C 250/03
Urteil vom 28. Juli 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
L._, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
Schaffhauserstrasse 146, 8302 Kloten,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 11. September 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1946 geborene österreichische Staatsbürger L._, seit 1968 in der Schweiz
lebend, meldete sich am 1. September 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. September 2002 einen Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002. Dabei bezeichnete er die
C._ AG als letzte Arbeitgeberin. Dieses Arbeitsverhältnis habe vom 1. Dezember
2001 bis Ende Juli 2002 gedauert und sei infolge des Konkurses der Arbeitgeberin
aufgelöst worden. Vor dem Arbeitsverhältnis mit der C._ AG (nachfolgend:
Arbeitgeberin) sei er selbstständig erwerbstätig gewesen. L._ war einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin, bevor über diese am 13. Juni
der Konkurs eröffnet und am 5. September 2002 mangels Aktiven eingestellt
wurde. Die Firma "C._ AG in Liquidation" wurde am 5. Februar 2003 von Amtes
wegen im Handelsregister gelöscht. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
(nachfolgend: Kasse) verneinte den erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
weil L._ die erforderliche Beitragszeit weder erfüllt habe noch von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit worden sei (Verfügung vom 14. November 2002).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des seit dem zweiten Schriftenwechsels
anwaltlich vertretenen L._ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 11. September 2003 ebenso ab wie das damit eingereichte
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L._ unter Aufhebung des kantonalen
Entscheids und unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen,
es seien weitere Beweise abzunehmen und dem Versicherten ab 1. September
2002 Arbeitslosenentschädigung auszurichten bei Ersatz der vorinstanzlichen
anwaltlichen Aufwendungen. Sowohl die Kasse als auch das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG) oder der Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie
den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) richtig dargelegt.
Weiter hat es zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich
geändert wurden, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 14. November 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121
V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen. Ebenso wenig sind die am 1. Juli 2003
in Kraft getretenen Änderungen des AVIG anwendbar.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in der vom 1. September 2000 bis
31. August 2002 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3
AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) und hiefür effektiv einen Lohn ausbezahlt
erhalten hat.
2.1 Für die Erfüllung der Mindestbeitragszeit von sechs Monaten innerhalb
der Rahmenfrist als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) genügt nicht die Ausübung
einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung. Vielmehr bildet eine solche
Tätigkeit nur Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt
wird (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen). Nicht als Beweis für
den Lohnfluss geeignet sind selbstunterzeichnete AHV-Lohnblätter sowie die
Steuererklärung. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge
oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115).
2.2 Die Verwaltung vertrat mit Verfügung vom 14. November 2002 die Auffassung,
der Versicherte habe den Nachweis dafür, eine beitragspflichtige Beschäftigung
als Arbeitnehmer ausgeübt und einen entsprechenden Lohn von Fr. 8000. - pro
Monat bezogen zu haben, nicht erbracht. Das kantonale Gericht, welches die
Steuerakten (Steuererklärung 2001) beizog, stellte entscheidend auf die am
27. März 2002 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Steuererklärung 2001 ab,
wo er unter dem Titel "Einkünfte" im Jahre 2001 einzig ein Einkommen von
Fr. 6000.- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklarierte. Dieser "Aussage
der ersten Stunde" mass das Gericht grösseres Gewicht bei als der im April
2003 ausgefüllten Steuererklärung 2002, in welcher der Versicherte für den
Zeitraum von Januar bis Juni 2002 einen Bruttolohn der Arbeitgeberin von
Fr. 48'000.- auswies. Es schloss sich der Ansicht der Kasse an und hielt
zusammenfassend fest (angefochtener Entscheid S. 8 Erw. 3.9), es erscheine
bestenfalls als möglich, dass die angeblichen Lohnzahlungen effektiv geleistet
wurden. Allerdings seien "diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde" führe. Die nicht unterzeichneten
Lohnabrechnungen und Aufstellungen der Löhne 2001 und 2002 der Arbeitgeberin
seien nicht geeignet, effektiv erfolgte Lohnzahlungen mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch die vom
Verwaltungsratsmitglied H._ am 8. November 2002 mitunterzeichnete Erklärung
zuhanden der Kasse, wonach der Lohn jeweils in bar an den Beschwerdeführer
ausbezahlt und ordentlich verbucht worden sei, genügten unter den dargelegten
Umständen und Ungereimtheiten in den Akten nicht für den Nachweis der effektiven
Lohnzahlungen. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme sei zu verzichten. Soweit
untergeordnete Angestellte der Arbeitgeberin bezeugen könnten, ihren eigenen
Lohn meist in bar erhalten zu haben, folge daraus nicht der Beweis dafür,
dass auch der Versicherte seinen Lohn in der fraglichen Zeit in bar bezogen
habe. Wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehung könne auch von einer
Anhörung seines Sohnes abgesehen werden. Ebenso wenig vermöge die Edition
von Bankauszügen zu Konten der Arbeitgeberin zu einer Erhellung des Sachverhalts
beitragen. Daraus ersichtliche Kontenbewegungen liessen allenfalls auf entsprechende
Geschäftsumsätze schliessen, nicht aber auf konkrete Lohnzahlungen.
2.3 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer die einseitige und willkürliche
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Er habe als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsratspräsident alleine Zugriff auf das Geschäftskonto (Nr. ...
der Bank X._) der Arbeitgeberin gehabt. Durch Edition der entsprechenden
Kontoauszüge und Bankunterlagen hätte sich das kantonale Gericht von den
hohen Bargeld-Bezügen jeweils gegen Ende des Monats zum Zwecke der effektiven
Lohnauszahlungen in bar überzeugen können. Auch das Verwaltungsratsmitglied
der Arbeitgeberin, H._, hätte dem Gericht anlässlich einer Zeugeneinvernahme
seine konkreten Kenntnisse in Bezug auf den Geldfluss, die quittierten Lohnzettel
und weitere, nicht mehr auffindbare Ausgabenbelege eröffnen können. H._ sei
in der Lage, die Lohnzahlungen zu bestätigen, weil er jeweils deren korrekte
Verbuchung eigenhändig kontrolliert habe. Ebenso hätten die ehemaligen Mitarbeiter
der Arbeitgeberin, A._ und O._, als Zeugen über den Zeitpunkt und die Art
der Lohnauszahlungen befragt werden können. Sein Sohn, O._, welcher mit dem
Versicherten im gleichen Haushalt lebte, könne zudem bezeugen, dass der Beschwerdeführer
den Lebensunterhalt aus den in bar erhaltenen Lohnbezügen bestritten habe.
Alle diese Beweismittel seien in höherem Masse dazu geeignet, die regelmässigen
und üblicherweise jeweils gegen Ende des Monats in bar erfolgten Lohnzahlungen
von Fr. 8000.- an den Versicherten zu belegen als die von der Vorinstanz
einseitig gewürdigten Indizien.
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien
in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.5 In Bezug auf die Klärung der Streitfrage, ob die Arbeitgeberin dem Versicherten
von Dezember 2001 bis Juni 2002 tatsächlich monatlich Fr. 8000.- Lohn (in
bar) ausbezahlt hat, wäre die Edition der Bankauszüge zum Geschäftskonto
(Nr. ... der Bank X._) - entgegen dem kantonalen Gericht - aufschlussreich
gewesen, um nähere Angaben über die Kontenbewegungen zu erhalten. Sollte
sich daraus ergeben, dass jeweils gegen Ende der fraglichen Kalendermonate
Beträge in der Höhe der verzeichneten Lohnsummen (für alle Mitarbeiter zusammen
oder für einzelne von ihnen gemäss Aufstellung der ausbezahlten Löhne der
Arbeitgeberin) diesem Konto belastet wurden, wäre dies ein gewichtiges Indiz
für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Weiter ist unklar,
weshalb das kantonale Gericht die einschlägigen Konkursakten nicht beizog.
Zwar soll der Versicherte gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamtes
dort keine Lohnunterlagen eingereicht haben (Abklärungsprotokoll der Kasse
vom 14. November 2002). Doch führte er in seinem Schreiben an die Kasse vom
21. November 2002 nach Empfang der Verwaltungsverfügung unter anderem aus:
"[...] Auch wusste Frau R._ [Mitarbeiterin der Kasse] aus meinen Aussagen,
dass sich die buchhaltungsrelevanten Unterlagen in dem ehemaligen Büro der
C._ AG in W._ befanden, welche zwangsrechtlich inventarisiert wurden. Das
Büro selbst sowie sämtliche Gegenstände, welche sich im Besitz der C._ AG
in Liquidation befanden, wurden zwangsrechtlich durch das Betreibungsamt
W._ am 14. Oktober 2002 in meiner Abwesenheit geräumt. [...]" Nicht stichhaltig
ist sodann, was die Vorinstanz gegen die Einvernahme von A._ und H._ als
Zeugen für die Barauszahlung von Löhnen vorbringt. Nachdem die Arbeitgeber-Firma
am 5. Februar 2003 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht wurde, besteht
zwischen dem Beschwerdeführer als ehemaligem Verwaltungsratspräsident dieser
Firma und seinem damaligen Mitarbeiter A._ sowie dem früheren Verwaltungsratsmitglied
H._ kein arbeits- oder gesellschaftsrechtliches Subordinationsverhältnis
mehr. Weshalb den Aussagen dieser Zeugen in Bezug auf die Art und Weise der
betriebsüblichen Lohnauszahlung zum Vornherein nicht die volle Beweiskraft
zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem scheint nach Angaben des Versicherten
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 5) H._ die monatlich durch die Empfänger
quittierten Lohnzettel jeweils kontrolliert zu haben, weshalb seiner Aussage
zur hier strittigen Frage durchaus erhebliche Bedeutung zukommt. Unter diesen
Umständen unterliess es das kantonale Gericht zu Unrecht, die konkursamtlich
beschlagnahmten Geschäftsakten sowie die Bankbelege (Kontoauszüge, Zahlungsaufträge,
Belastungsanzeigen etc.) zum Geschäftskonto der Arbeitgeberin bei der Bank
X._ (Kontokorrent-Nr. ...) edieren zu lassen und A._ sowie H._ als Zeugen
einzuvernehmen. Soweit die Vorinstanz ihre eigenen Abklärungen auf den Beizug
der Steuerakten beschränkte, sei auf ARV 2004 S. 115 ff. (Erw. 2.1 hievor)
verwiesen, wonach unter anderem Steuererklärungen nicht als Beweis für den
Lohnfluss geeignet sind.
3. Für den Fall, dass das kantonale Gericht nach Durchführung der ergänzenden
Beweisabnahmen gestützt auf die Ergebnisse der weiteren Abklärungen zur Auffassung
gelangen sollte, das Erfordernis der ausreichenden Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung sei erfüllt, wird gegebenenfalls die Verwaltung vor Ausrichtung
von Arbeitslosenversicherungsleistungen noch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
zu prüfen haben. Denn gemäss dem Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister
des Kantons Y._ vom 8. Juli 2004 blieb der Beschwerdeführer über das Datum
der Konkurseröffnung vom 13. Juni 2002 hinaus als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsratspräsident im Handelsregister bis zur amtlichen Löschung der
Firma (SHAB Nr. ... vom ...) eingetragen. Sollte sich zeigen, dass dem Versicherten
in der Arbeitgeber-Firma nach der Konkurseröffnung eine arbeitgeberähnliche
Stellung zukam, wäre ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegebenenfalls
unter den Bedingungen im Sinne von BGE 123 V 234 (ARV 2003 S. 242 Erw. 4
mit Hinweisen; vgl. dazu auch Urteil E. vom 16. Dezember 2003, C 301/02)
zu verneinen.
4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren. Da die Sache
zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird
das kantonale Gericht über eine allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung
bzw. das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe des Ausgangs
des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden haben, weshalb sich hier
Weiterungen zur Frage der mit angefochtenem Entscheid verweigerten unentgeltlichen
Verbeiständung erübrigen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11.
September 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Beschwerde neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juli 2004