C 26/03
Urteil vom 29. Oktober 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Rüedi; Gerichtsschreiber
Ackermann
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
T._, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gewerkschaft X._
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 11. September 2002)
Sachverhalt:
A. T._, geboren 1949, bezieht mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 bei einem
Invaliditätsgrad von 63% eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ist
seit September 1991 arbeitslos gemeldet. Innert der (sechsten) Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 27. April 1999 bis zum 26. April 2001 - was zeitlich
der (fünften) Rahmenfrist für den Leistungsbezug entspricht - nahm T._ vom
20. September bis zum 26. November 1999 sowie vom 24. Januar bis zum 29.
September 2000 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
teil und bezog entsprechende Taggelder; im Weiteren war er von Ende September
bis Mitte November 2000 sowie Anfang April 2001 in diversen Zwischenverdiensten
tätig. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft eröffnete
nach der am 15. März 2001 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
per 27. April 2001 eine sechste Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete
Taggelder aus.
B. Nachdem auf eine Beschwerde des T._ gegen die Abrechnung von Mai 2001
wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten worden war, hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. September 2002 eine gegen die Abrechnung
von Februar 2002 erhobene Beschwerde gut und wies die Arbeitslosenkasse an,
die Taggelder neu zu berechnen.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
T._ lässt sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D. Rückwirkend ab dem 1. April 2001 erhält T._ bei einem Invaliditätsgrad
von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung, worauf die Arbeitslosenkasse
mit Verfügung vom 13. November 2002 zu viel ausbezahlte Taggelder zurückforderte
und mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete. Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Februar 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.2 Die Arbeitslosenkasse hat in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Abhängigkeit der Höhe des Taggeldes vom versicherten Verdienst (Art. 22 Abs.
1 AVIG) wie auch dessen Bestimmung anhand des massgebenden Lohnes im Sinne
der Gesetzgebung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 23 Abs.
1 AVIG) korrekt dargelegt. Dasselbe gilt für den Bemessungszeitraum des versicherten
Verdienstes (Art. 37 AVIV). Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist allein die Höhe der auszurichtenden Taggelder, nicht aber
die Frage der Rückerstattung, welche im November 2002 verfügt worden ist.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der versicherte Verdienst anhand
des von der Invalidenversicherung während der Umschulung von April bis September
2002 zugesprochenen Taggeldes zu bemessen sei; "die Selbsteinschätzung des
Versicherten, wonach dieser seine Vermittlungsfähigkeit mit 60% veranschlagt
hat," sei unbeachtlich. Die Arbeitslosenkasse ist demgegenüber der Auffassung,
der versicherte Verdienst sei gemäss Art. 37 Abs. 3ter AVIV anhand der letzten
sechs Beitragsmonate zu bemessen.
2.2 Der Beschwerdegegner hat die Beitragszeit für den erneuten Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist
für den Leistungsbezug zurückgelegt. Entgegen der Auffassung des kantonalen
Gerichts bestimmt sich der versicherte Verdienst in der Folge gemäss Art.
37 Abs. 3ter AVIV nicht allein anhand der Taggelder der Invalidenversicherung,
sondern auch aufgrund der Einkommen aus den erzielten diversen Zwischenverdiensten,
die innert den letzten sechs Beitragsmonaten der Rahmenfrist erzielt worden
sind, sowie allfälligen Kompensationszahlungen, wie wenn darauf Beiträge
entrichtet worden wären (vgl. Art. 23 Abs. 4 AVIG sowie dazu BGE 125 V 480).
Umstände, um vom Grundsatz (vgl. Art. 37 Abs. 3ter AVIV) abzuweichen, liegen
nicht vor.
2.3 Da - neben dem Entgelt aus den Zwischenverdiensten - auch die Taggelder
der Invalidenversicherung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes
massgebend sind (vgl. Erw. 2.2 hievor), ist zu prüfen, in welchem Umfang
diese berücksichtigt werden müssen.
Taggelder der Invalidenversicherung stellen ein Ersatzeinkommen dar, weil
während der Dauer der Eingliederungsmassnahme kein Einkommen erzielt werden
kann (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 246 Rz. 2). Deshalb ist grundsätzlich das ganze Taggeld der
Invalidenversicherung als massgebender Lohn im Sinne des Art. 23 Abs. 1 AVIG
- und damit als Bestandteil des versicherten Verdienstes - zu betrachten
(vgl. auch BGE 123 V 229 Erw. 4e/bb und f). Es ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die - von der IV-Stelle gestützt auf Art. 20ter Abs. 3 IVV vorgenommene
- Kürzung des Taggeldes um 1/30 des Rentenbetrages eine innersystemische
Koordination darstellt, damit die diversen, von der Invalidenversicherung
ausgerichteten Leistungen keine Überentschädigung des Versicherten zur Folge
haben. Im Übrigen erfolgt diese Kürzung nur für maximal drei Monate, da die
Rente bei Überschreitung dieses Zeitraums nicht weiter gewährt wird (Art.
20ter Abs. 3 IVV). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, für
die Bemessung des versicherten Verdienstes im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
sei das ungekürzte Taggeld massgebend, da die durch die gleichzeitige Rentenausrichtung
erfolgte temporäre Kürzung der Taggelder rein innersystemischen Charakter
habe und nichts an der Gesamthöhe der Leistungen ändere. Im Gegensatz zu
den Taggeldern (Art. 25ter Abs. 1 IVG) sind die Renten der Invalidenversicherung
nämlich nicht der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterworfen
und können deshalb auch nicht für die Bemessung des versicherten Verdienstes
massgebend sein, so dass - solange eine Rente neben den Taggeldern ausbezahlt
wird - auf die um den Rentenbetrag gekürzten Taggelder der Invalidenversicherung
abzustellen ist. Fällt diese Kürzung nach spätestens drei Monaten (Art. 20ter
Abs. 3 IVV) dahin, sind die vollen (der Beitragspflicht unterworfenen) Taggelder
massgebend.
3. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie den versicherten Verdienst
gemäss den vorstehenden Erwägungen festsetze und anschliessend neu verfüge.
Sie wird dabei zu berücksichtigen haben, dass der Versicherte nur im Umfang
von 60% arbeitslos ist und noch nicht abgeklärt wurde, ob er für Stellen
in diesem Umfang überhaupt vermittelbar gewesen ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Bei Bestehen einer Vermittelbarkeit
führt die Tatsache der Teilarbeitslosigkeit (hier im Umfang einer Stelle
von 60%) dann zu keiner Kürzung des Taggeldes, wenn die Höhe des versicherten
Verdienstes Ausdruck einer bereits im Bemessungszeitraum ausgeübten Teilzeitarbeit
ist. Bemisst sich also der versicherte Verdienst anhand einer Teilzeitarbeit
im Umfang der Teilarbeitslosigkeit, besteht ein voller Arbeitsausfall gemäss
Art. 11 AVIG (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Juni 1992, C 4/91,
mit Hinweis auf Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni
1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
Band I, Bern 1987, N 14 zu Art. 11; vgl. BGE 121 V 341 Erw. 3 betreffend
Erweiterung der Erwerbstätigkeit). Entspricht der versicherte Verdienst anderseits
einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, dann ist
dieser nur nach Massgabe des teilweisen Arbeitsausfalles als Berechnungsgrundlage
heranzuziehen (BGE 112 V 236 Erw. 2e). Dies bedeutet für den vorliegenden
Fall, dass die Teilarbeitslosigkeit nur dann zu berücksichtigen ist, und
mithin eine Kürzung des versicherten Verdienstes - nicht aber des Taggeldanspruches
- vorgenommen werden muss, wenn die der Beitragspflicht unterworfenen Tätigkeiten
in mehr als einem Umfang von 60% ausgeübt worden sind.
Die hier im Rahmen der Beiträge zu berücksichtigende Umschulung durch die
Invalidenversicherung war zwar als Teilzeitbeschäftigung im Umfang von gut
50% ausgestaltet, dennoch erhielt der Versicherte ein in dieser Hinsicht
ungekürztes Taggeld. Damit ist für den entsprechenden Zeitraum von einer
vollzeitigen Tätigkeit auszugehen; zu berücksichtigen ist auch, dass sich
die Taggelder der Invalidenversicherung nach dem Erwerbseinkommen bemessen,
das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat
(Art. 24 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 IVV). In den weiter massgebenden
Zwischenverdiensten arbeitete der Beschwerdeführer offensichtlich weniger
als 60%. Die Verwaltung wird deshalb den Umfang dieser Zwischenverdienste
feststellen und anschliessend den Durchschnittswert aus den Stellenprozenten
der vollzeitigen Umschulung und der teilzeitigen Zwischenverdienste berechnen.
Dies wird die Grundlage für den Entscheid sein, ob eine Kürzung des Taggeldes
resp. des versicherten Verdienstes (vgl. BGE 112 V 235 Erw. 2e) vorzunehmen
sein wird oder nicht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. September 2002
aufgehoben und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2004