C 266/03
Urteil vom 12. März 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
F._, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 15. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A. F._, geboren 1962, bezieht seit 1. Juli 2002 Arbeitslosenentschädigung.
Unter dem Titel "Verfügung" teilte ihm die SYNA Arbeitslosenkasse mit Schreiben
vom 17. Juli 2003 mit, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der am 22. März
2002 verabschiedeten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes am 1.
Juli 2003 betrage sein Anspruch innerhalb der aktuellen, bis 30. Juni 2004
laufenden Rahmenfrist neu maximal 400 Taggelder; die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Beibehaltung der bisherigen Höchstzahl von 520 Taggeldern seien nicht
erfüllt. Dies bestätigte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. August
2003, nachdem F._ von der ihm im Schreiben vom 17. Juli 2003 eingeräumten
Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hatte.
B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit der Begründung nicht ein, das Schreiben der Arbeitslosenkasse
vom 17. Juli 2003 stelle keine formelle, im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
anfechtbare Verfügung dar (Entscheid vom 15. Oktober 2003).
C. F._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids sei die Streitsache
zwecks materieller Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht
in Erwägung:
1. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfen ist einzig
die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Soweit
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden,
ist darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten
(vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw.
1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372
S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).
Ob das kantonale Versicherungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten
ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht unabhängig von den Parteianträgen
von Amtes wegen (vgl. BGE 129 V 337 Erw. 1.2,125 V 23 Erw. 1a, 123 V 327
Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind die am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen, auch für das Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden
verfahrensrechtlichen Neuerungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorbehältlich
abweichender Bestimmungen des AVIG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 AVIG) auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V
115 Erw. 2.2 , 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S.
316 Erw. 3b).
2.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen,
können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden;
diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit
ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann
gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und
gegen Einspracheentscheide steht gestützt auf Art. 56 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 57 ATSG der Beschwerdeweg an das kantonale Versicherungsgericht
offen; vorausgesetzt ist, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene
Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 59 ATSG), wobei der Begriff des schutzwürdigen
Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren materiellrechtlich gleich
auszulegen ist wie derjenige nach Art. 103 lit. a OG für das bundesrechtliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Bericht der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4622 f.;
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59 Rz. 2; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], in: HAVE 5/2002, S. 329; siehe auch BGE 122 V 373 Erw. 2a; RKUV 2002
Nr. KV 211 S. 176 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Urteil M. vom 18. Dezember 2003
[C 221/03] Erw. 2).
2.3 Auch unter der Herrschaft des ATSG bildet im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung
im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren,
ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 Ziff. 2.2. und
S. 127; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 327). Der Begriff der Verfügung bestimmt
sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe
von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch Kieser, a.a.O., Art.
49 Rz. 2). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
(oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten,
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder
Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren
(BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Der Verfügung
gleichgestellt sind gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG (rechtsgestaltende oder feststellende)
Einspracheentscheide.
2.4 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG
- analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG -
ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein
rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung
gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317
Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch
auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von
Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern
von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (RKUV 1990 Nr. U 106 S.
275).
2.5 Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art.
49 Abs. 2 ATSG haben - gleich wie bei Gestaltungs- und Leistungsverfügungen
- stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen
zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen
geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (Gygi, a.a.O.,
S. 144 Ziff. 10; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 209). Nicht feststellungsfähig ist
namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz
für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt (ASA 71 S. 641 Erw.
1; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 229
Rz. 1189; vgl. BGE 108 Ib 22 Erw. 1). Ferner werden mit behördlichen Zusicherungen,
Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine Rechtsfolgen verbindlich
festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine Verfügungen dar und
sind folglich nicht anfechtbar (BGE 121 II 479 Erw. 2c und 482 Erw. 3a; Gygi,
a.a.O., S. 136).
3.
3.1 Obwohl im Arbeitslosenversicherungsrecht - abweichend von Art. 49 Abs.
1 ATSG und vorbehältlich der in Art. 36 Abs. 4, 45 Abs. 4 und 59c AVIG genannten
Regelungstatbestände - grundsätzlich das formlose Verfahren gilt (Art. 100
Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG), hat die Arbeitslosenkasse
ihr Schreiben vom 17. Juli 2003 ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers
in die Form einer Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) gekleidet. Ob es
sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt (vgl. Erw. 2.3
bis 2.5), ist indes nicht nach dem Wortlaut und formalen Erscheinungsbild
des betreffenden Schreibens, sondern, vorbehältlich der hier nicht interessierenden
Problematik des Vertrauensschutzes, aufgrund des tatsächlichen rechtlichen
Gehalts des Verwaltungsakts zu beurteilen (vgl. BGE 120 V 497 Erw. 1; ARV
2000 Nr. 40 S. 210 Erw. 1a, 1998 Nr. 33 S. 181 Erw. 1, S. 181).
3.2 Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 17. Juli 2003 hält
fest, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden
Fassung betrage der Höchstanspruch innerhalb der vom 1. Juli 2002 bis 30.
Juni 2004 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug 400 Taggelder. Die
in Art. 27 Abs. 2 lit. b und c AVIG statuierten Voraussetzungen des Höchstanspruchs
von 520 Taggeldern (Zurücklegung des 55. Altersjahr und Beitragszeit von
mindestens 18 Monaten [lit. b] oder Bezug bzw. nicht aussichtsloser Antrag
einer IV- oder UV-Rente und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten [lit.
b]) seien nicht erfüllt. Zudem wird allgemein ausgeführt, die Neuregelung
der Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 AVIG sei mit der Verordnung über
die vollständige Inkraftsetzung der Änderung vom 22. März 2002 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AS 2003 1755) per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt worden und mangels einer
Sonderregelung auch auf Rahmenfristen, welche bereits vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen haben, anwendbar.
3.3 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist dem Schreiben
der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 sowohl die rechtsgestaltende Wirkung
als auch der Charakter einer - nach Gesetz und Rechtsprechung zulässigen
- Feststellungsverfügung abzusprechen. Wohl betrifft die Frage, wie viele
Taggelder der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 30. Juni
2004 maximal zu beziehen berechtigt ist, ein Element des verwaltungsrechtlichen
Rechtsverhältnisses, in welchem er als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung
steht. Doch hat das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2003 weder
eine konkret verbindliche und aktuell erzwingbare Änderung des laufenden
Taggeldanspruchs zur Folge, noch besteht mit Blick darauf, dass die Beendigung
der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des gesetzlichen Taggeldanspruchs
durchaus möglich ist, ein schützenswertes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher
Natur an der sofortigen, verfügungsweisen Feststellung des maximal zulässigen
Taggeldbezugs. Die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene
Begrenzung des Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist im Falle
des Beschwerdeführers aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret
zum Tragen kommen könnte, vermag allein kein aktuelles Feststellungsinteresse
zu begründen (unveröffentlichtes Urteil S. vom 28. Oktober 1991 [I 446/90]
Erw. 3b). Inwiefern das Zuwarten mit einer verfügungsweisen Festsetzung des
maximalen Taggeldanspruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung für den
Beschwerdeführer mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre (vgl. Gygi, a.a.O.,
S. 134), ist nicht ersichtlich; dies gilt umso mehr, als nach Lage der Akten
nichts dafür spricht und auch nicht behauptet wird, dass das Erreichen der
gesetzlichen Taggeldlimite am 17. Juli 2003 unmittelbar bevorstand.
Fehlt es am rechtsprechungsgemäss erforderlichen schützenswerten Interesse
und kann der Rechtsschutz ohne weiteres zum Zeitpunkt des effektiven Ausschöpfens
des Taggeldanspruchs mittels Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG sichergestellt werden (Anfechtbarkeit der Taggeld-Einstellung),
fehlt es an einer anfechtbaren Feststellungsverfügung im Rechtssinne und
ist das kantonale Gericht zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die abschliessende
Beurteilung der - vorinstanzlich bejahten - Frage, ob sich das Schreiben
der Beschwerdegegnerin in einer blossen Information zur allgemeinen Rechtslage
erschöpft und somit (auch) seinem materiellrechtlichen Gehalt nach von vornherein
nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein kann (vgl. Erw. 2.5 hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. März 2004