C 25/03
Urteil vom 9. März 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
RDTC, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
F._, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth,
Balderngasse 9, 8039 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. November 2002)
Sachverhalt:
A. F._ war seit dem 6. August 2001 bei der Firma N._ AG tätig. Das Arbeitsverhältnis
wurde per 23. August 2001 aufgelöst. Am 5. September 2001 meldete sich F._
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung
an, am 12. September 2001 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Wegen des per 1. November 2001 vorgesehenen Antritts einer neuen Stelle kamen
das RAV und der Versicherte überein, einen auf den 19. Oktober 2001 angesetzten
Beratungstermin zu annullieren. Vom 19. bis zum 26. Oktober 2001 begab sich
F._ in die Ferien. Zuvor teilte er der Arbeitslosenkasse GBI den Zeitpunkt
des Beginns des neuen Arbeitsverhältnisses und die Ferienabwesenheit mit.
Die Kasse verfügte am 1. November 2001, der Versicherte habe für die Zeit
vom 19. bis zum 26. Oktober 2001 keinen Anspruch auf Taggelder, da erst nach
Ablauf von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf kontrollfreie
Tage bestehe.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2002 gut, hob die Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 1. November 2001 auf und stellte fest, dass der Versicherte
vom 19. bis zum 26. Oktober 2001 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19. bis zum
26. Oktober 2001.
F._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die
Arbeitslosenkasse GBI verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner sich im Hinblick auf
die per 1. November 2001 anzutretende neue Arbeitsstelle vom 19. bis zum
26. Oktober 2001 in die Ferien begeben durfte, ohne damit für die fragliche
Zeit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verlieren.
Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch auf kontrollfreie Tage mit der
Begründung, der Versicherte sei im genannten Zeitraum ferienabwesend gewesen,
habe bis dahin aber erst 36 Taggelder und damit weniger als die für den Bezug
von kontrollfreien Tagen notwendigen 60 Taggelder bezogen. Das kantonale
Gericht führte demgegenüber aus, nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 207)
entfalle, bevor im Folgemonat eine neue Stelle angetreten werde, die Pflicht
zur Stellensuche, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung
beitragen könnten. In diesem Fall sei die Frage der Vermittlungsfähigkeit
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG nicht mehr zu prüfen. So würden Versicherte
bei unmittelbar bevorstehendem Stellenantritt von der Erfüllung der noch
verbleibenden Kontrollpflicht und dem Besuch von Beratungsgesprächen entbunden.
In analoger Anwendung dieser Praxis erweise es sich als gerechtfertigt, dem
Versicherten, welcher am 1. November 2001 eine neue Arbeit habe aufnehmen
können, nicht vorzuhalten, dass er vom 19. bis zum 26. Oktober 2001 die Kontrollvorschriften
nicht erfüllt habe. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht das seco
geltend, die Kontrollvorschriften verlangten von den versicherten Personen
unter anderem die Bereitschaft, jederzeit eine zugewiesene zumutbare Stelle
anzunehmen. Ausgenommen seien versicherte Personen nur während des Bezugs
von kontrollfreien Tagen bzw. während der Planungsphase einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit. BGE 110 V 207 ff. betreffe allein die allgemeine (objektive),
nicht indessen die subjektive Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft).
Der Versicherte lässt vernehmlassungsweise ausführen, die Vermittlungsfähigkeit
habe mit Blick auf den bevorstehenden Antritt einer neuen Stelle nicht mehr
überprüft werden müssen. Demnach spiele keine Rolle, ob Vermittlungsbereitschaft
gegeben gewesen sei oder nicht.
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten materiellen
Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung der
Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 AVIG; Art. 18 bis
27 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen
zum Institut der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV.
Zu ergänzen ist, dass ein Arbeitsloser vermittlungsfähig ist, wenn er bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15
Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung).
3. Der Anspruch auf kontrollfreie Tage entsteht stets nach 60 Tagen - unter
Erfüllung der gesetzlichen Kontrollpflichten - zurückgelegter Arbeitslosigkeit.
Die fünf Stempeltage braucht der Versicherte nicht sofort zu beziehen. Vielmehr
kann er zuwarten, bis er einen kumulierten Anspruch auf kontrollfreie Tage
erworben hat (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band
I, S. 262, N. 74 zu Art. 17 AVIG). Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 AVIV
ist der Vorbezug von kontrollfreien Tagen nicht möglich. Aufgrund der in
Art. 17 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht ist der Versicherte verpflichtet,
alles zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Abs. 1); eine
ihm vermittelte zumutbare Arbeit muss er annehmen (Abs. 2). Wann er eine
Stelle antreten kann, lässt sich daher in der Regel nicht im Voraus bestimmen.
Da nicht voraussehbar ist, wie lange ein Versicherter stempeln wird und wieviele
kontrollfreie Tage er schliesslich erwirbt, erscheint es folgerichtig, die
Möglichkeit des Bezugs von kontrollfreien Tagen zu verneinen, solange der
Anspruch noch nicht effektiv erworben ist (ARV 1999 Nr. 20 S. 110 f. Erw.
2b).
Vorliegend stand der Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitslosigkeit zwar fest,
als sich der Beschwerdegegner in die Ferien begab. Im Hinblick auf die dem
Bundesrat delegationsgemäss zustehende Gestaltungsfreiheit bezüglich der
Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie unter Berücksichtigung
des - von der Vorinstanz zutreffend erkannten - Umstandes, dass die Bedeutung
der Stempelferien mit abnehmender Dichte der vorgeschriebenen Kontrollgänge
geringer geworden ist (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998,
Rz. 261 f.), unterliegt die Gesetzmässigkeit von Art. 27 Abs. 1 AVIV keinem
Zweifel. Es ist auch in denjenigen Fällen an der dargelegten Ordnung festzuhalten,
in denen der Termin der Beendigung der Arbeitslosigkeit bereits feststeht.
Somit kann der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Dauer der ferienbedingten Abwesenheit nicht mit einem pro-rata-Vorbezug
von kontrollfreien Tagen rechtfertigen.
4. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten
Termin hin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als
nicht vermittlungsfähig, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von
einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind
(BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung
nicht dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die
eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen.
Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten
darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten können (BGE
123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152
Erw. 1b).
Sinn und Zweck der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 ist es denn auch,
einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen,
praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten,
mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko
einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Vorliegend
hat der Versicherte am 9. Oktober 2001 einen neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt
per 1. November 2001 abgeschlossen. Er hat damit im Sinne des Schadenminderungsgedankens
gehandelt und braucht sich die - rein theoretische - Möglichkeit, es hätte
ihm für das letzte Drittel des Monats Oktober 2001 eine Beschäftigung vermittelt
werden können und er sei zufolge seiner Ferienabwesenheit nicht in der Lage
gewesen, einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht entgegenhalten zu lassen
(siehe auch das Urteil G. vom 30. Mai 2003, C 23/03, Erw. 4).
Das kantonale Gericht hat mit sorgfältiger Begründung dargelegt, dass die
Erfüllung der Kontrollvorschriften in einer Konstellation wie der hier gegebenen
jedenfalls insoweit sinn- und zwecklos geworden ist, als es darum geht, die
Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG
sicherzustellen. Entfällt das Erfordernis der objektiven Vermittlungsfähigkeit,
so gilt dies notwendigerweise auch für die Vermittlungsbereitschaft. Wer
realiter nicht mehr vermittelt werden kann, weil er unmittelbar vor dem Antritt
einer neuen Stelle steht, muss sich auch nicht mehr dafür bereit halten.
Die Vorinstanz hat demzufolge den Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 19. bis zum 26. Oktober 2001 zu Recht bejaht, sofern auch
die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis e AVIG erfüllt
sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit, Arbeitslosenversicherung Zürich, zugestellt.
Luzern, 9. März 2004