C 25/06
Urteil vom 6. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Frésard, Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
B._, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,
Wengistrasse 42, 4500 Solothurn,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. November 2005.
Sachverhalt:
A. B._ ersuchte am 10. Juni 2003 um Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung
vom 15. Juli 2003 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland (nachfolgend: KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von B._ infolge fehlendem
schweizerischem Aufenthalt ab. Am 2. September 2003 hob das KIGA diese Verfügung
auf und sprach B._ die Vermittlungsfähigkeit gestützt auf einen Arbeitsvertrag
mit einem schweizerischen Arbeitgeber zu. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) lehnte am 1. Oktober 2003 die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung
von B._ ab. Die hiegegen erhobene Einsprache wurde am 9. Februar 2004 gutgeheissen
und B._ in der Folge für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August 2004
Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 46'509.- ausgerichtet.
Mit Verfügungen vom 19. März 2004 bestätigte die Arbeitslosenkasse ihre Taggeldabrechnungen
für die Monate September 2003 bis Februar 2004. B._ erhob hiegegen Einsprache.
Am 22. Oktober 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse erneut seine Anspruchsberechtigung
wegen fehlendem schweizerischem Aufenthalt und forderte die bisher ausgerichteten
Leistungen im Betrag von Fr. 46'509.- zurück. Mit Einspracheentscheid vom
15. Februar 2005 wies die Verwaltung die gegen die Verfügungen vom 22. Oktober
2004 erhobene Einsprache mit der Begründung ab, B._ habe seit August 2003
keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und es seien die Voraussetzungen
für die Wiedererwägung und Rückforderung der ausgerichteten Leistungen erfüllt.
Gleichentags schrieb sie die gegen die Verfügungen vom 19. März 2004 erhobene
Einsprache vom 21. April 2004 als gegenstandslos ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 16. November 2005 ab.
C. B._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Sache
sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Gutheissung der kantonalen
Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien unter Aufhebung
des kantonalen Entscheids die vorinstanzlichen Rechtsbegehren gutzuheissen.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Arbeitslosenkasse schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das massgebende
Recht (Art. 121 AVIG; Art. 8 und 15 des Abkommens über die Personenfreizügigkeit
[FZA; SR 0.142.112.681] sowie Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II; Art. 13 Abs.
2 lit. a und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71) und die Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; BGE 125 V 465 E. 2a
S. 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen
zur Wiedererwägung (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen; vgl. auch Art.
53 Abs. 2 ATSG und BGE 127 V 10 E. 4b S. 14), insbesondere in der Arbeitslosenversicherung
(BGE 122 V 270 E. 2 S. 272), und zur Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter
Geldleistungen (Art. 95 AVIG; Art. 25 ATSG; BGE 122 V 367 E. 3 S. 368) sowie
für die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 131
II 627 E. 6.1 S. 636, 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen), insbesondere
in Zusammenhang mit der Beratungspflicht der Verwaltung (Art. 27 Abs. 2 ATSG;
BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine
Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen
Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet des anderen Mitgliedstaats hat. Es gilt
somit das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris), wonach die Sozialversicherungen
des Beschäftigungsstaats zuständig sind (BGE 133 V 137 E. 6.1 S. 143 mit
Hinweis sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 137/06 vom
16. August 2006, E. 2.1; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Meyer, Ulrich [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 968 sowie Patricia Usinger-Egger,
Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis
Schweiz-EU, in: Gächter, Thomas [Hrsg.], Das europäische Koordinationsrecht
der sozialen Sicherheit und die Schweiz, Erfahrungen und Perspektiven, Zürich
2006, S. 36). Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten
Beschäftigungsstaats vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (BGE
133 V 137 E. 6.2 S. 144 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 137/06 vom 16. August 2006, E. 2.1; Nussbaumer, a.a.O., Rz 970; Usinger-Egger,
a.a.O., S. 36). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist
es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
Leistungen gewährt werden (BGE 133 V 137 E. 1.2 S. 139 mit Hinweisen).
3.2 Der Versicherte war für eine Arbeitgeberin mit schweizerischem Betriebssitz
während Jahren in Italien tätig, wobei seine Sozialversicherungsbeiträge
in der Schweiz entrichtet wurden. Es stellt sich die Frage, ob wegen der
faktischen Ausübung der Arbeitstätigkeit in Italien dieses als (letzter)
Beschäftigungsstaat gilt oder aber infolge der jahrelangen unbestrittenen
Unterstellung unter die Beitragspflicht in der Schweiz nicht jene zuständig
ist. Die Frage kann indessen offen gelassen werden: Wäre aufgrund der kollisionsrechtlichen
Normen (insbesondere Art. 13 bis 17) der Verordnung Nr. 1408/71 Italien zuständiger
Staat, so würde sich der Anspruch des Versicherten nach italienischem Recht
bestimmen. Ist hingegen die Schweiz zuständig, scheitert der Bezug von Leistungen
der schweizerischen Arbeitslosenversicherung an der Voraussetzung von Art.
8 Abs. 1 lit. c AVIG, wonach die leistungsbeziehende Person ihren tatsächlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben muss; denn wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, begründete der Versicherte nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz.
Der Widerruf der Verfügung vom 15. Juli 2003 am 2. September 2003 ist somit
zweifellos unrichtig. Nachdem die erhebliche Bedeutung der Berichtigung unbestritten
ist, hat die Verwaltung ihre Verfügung vom 2. September 2003 zu Recht in
Wiedererwägung gezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten
hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen
Leistung. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen
der Rückerstattung gegeben sind. Ob die Frist erst zu laufen beginnt, nachdem
die Leistungen ausgerichtet wurden, kann offen bleiben, da der Rückerstattungsanspruch
der Verwaltung, wie nachfolgend dargelegt wird, bereits aus anderen Gründen
zu verneinen ist.
4.2 Die Vorinstanz lehnt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ab, da der
Versicherte den Arbeitsvertrag mit dem schweizerischen Arbeitgeber und Arbeitsantritt
am 1. September 2003 bereits am 8. August 2003 abgeschlossen, die Verwaltung
hingegen seine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juli 2003 erst am 2.
September 2003 gutgeheissen habe und er somit vor diesem Zeitpunkt gar keine
nicht wieder gutzumachende Handlung gestützt auf die behördliche Tätigkeit
habe vornehmen können. Die Verwaltung habe auch keine Unterlassung ihrer
Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG begangen, da dem Versicherten
gestützt auf die ablehnende Verfügung vom 15. Juli 2003 habe klar sein müssen,
dass seine Tätigkeit in Italien die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit
gefährde; trotzdem habe er in Italien eine Arbeitsstelle gesucht und auch
gefunden, obwohl er habe davon ausgehen müssen, dass er in der Schweiz wegen
fehlendem Aufenthalt keine Arbeitslosenentschädigung werde beziehen können.
Er habe sich - anders als im Fall von BGE 131 V 472 - nie bei der Arbeitslosenkasse
gemeldet, um die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns abzuklären.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im hier zu beurteilenden Fall
ist vielmehr entscheidend, dass die Verwaltung am 2. September 2003 in Kenntnis
des Umstandes, dass der Versicherte für einen schweizerischen Arbeitgeber
(der von ihm beherrschten X._ GmbH) in Italien tätig war und sich dort auch
weiterhin aufhielt, ihre Verfügung vom 15. Juli 2003 aufhob und ihm in der
Folge Arbeitslosengelder ausbezahlte, anstatt ihn dahingehend zu informieren,
dass er mit dieser neuen Tätigkeit seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
gefährde. Das Vorgehen der Verwaltung ist umso unverständlicher, als sie
sich bei der erneut ablehnenden Verfügung vom 22. Oktober 2004 auf Umstände
berief, die ihr bereits am 2. September 2003 bei Aufhebung der ersten ablehnenden
Verfügung bekannt waren. So hatte der Versicherte bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
vom Juni 2003 seinen Aufenthalt in Italien seit April 2001 sowie eine italienische
Telefonnummer angegeben. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 10.
Juni 2003 gab er nebst der italienischen Telefonnummer unter Bemerkungen
mit dem Zusatz "Aufenthaltsadresse" seine Anschrift in Italien an. Auch auf
dem monatlichen Formular für August 2003 zuhanden der Arbeitslosenkasse hat
er erneut die italienische Telefonnummer sowie den Aufenthalt in Italien
zur Arbeitssuche und zu Vertragsverhandlungen festgehalten. Vor allem aber
ist aus dem nur gerade einige Zeilen umfassenden Arbeitsvertrag mit der X._
GmbH vom 26. August 2003, welcher die Verwaltung veranlasste, ihre erste
ablehnende Verfügung zurückzunehmen, ersichtlich, dass er wiederum in Italien
tätig sein würde. Aus der gleichzeitig eingereichten Vereinbarung vom 8.
August 2003 zwischen der X._ GmbH und der Y._ und Co. ergibt sich, dass letztere
ihm für seine Tätigkeit eine monatliche Entschädigung von 2000 Euro ausrichtete,
welche die Verwaltung später als Zwischenverdienst anrechnete. Es bestanden
somit bereits im September 2003 genügend Anhaltspunkte für weitere Beschäftigung
und Aufenthalt in Italien, die die Verwaltung bei der gebotenen Aufmerksamkeit
hätten veranlassen müssen, den Versicherten auf die Gefährdung seines Anspruchs
hinzuweisen und ihn zu beraten. Die Unsorgfältigkeit der Verwaltung wiegt
umso schwerer, als sie im Rahmen des Widerrufs ihrer Verfügung vom 15. Juli
2003 verpflichtet war, den rechtlich erheblichen Sachverhalt in dieser strittigen
Frage mit aller Sorgfalt abzuklären.
4.3 Nach dem Gesagten kann die Verwaltung die zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengelder
vom Versicherten nicht zurückfordern. Indessen bleibt es dabei, dass seine
Beschwerde an die Vorinstanz betreffend Abschreibung der Einsprache vom 21.
April 2004 gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann. Denn
in der fraglichen Zeit bestand keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung
von Arbeitslosengeldern und diese können nur gestützt auf den Grundsatz von
Treu und Glauben bzw. infolge Verletzung der Aufklärungspflicht nicht zurückgefordert
werden, sodass dahin gestellt bleiben kann, ob ihm ein zu hoher Zwischenverdienst
aufgerechnet wurde.
5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten
abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen
Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
vom 16. November 2005 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland vom 15. Februar 2005 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2007