C 258/01
Urteil vom 2. Juli 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke
X._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950
Sitten, Beschwerdegegnerin
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion
(Entscheid vom 16. Juli 2001)
Sachverhalt:
A. Die X._ AG (nachfolgend: Gesellschaft), tätig im Bereich Tiefbau - Vermessung,
reichte am 17. Dezember 1999 beim Kantonalen Arbeitsamt Wallis, Sitten, (KIGA),
die Voranmeldung von Kurzarbeit für 11 Mitarbeiter im Umfang von 80 % für
die Zeit vom 5. Januar bis zum 31. März 2000 ein, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Auftragslage habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom
4. Januar 2000 erhob das KIGA teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung. Es begründete dies unter Hinweis auf Art. 54a AVIV
damit, dass Ausfallstunden, die auf saisonale Beschäftigungsschwankungen
zurückzuführen seien, nicht entschädigbar seien; der Betrieb habe die Aufteilung
der saisonalen Ausfallstunden anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs
gegenüber der Arbeitslosenkasse vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000
machte die Gesellschaft gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend, die zugesprochenen
rund Fr. 900.- seien unverhältnismässig und es sei ihr eine anfechtbare Verfügung
zuzustellen. Mit Schreiben vom 4. August 2000 stellte die Arbeitslosenkasse
die Entschädigungsabrechnung für Januar 2000 in Aussicht, welche sie am 10.
April 2001 erliess.
B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2001 erhob die Gesellschaft Beschwerde. Die Kantonale
Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis trat hiegegen
mit Entscheid vom 16. Juli 2001 nicht ein.
C. Die Gesellschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie
- neben materiellen Rechtsbegehren - beantragt, auf die Beschwerde vom 9.
Mai 2001 sei einzutreten.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat
das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu prüfen und
darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung oder die gerichtliche Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten
ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser
besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens
durch die untere Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Dagegen
hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE
123 V 335, 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit in
der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden,
die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
befassen, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sondern ausschliesslich
um eine prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen
oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach
der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw.
1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu
sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die
Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und
ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht).
Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel
erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen
Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung
der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete)
Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE
121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1 Das AVIG überlässt die Regelung des kantonalen Beschwerdeverfahrens -
unter Vorbehalt der Minimalvorschriften gemäss Art. 103 Abs. 2 bis 5 - dem
kantonalen Recht (Art. 103 Abs. 6) und enthält insbesondere keine Bestimmung
betreffend die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis der Beschwerdefrist.
Nach der Rechtsprechung entspricht indessen die Wiederherstellungsmöglichkeit
einer versäumten Rechtsmittelfrist einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts.
Es rechtfertigt sich daher, Art. 35 OG bzw. Art. 24 VwVG auf das kantonale
Beschwerdeverfahren auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden
(ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b; vgl. auch BGE 114 V 125 oben, 108 V 109;
ARV 1991 Nr. 17 S. 124 Erw. 2a). Danach soll Wiederherstellung gewährt werden,
wenn der Säumige oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten war, innert
der Frist zu handeln, und wenn die versäumte Rechtshandlung binnen einer
weiteren Frist nachgeholt worden ist. Die Wiederherstellung ist somit nur
zulässig, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf
gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend steht nicht mehr in Frage, dass sich die Beschwerde vom 9.
Mai 2001 nicht gegen die Abrechnung vom 10. April 2001, sondern gegen die
Verfügung vom 4. Januar 2000 richtete, diesbezüglich aber die Beschwerdefrist
von 30 Tagen (Art. 103 Abs. 3 AVIG) abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin
macht dazu als unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes
- wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, sie habe sofort nach
Erhalt der Verfügung vom 4. Januar 2000 bei der Arbeitslosenkasse telefonisch
Rücksprache genommen, worauf diese auf Anfrage nach dem weiteren Vorgehen
angegeben habe, eine Beschwerde habe keine Chance. Deshalb habe man im Vertrauen
auf diese Auskunft vorerst keine Beschwerde erhoben, sondern auf den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung bzw. der in Aussicht gestellten Abrechnung gewartet.
Damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz
bei einer unrichtigen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121
V 66 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss
Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung
erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form
behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen,
wenn und soweit es beim Betroffenen eine entsprechende Vertrauenssituation
schafft (BGE 111 Ib 124 Erw. 4; unveröffentlichtes Urteil V. vom 30. September
1994 [H 113/94]; Grisel, Traité de droit administratif, S. 390 f.).
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da es sich bei der Auskunft der Arbeitslosenkasse,
eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2000 sei chancenlos, um
eine vage und unverbindliche Behauptung handelte und zudem die Beantwortung
über die Prozessaussichten nicht in der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse
lag.
Die Gesellschaft kann sich zur Begründung des Verzichts auf Beschwerdeerhebung
schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da es nicht etwa um
eine falsche Rechtsmittelbelehrung ging, die unter Umständen dazu führen
kann, dass sich ein Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann
(BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 121 II 78 Erw. 2a, Urteil F. vom 10. August 2001,
C 178/00. Erw. 3b mit Hinweisen). Vielmehr handelte es sich bei der Aussage,
die Beschwerde sei chancenlos, nur um eine subjektive Wertung der Prozessaussichten,
was für die Beschwerdeführerin klar erkennbar war. Die fragliche Verfügung
hingegen war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Es war der
Beschwerdeführerin deshalb bei gehöriger Aufmerksamkeit zuzumuten, bei der
zuständigen Rechtsmittelinstanz oder auch einer rechtskundigen Person nachzufragen.
Ihr Vertrauen in die mündliche Auskunft ist nicht zu schützen.
3.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Intervention bei
der Arbeitslosenkasse am 24. Juli 2000 sei im Sinne einer Wiedererwägung
erfolgt, welche die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 4. August 2000 und
Verfügung vom 10. April 2001 auch entsprechend beantwortet habe. Dieser Einwand
stellt eine neue Behauptung tatsächlicher Art der Beschwerdeführerin dar,
welche im Rahmen der dieser obliegenden Mitwirkungspflichten schon im kantonalen
Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können und müssen; sie muss
deshalb für das Eidgenössische Versicherungsgericht unbeachtlich bleiben
(vgl. Erw. 1.3 hievor). Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass
die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 10. April 2001 im Rahmen einer Wiedererwägung
der Verfügung vom 4. Januar 2000 erlassen hätte. Vielmehr wies sie bereits
im Schreiben vom 4. August 2000 ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit
des Einspruchs nur soweit bestehe, als die Beschwerdeführerin mit der Zahlung
nicht einverstanden sei. Es erging denn auch am 10. April 2001 keine eigentliche
Wiedererwägungsverfügung, d.h. mit einem entsprechenden Hinweis, welche Verfügung
damit in Wiedererwägung gezogen werden sollte, sondern die Monatsabrechnung
Januar 2000, der Verfügungscharakter zukommt (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis):
4. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sion, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2003