C 260/00
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Urteil vom 22. August 2001
in Sachen
W._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf DieselStrasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Gestützt auf die Ergebnisse der von der Fides X._ für das Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft,
nachfolgend seco) am 15. Dezember 1997 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Firma W._ AG (im
Folgenden Firma) mit Verfügung vom 9. Juni 1998, die für die Zeit von Anfang
Juli 1996 bis Ende Juli 1997 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen
im Betrag von Fr. 30'337.35 zurückzuerstatten.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 9. Juni 1998. Die Arbeitslosenkasse
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seco hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen
für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss von Arbeitnehmern,
deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Entschädigungsanspruch
(Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG) sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Versicherungsleistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung
(BGE 122 V 368 Erw. 3; ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V
400 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
2.a) Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar,
wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist.
Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete
Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (vgl.
Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 5 zu Art. 31), bei der Feststellung
des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Fehlen geeignete
Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis, können diese weder durch die nachträgliche
Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch anderer
Personen ersetzt werden, da nicht anzunehmen ist, dass diese aus dem Gedächtnis
detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten geben können (ARV 1999
Nr. 34 S. 201 Erw. 2a).
b) Die Firma verfügte in dem im Streit liegenden Zeitraum vom 1. Juli 1996
bis 31. Juli 1997 unbestrittenermassen nicht über ein Gerät zur Erfassung
der Arbeitszeit. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Formulare "Rapporte
über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" genügen sodann dem Erfordernis
einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw.
2). Auch sonst finden sich für diese Zeit in den Akten keinerlei täglich
fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden
der betroffenen Mitarbeiter. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Fehlen
eines tauglichen Mittels geschlossen, mit welchem die Arbeitszeit durch die
Verwaltung hinreichend hätte kontrolliert werden können.
3. Soweit die Beschwerdeführerin eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
verlangt, so käme dies nur dann in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz erfüllt sind (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, gemäss
RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a unter der Herrschaft
von Art. 9 BV weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit
Hinweisen). Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann die Firma keine Vorteile
ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Erforderlich ist insbesondere,
dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat; von sich
aus spontan, ohne von der Firma angefragt worden zu sein brauchen die Organe
der Arbeitslosenversicherung hingegen nicht Auskünfte über die einzelnen
Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung zu erteilen. Ein
gesetzlich zugewiesener Informationsauftrag besteht nicht (vgl. BGE 124 V
220 Erw. 2b/aa). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist demzufolge unbegründet,
es sei denn, die Firma wäre von der zuständigen Stelle über die Bedeutung
des Kriteriums der ausreichenden Kontrollierbarkeit des Umfangs der Arbeitszeitreduktion
falsch orientiert worden, etwa indem mit einem abgegebenen Merkblatt der
Firma eine in ihrem Einzelfall entscheidende unrichtige Auskunft erteilt
wird (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b). Eine derartige Falschauskunft wird von
der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch finden sich in den Akten entsprechende
Anhaltspunkte. In der von der Firma letztinstanzlich auszugsweise ins Recht
gelegten, ihr offenbar von der kantonalen Amtsstelle ausgehändigten InfoService
Broschüre des seco für Arbeitgeber (Ausgabe 03.92) wird gegenteils unter
Ziff. 6 nicht nur Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG wortwörtlich wiedergegeben.
Darüber hinaus wird ausgeführt, die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung
setzte ein betriebsinternes Zeiterfassungssystem voraus (z.B. Stempelkarten,
Stundenrapporte usw.).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. August 2001