von ihm neu gegründete
Einzelfirma E._, die er per 1. November 1998 auf seine Ehefrau übertrug.
Am 12. Oktober 1998 stellte er erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung,
wobei er angab, dass er ab Zeitpunkt der Geschäftsübernahme teilzeitlich
im Betrieb der Ehefrau mitzuarbeiten und im Übrigen eine andere Anstellung
zu suchen beabsichtige. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen richtete
vom 1. November 1998 bis 31. August 2000 Taggelder aus unter Anrechnung des
bei der Einzelfirma E._ erzielten Lohnes als Zwischenverdienst. Nach Ablauf
der Bezugsberechtigung reichte S._ am 6. Oktober 2000 einen weiteren Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ein. Der Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(RAV) A._ teilte ihm nach Rücksprache mit dem Amt für Arbeit des Kantons
St. Gallen mit, es werde eine neue Rahmenfrist bei einem versicherten Verdienst
von Fr. 4353.-- eröffnet. Die Arbeitslosenkasse holte weitere Unterlagen
ein und überwies die Sache am 20. März 2001 dem Amt für Arbeit zum Entscheid.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte das RAV A._ gestützt auf
die Beurteilung des Amtes für Arbeit mit Verfügung vom 27. April 2001 die
Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, S._ habe auch nach der Geschäftsübergabe
an die Ehefrau den Betrieb praktisch unverändert weitergeführt. Die Arbeitslosenkasse
forderte mit Verfügung vom 21. Mai 2001 die ab 1. November 1998 bis 31. August
2000 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 94'945.20
zurück.
B.- Die gegen die Verfügung vom 27. April 2001 eingereichte Beschwerde hiess
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Dezember
2001 gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Begründung auf, dass
das Verhalten des Versicherten als Gesetzesumgehung zu qualifizieren sei,
die nachträgliche Aberkennung der Anspruchsberechtigung ab 1. November 1998
indessen gegen Treu und Glauben verstosse, nachdem S._ die Verwaltung umfassend
informiert habe und ihm die Taggelder in Kenntnis sämtlicher Umstände ausbezahlt
worden seien.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Arbeit des Kantons
St. Gallen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. S._ beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nimmt eine versicherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes
(Art. 71a AVIG) eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie
zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit beendet
und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr.
Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei mangelnder Beschäftigung in einer
neuen Tätigkeit (BGE 126 V 212 ff. mit Hinweisen). Denn es ist nicht Sache
der Arbeitslosenversicherung, Beschäftigungseinbussen bei Selbstständigerwerbenden
und die von ihnen zu tragenden Risiken zu übernehmen (ARV 2000 Nr. 5 S. 22
und Nr. 37 S. 197; vgl. auch Kupfer Bucher Barbara, Anspruchsberechtigung
und Vermittlungsfähigkeit von Selbstständigerwerbenden in der AlV, in: SZS,
45/2001, S. 542). Der Beschwerdegegner hatte als Selbstständigerwerbender
weder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, als er sich mangels Geschäftserfolgs
am 12. Oktober 1998 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, noch später, als
er das Geschäft der Ehefrau übertrug und die bisherige Tätigkeit zumindest
teilweise im Anstellungsverhältnis weiterführte. Ein solches Vorgehen läuft
auf eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen
hinaus, wie in der Verfügung vom 27. April 2001 zu Recht festgestellt wird.
Die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 1998 erweist
sich damit als zweifellos unrichtig. Weil die Berichtigung der formlos verfügten
Leistungszusprechung von erheblicher Bedeutung ist, sind die nach der Rechtsprechung
für die Wiedererwägung von Verfügungen und Einspracheentscheiden geltenden
Voraussetzungen erfüllt (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa,
je mit Hinweisen). Daher ist der Beschwerdegegner für die zu Unrecht bezogenen
Leistungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 95 Abs. 1 AVIG).
Streitig ist, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu
einer vom objektiven Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.
2.a) Das Amt für Arbeit macht zunächst geltend, bei der Anwendung des Vertrauensschutzprinzips
sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für die Rückforderung zu Unrecht
ausgerichteter Leistungen in Art. 95 Abs. 2 AVIG eine ausdrückliche Regelung
getroffen habe. Danach werde die Rückerstattung auch bei gutem Glauben lediglich
dann erlassen, wenn sie für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde.
Die vom kantonalen Gericht unter dem Titel des Vertrauensschutzes erfolgte
Bejahung der Anspruchsberechtigung sei daher unzulässig.
b) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den
Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte
von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 I 36 Erw.
3a; zu Art. 4 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: 121 V 66 Erw.
2a mit Hinweisen). Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz
im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort
zu beachten, wo das Gesetz wie in Art. 95 Abs. 2 AVIG Bestimmungen über die
Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält (Meyer-Blaser, Die
Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV, 1995, S. 473
ff., insbes. S. 498 ff.). Entgegen der früheren Rechtsprechung wird für die
Berufung auf Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar
und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf,
vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (BGE 116 V 298 ff.).
Ob sich der Beschwerdegegner auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist daher
grundsätzlich unabhängig von der Rückerstattungsregelung des Art. 95 Abs.
2 AVIG zu prüfen.
3.a) Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw.
3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291, Nr.
KV 171 S. 281; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft
erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten
Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen
als mit einer blossen Auskunft (BGE 114 Ia 107 Erw. 2a u. 214 Erw. 3b, 113
V 70 Erw. 2, 106 V 72 Erw. 3b; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a; RKUV 1988
Nr. KV 768 S. 207; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Aufl. 1998, Rz 532 f.; Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl.
1991, Rz 523 ff.; Weber Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
1983, S. 181 mit Hinweisen auf die Literatur).
b) Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe sich vor der Wiederanmeldung
am 12. Oktober 1998 mit dem Berater des RAV in Verbindung gesetzt und ihm
die Frage nach dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Mitarbeit im
Betrieb der Ehefrau unterbreitet, worauf ihm zugesichert worden sei, dass
er bei Übergabe des Geschäfts an die Ehefrau und gleichzeitiger Anstellung
durch die Ehefrau anspruchsberechtigt sei. Die Akten enthalten keine Angaben
zu diesem Gespräch. Fest steht indessen, dass der Beschwerdegegner das Anmeldeformular
mit Unterstützung des RAV-Beraters ausgefüllt und die Arbeitslosenkasse mit
der Wiederanmeldung über die Geschäftslage sowie die Möglichkeiten einer
Weiterführung des Betriebes dokumentiert hat. Aus den Unterlagen ging hervor,
dass der Versicherte die Absicht hatte, das Geschäft der Ehefrau oder Tochter
zu übertragen, sich zu etwa 40 % anstellen und für die übrige Zeit eine andere
Arbeit verrichten oder Arbeitslosenentschädigung beziehen zu wollen. Noch
vor der Weiterleitung der Anmeldung an die Arbeitslosenkasse hat der RAV-Berater
den Sachverhalt dem Amt für Arbeit unterbreitet mit der Frage, ob sich der
Beschwerdegegner zu 40 % oder unter Berücksichtigung des in der Firma der
Ehefrau erzielten Zwischenverdienstes zu 80 % anmelden sollte. Die telefonische
Auskunft des KIGA lautete dahin, der Versicherte solle sich bei der Arbeitslosenkasse
zu 80 % anmelden, wobei der im Geschäft der Ehefrau erzielte Zwischenverdienst
von der Kasse nach ortsund branchenüblichem Satz abgerechnet werde. Am 21.
Oktober 1998 teilte der RAV-Berater dem Beschwerdegegner mit, dass eine Anmeldung
zu 80 % empfohlen werde, worauf dieser die Arbeitslosenkasse davon in Kenntnis
setzte, dass er eine Vollzeitstelle suche. Ob dem Beschwerdegegner konkret
die Auskunft erteilt wurde, er sei bei einer Übergabe der Einzelfirma an
die Ehefrau und gleichzeitiger Anstellung im Betrieb anspruchsberechtigt,
geht aus den Akten nicht hervor, kann jedoch dahingestellt bleiben. Entscheidend
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist, dass der Versicherte
den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt hat und die Verwaltung ihm in
Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen erbracht hat. Anhaltspunkte
dafür, dass er bewusst unzutreffende oder mangelhafte Angaben machte, um
Leistungen zu erwirken, liegen nicht vor. Sowohl das RAV als auch die Arbeitslosenkasse
mussten sich auf Grund der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen klar
sein, dass der Versicherte beabsichtigte, als Angestellter im Betrieb der
Ehefrau weitgehend die bisherige Tätigkeit auszuüben. Ob er sich, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, der Problematik des Leistungsbegehrens
bewusst war, ist unerheblich, hat er sich doch gerade im Hinblick darauf,
dass die Anspruchsberechtigung fraglich war, mit dem RAV in Verbindung gesetzt
und ihm seine Absichten bekanntgegeben. Es kann sodann nicht gesagt werden,
dass er die Unrichtigkeit der Leistungszusprechung ohne Weiteres hätte erkennen
können, hat doch selbst die fachkundige Verwaltung den Fehler zunächst nicht
erkannt. Fraglich kann lediglich sein, ob er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können. Die Vorinstanz bejaht dies mit der Feststellung, es
erscheine als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte nur deshalb
auf eine Liquidation der Firma verzichtet habe, weil er auf die Richtigkeit
der erhaltenen Auskünfte und Zahlungen vertraute. Dem ist beizupflichten.
Denn bei richtiger Auskunft hätte der Beschwerdegegner die selbstständige
Erwerbstätigkeit definitiv aufgeben können und wäre innert der gemäss Art.
71d Abs. 2 AVIG und Art. 95e Abs. 2 AVIV verlängerten Rahmenfrist anspruchsberechtigt
gewesen (ARV 2001 S. 89).
4.a) Das Arbeitsamt bringt schliesslich vor, dem Versicherten seien zuletzt
für die Kontrollperiode August 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erbracht worden. Ab 1. September 2001 (recte: 1. September 2000) habe er
erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen bis zum 31. Juli 2001 erhoben.
Im vorinstanzlichen Entscheid werde nicht eindeutig dazu Stellung genommen,
ob auf Grund des Vertrauensschutzes auch für die neue Rahmenfrist Taggelder
auszurichten seien. Weil diesbezüglich eine Wiedererwägung ex nunc et pro
futuro zur Diskussion stehe, könne sich der Beschwerdegegner grundsätzlich
nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, es sei einzig zu prüfen gewesen,
ob die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu Recht mit Wirkung ab 1.
November 1998 verneint worden sei. Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend gewesen, wie sie bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 27.
April 2001 bestanden hätten. Dem Versicherten sei erst im Zusammenhang mit
dieser Verfügung eröffnet worden, dass das mit Unterstützung des RAV-Beraters
und mit Wissen der Arbeitslosenkasse gewählte Vorgehen (Übertragung der Einzelfirma
an die Ehefrau und Beschäftigung im Zwischenverdienst als Angestellter dieses
Betriebes) als Gesetzesumgehung zu werten sei. Das vertrauensbildende Verhalten
der Verwaltung habe somit bis zum Erlass der Verfügung vom 27. April 2001
gewirkt, weshalb der Vertrauensschutz für den ganzen von dieser Verfügung
erfassten Zeitraum zu bejahen sei.
b) Mit dem neuen Begehren vom 6. Oktober 2000 hatte die Arbeitslosenkasse
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen (ARV 2001 S. 89), wobei
sich insbesondere die Frage stellte, ob innerhalb der noch laufenden vierjährigen
Rahmenfrist eine neue Frist zum Leistungsbezug eröffnet werden konnte. Nachdem
dem Beschwerdegegner zunächst zugesichert worden war, es werde eine neue
Rahmenfrist mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4353.-- eröffnet, erliess
das RAV nach ergänzenden Erhebungen am 27. April 2001 die streitige Verfügung,
mit welcher es die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab 1. November 1998
verneinte. Damit wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die
Zeit ab 1. September 2000 abgelehnt und die Anspruchsberechtigung für die
Dauer vom 1. November 1998 bis 31. August 2000 in Wiedererwägung gezogen.
Für die Zeit ab 1. September 2000 wurden keine Leistungen ausgerichtet, weshalb
diesbezüglich auch keine Rückforderung zur Diskussion steht. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob dem Vertrauensschutz eine anspruchsbegründende Wirkung
auch ab 1. September 2000 bis 27. April 2001 zukommt. Dies ist mit der Vorinstanz
zu bejahen. Wie das Arbeitsamt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber
ausführt, sind auch bei der Neubeurteilung für die Zukunft im Vertrauen auf
die Richtigkeit behördlicher Auskünfte getätigte Dispositionen zu berücksichtigen,
wenn diese ihre Wirkungen weiterhin entfalten und nicht rückgängig gemacht
werden können (vgl. hiezu Rumo-Jungo Alexandra, Die Instrumente zur Korrektur
der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung,
St. Gallen 1996, S. 284). So verhält es sich auch hier, indem der Beschwerdegegner
durch das Verhalten der Verwaltung davon abgehalten wurde, das Geschäft zu
liquidieren, was sich auch nach dem 31. August 2000 ausgewirkt hat. Dazu
kommt, dass ihm am 23. November 2000 durch die Arbeitslosenkasse und am 30.
November 2000 durch den RAV-Berater weitere Leistungen zugesichert worden
sind. Erst auf Grund der vom Amt für Arbeit vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen
kam es gemäss Verfügung vom 27. April 2001 zur Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens
und zur Wiedererwägung der Leistungszusprechung für die Zeit ab 1. November
1998. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Anspruchsberechtigung
daher auch für die Zeit vom 1. September 2000 bis 27. April 2001 zu bejahen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. August 2002