C 261/04
Urteil vom 25. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
V._, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Vögele, Ziegelrain
29, 5001 Aarau
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 3. November 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1944 geborene V._ wurde auf den 1. September 2000 von der X._ AG als
geschäftsführender Direktor im Bereich Chipproduktion und "East/Far East"
angestellt. Die Gesellschaft wurde im weiteren Verlauf in Y._ AG umbenannt.
Am 5. September 2002 wurde über die Y._ AG der Konkurs eröffnet. Bereits
am 28. Juni 2002 hatte V._ Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt und
die Lohnausstände aus der Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2001
zuzüglich Spesen auf gesamthaft Fr. 223'749.12 beziffert. Mit Verfügung vom
15. April 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern dieses Begehren
unter Hinweis auf seine ehemals arbeitgeberähnliche Stellung in der Y._ AG
ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20.
August 2003).
B. V._ hat dagegen Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, es sei "festzustellen,
dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung begründet" sei, und es sei "eine
entsprechende Leistungsverfügung zu erlassen". Nach Abschluss des Schriftenwechsels
und nach Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen
hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Einspracheentscheid vom
20. August 2003 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid
vom 3. November 2004).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 3. November 2004 sei
aufzuheben. Die Vorinstanz lässt sich vernehmen, ohne Antrag zu stellen.
V._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar.
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides
ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben,
soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil.
Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die
Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich.
Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren
Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird daher eingetreten.
2. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356
Erw. 1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen zum Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) und zu den Personen, die auf
Grund ihrer finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung innerhalb des Betriebs
sowie der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen sind (Art. 51 Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
3.2 Laut Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der hier anwendbaren, vom 1. September 1999
bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) deckt die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1. Als Lohn
gelten auch die geschuldeten Zulagen.
4.
4.1 Gestützt auf die Akten und die am 20. Oktober 2004 durchgeführte Partei-
und Zeugenbefragung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, anders als
im Arbeitsvertrag beschrieben ("geschäftsführender Direktor"), müsse auf
Grund der konkreten Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner
keinen massgebenden Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der Y._ AG
gehabt habe. Oberstes Entscheidungsorgan sei nach übereinstimmenden Zeugenaussagen
die Geschäftsleitung der Gesellschaft (Verwaltungsrat) gewesen. Zu diesem
Personenkreis, welcher nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgenommen sei, habe der Beschwerdegegner nicht gehört. Die Sache werde
darum an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht
über die Insolvenzentschädigung verfüge, wobei sie den versicherten Verdienst
im Rahmen von Art. 23 AVIG zu bestimmen habe.
4.2 Nach Zustellung des kantonalen Gerichtsentscheids hat die Arbeitslosenkasse
am 11. November 2004 beim Versicherten weitere Unterlagen angefordert und
zur Begründung ihres Vorgehens angegeben, vor einer Auszahlung der Insolvenzentschädigung
müssten weitere Kriterien, namentlich die Einhaltung der Schadenminderungspflicht
durch den Beschwerdegegner, geprüft werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
stellte sich mit Schreiben vom 13. November 2004 auf den Standpunkt, für
weitere grundsätzliche Abklärungen bleibe kein Raum; die Grundlagen für die
Leistungsverfügung seien auf Grund der eingereichten Dokumente geklärt und
die Arbeitslosenkasse habe endlich "masslich" zu entscheiden. Daraufhin hat
die Kasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
erhoben und ausgeführt, auch wenn der Beschwerdegegner nicht zum Personenkreis
gehören sollte, der nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgeschlossen sei, könne mit Blick darauf, dass er seiner Schadenminderungspflicht
nicht in genügender Weise nachgekommen sei, keine Insolvenzentschädigung
ausbezahlt werden.
4.3 Der Beschwerdegegner lässt letztinstanzlich vorbringen, das kantonale
Gericht habe keine Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen vorgenommen,
sondern der Kasse die klare Weisung erteilt, die Insolvenzentschädigung festzulegen.
Im Übrigen habe er die Schadenminderungspflicht in jeder Beziehung erfüllt,
sodass dem Erlass einer Leistungsverfügung durch die Verwaltung nichts entgegenstehe.
5.
5.1 Auf Grund der vorhandenen Unterlagen und der vorinstanzlich durchgeführten
Partei- und Zeugenbefragung ergibt sich, dass der Versicherte bei der Y._
AG keine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte. Damit steht fest, dass
der Beschwerdegegner nicht schon auf Grund seiner Funktion bei der ehemaligen
Arbeitgeberin von der Berechtigung zum Bezug von Insolvenzentschädigung ausgeschlossen
ist. Die Arbeitslosenkasse bringt diesbezüglich letztinstanzlich keine konkreten
Beanstandungen mehr vor, wendet aber zu Recht ein, dass damit noch nicht
beantwortet sei, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen
würden. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass diese Prüfung
vor Erlass einer allfälligen Leistungsverfügung noch zu erfolgen hat. Der
kantonale Gerichtsentscheid, mit welchem die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen wird, damit sie in masslicher Hinsicht verfüge, beschneidet
die Verwaltung in ihrer Pflicht, alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen
und ist daher aufzuheben.
5.2 Soll der grundsätzlich garantierte Instanzenzug (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb)
nicht vereitelt werden, kann es unter den vorliegenden Umständen nicht Aufgabe
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sein, erstinstanzlich zu entscheiden,
ob die restlichen Voraussetzungen für eine Insolvenzentschädigung erfüllt
sind. Aus diesem Grund geht die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit
sie - nach allfälligen ergänzenden Abklärungen und nachdem sie dem Versicherten
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
prüfe und erneut verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. November
2004 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
vom 20. August 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
den Anspruch des Beschwerdegegners auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle Wirtschaft und
Arbeit (wira), Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Juli 2005