C 266/05
Urteil vom 13. Juni 2006 II. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen;
Gerichtsschreiberin Polla
W._, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 25. August 2005)
Sachverhalt:
A. Mangels erfüllter Beitragszeit verneinte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern einen Anspruch des 1959 geborenen W._ auf
Arbeitslosenentschädigung ab 10. September 2003 (Verfügung
vom 27. Oktober 2003). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 16.
Januar 2004 mit der ergänzenden Begründung fest, aufgrund der
eingereichten Bankauszüge sei nicht ersichtlich, dass W._ als
Arbeitnehmer tatsächlich ein Nettolohn gemäss dem in der
Arbeitgeberbescheinigung ausgewiesenen AHV-pflichtigen Grundlohn in der
Höhe von Fr. 6'800.entrichtet worden sei. In Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 16. Januar 2004 hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die hiegegen geführte Beschwerde gut und wies die
Arbeitslosenkasse an, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden
(Entscheid vom 27. Juli 2004). Mit Einspracheentscheid vom 3. November
2004 wies daraufhin die Arbeitslosenkasse die Einsprache des
Versicherten vom 18. November 2003 mit der Begründung ab, es sei
nicht gelungen, in der fraglichen Zeit Lohnbezüge nachzuweisen, so
dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 25. August 2005 ab.
C. W._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
die Arbeitslosenkasse anzuweisen, die gesetzlichen
Arbeitslosenversicherungsleistungen zu erbringen. Ferner wird um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Die
Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die
gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von zwölf
Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung für den Leistungsbezug
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) sowie die Rechtsprechung zu den
beweismässigen Anforderungen an den Nachweis der
tatsächlichen Lohnauszahlung (ARV 2004 S. 115 [Urteil M. vom 28.
Februar 2003, C 127/02], ARV 2002 S. 116 [Urteil J. vom 5. Juni 2001, C
316/99]; vgl. nunmehr auch BGE 131 V 447 Erw. 1.2) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass im Rahmen des Art. 13
Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person
innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG
während der geforderten Dauer (BGE 113 V 352) von mindestens
zwölf Beitragsmonaten effektiv eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Tätigkeit muss
genügend überprüfbar sein.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als
unselbstständig Erwerbender in der massgebenden Rahmenfrist
für die Beitragszeit vom 10. September 2001 bis 9. September 2003
rechtsgenüglich eine mindestens zwölfmonatige
beitragspflichtige Beschäftigung nachweist. Verwaltung und
Vorinstanz kamen zum Schluss, dass der Lohnfluss für die
erwähnte Arbeitstätigkeit nicht ausreichend dargetan sei.
2.1 Der Versicherte arbeitete von 1996 bis im Jahr 2000 und ab Juli
2002 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift in der Firma W._ GmbH. Infolge Konkurseröffnung
der Firma im September 2003 stellte der Beschwerdeführer am 20.
September 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit
Verfügung des Konkursrichters X._ vom 22. November 2003 ist das
Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden und die Firma wurde
von Amtes wegen nach drei Monaten im Handelsregister gelöscht
(Art. 66 Abs. 2 HRegV).
2.2 2.2.1Hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte
arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren
ist, lässt sich dem Handelsregisterauszug entnehmen, dass der
Versicherte in dem hier massgebenden Zeitraum stets alleiniger
Geschäftsführer und einzige für die Gesellschaft
zeichnungsberechtigte Person war, die überdies das gesamte
Stammkapital von Fr. 20'000.hielt. Damit fehlte jegliches
Unterordnungsverhältnis zwischen der GmbH als Arbeitgeberin und
dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber, was sich namentlich auch
darin zeigt, dass er den Arbeitsvertrag vom 18. März 1997 zwischen
sich und der Firma abschliessen und alleine unterzeichnen und
überdies den eigenen Lohn selbstständig festsetzen konnte.
Sämtliche Führungsund Entscheidkompetenzen lagen bei ihm.
Fehlt es insoweit an einem Unterordnungsverhältnis, liegt aus
zivilrechtlicher Sicht kein Arbeitsvertrag vor (Urteil H. vom 3. April
2006, C 267/04, Erw. 4.4.1 mit Hinweis). In Erwägung 4.4.2 des
eben zitierten Urteils kam das Eidgenössische Versicherungsgericht
in Zusammenfasssung der bisherigen Rechtsprechung aber zum Schluss,
dass ungeachtet dieser zivilrechlichen Würdigung auch im Falle
eines Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen
Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr.
20'000.einen Stammanteil von Fr. 19'000.hielt und wie vorliegend
zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten wirtschaftlich
Identität bestand, dennoch aus arbeitsversicherungsrechtlicher
Sicht grundsätzlich von einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung
ist auch hier der Versicherte als Arbeitnehmer zu qualifizieren.
2.2.2 Als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer gilt der Versicherte aber zweifelsohne als
arbeitgeberähnliche Person, die rechtsprechungsgemäss (BGE
123 V 236) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
wenn ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand
eindeutiger Kriterien feststeht (ARV 2003 S. 240 [Urteil F. vom 14.
April 2003, C 92/02]). Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation
bestand bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister am 19. April
2004 trotz bis dahin bestehender arbeitgeberähnlicher Stellung
keine Missbrauchsgefahr mehr (vgl. Urteil H. vom 3. April 2006, C
267/04, Erw. 4.2 und 4.3), sodass seine Stellung nicht zur Verneinung
des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs führt.
2.3 Mit Blick auf den Lohnfluss ist unbestritten, dass die in den Akten
liegenden Lohnabrechnungen welche einen monatlichen Nettolohn von Fr.
5'869.60 ausweisen nicht den tatsächlich erfolgten Zahlungen
entsprechen, da der Beschwerdeführer von der Firma keine
monatlichen Lohnzahlungen in gleicher Höhe oder auch nur in einem
gleichbleibenden Betrag erhielt. Die Zahlen der Abrechnungen stimmen
bei keinem Monat mit den Einund Ausgängen gemäss
eingereichten Kontoauszügen des Credit Suisse Privatkontos (Nr.
196386-10) des Versicherten oder des buchhalterischen Hilfskontos Nr.
1005 überein, welches, gemäss Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sämtliche Einlagen und Bezüge
des Versicherten enthalten soll. Der Beschwerdeführer führt
denn auch aus, er habe in Abweichung zu dem grundsätzlich
festgelegten Salär jeweils nur die für die fälligen
privaten Zahlungen zwingend notwendigen Summen entnommen. Wie die von
der Firma W._ GmbH beauftragte Treuhandgesellschaft R._ AG, im
vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 2. Dezember 2004
bestätigte, wurde "unglücklicherweise auf eine strikte
Trennung von Privat-/Geschäftsverkehr auf verschiedene Bankkonti"
verzichtet. Dies ändere an der Tatsache der Bezüge nichts,
führe aber zu einer etwas unübersichtlichen Situation. Die
getätigten Bezüge seien zwar nicht als Lohnbezug deklariert
worden, stellten aber trotzdem Einkommen dar. Nicht bezogene
Beträge seien einem Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden. Im
Weiteren stellte die Arbeitgeberfirma am 30. August 2004 einen
Lohnausweis aus, wonach der Versicherte vom 1. Januar bis 31. August
2003 brutto Fr. 55'923.verdient habe. Diese Summe stimmt ebenfalls
nicht mit den Bruttolöhnen gemäss den monatlichen
Abrechnungen von Januar bis August 2003 überein, deren Addition
Fr. 54'400.ergibt, und ist ebenso wenig mit den als Lohn vermerkten
Beträgen in der Bilanz und mit den Buchhaltungsbelegen in
Übereinstimmung zu bringen. Nichts anderes ergibt sich aus den in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegebenen Summen der Lohnund
Privatbezüge im Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 76'385.15, im
Jahr 2002 von Fr. 124'413.55 und im Jahr 2003 von Fr. 53'572.30.
Gemäss Schreiben der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4.
Oktober 2004 enthält überdies das individuelle Konto ab 2002
keine Einträge mehr, da die Arbeitgeberin lediglich für das
Jahr 2001 AHV/ALV-Beiträge in der Höhe von Fr.
36'000.abgerechnet hat. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist demnach
festzustellen, dass ebenso wenig die zusätzlich eingereichten
Unterlagen wie die Buchhaltungsbelege mit dem eigenhändigen
Vermerk "Lohn", die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2001 bis 2003
und die vorhandenen Steuerunterlagen, regelmässige Lohnbezüge
in Form von monatlichen Salärüberweisungen zu dokumentieren
vermögen.
2.4 Obwohl die Akten demnach nicht geeignet sind, betragsmässig
einwandfrei bestimmbare Lohnzahlungen zu belegen, bedeutet dies jedoch
nicht, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu
verneinen wäre. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen
kommt nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 453 Erw. 3.3 letzter Absatz)
nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung
für den Bezug der erwähnten Leistung zu, sondern derjenige
eines bedeutsamen, in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes
für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
(Urteil N. vom 25. April 2006, C 284/05, Erw. 2.5.). Der fehlende
Nachweis des exakten Lohnes führt nach dem in Erw. 2.2 hievor
Gesagten feststeht, dass der Beschwerdeführer eine solche
Beschäftigung während mehr als zwölf Monaten
ausgeübt hat daher nicht zur Verneinung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung, sondern wird erst bei der Festsetzung
des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein,
wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu
Ungunsten des Versicherten auswirken wird (Urteil N. vom 25. April
2006, C 284/05, Erw. 2.5). Eventuell liegen zwischenzeitlich weitere
steuerrechtliche Unterlagen vor (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung
vom 10. Februar 2005), welche zumindest indizienhalber (BGE 131 V 447
Erw. 1.2 mit Hinweisen, Urteil M. vom 7. April 2006, C 173/05, Erw. 1)
zur Bestimmung des effektiven Einkommens herangezogen werden
können. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie, nach allfälliger Aktenergänzung, erneut über
den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung verfüge.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine aufwandgemässe Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ist
damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2005 und der
Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse vom
3. November 2004 aufgehoben, und es wird die Sache ans beco Berner
Wirtschaft, Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit es über
den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat
für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006