C 27/05
Urteil vom 26. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Hofer
M._, 1981, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre
Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 14. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1981 geborene M._ reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein und verfügt
über eine Aufenthaltsbewilligung F (Ausweis für vorläufig Aufgenommene).
In der Folge absolvierte sie kurze, durch eine Asylorganisation finanzierte
Praktika in Kinderhorten. Seit Juli 2001 arbeitete sie nicht mehr und gab
dafür gesundheitliche Gründe an. Am 23. Februar 2004 stellte sie Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Diesem legte sie ein Arbeitszeugnis des Kantonsspitals
Aarau vom 10. März 2004 bei, gemäss welchem sie aufgrund einer neuen Therapie
wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Mit Verfügung vom 7. April 2004 lehnte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung führte die Verwaltung
aus, eine Anfrage beim Migrationsamt des Kantons Aargau habe ergeben, dass
die Versicherte aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht damit rechnen könne,
dass ihr ein Stellenantritt bewilligt werde. An diese Feststellung sei sie
gebunden. An diesem Standpunkt hielt das AWA im Einspracheentscheid vom 30.
Juni 2004 fest.
B. Die hiegegen von M._ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab, soweit es darauf
eintrat.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._ beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen und
es seien ihr ab dem 23. Februar 2004 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der Vermittlungsfähigkeit
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt.
Gemäss Art. 12 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung gelten Ausländer
ohne Niederlassungsbewilligung, in Abweichung von Art. 13 ATSG, als in der
Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz
aufhalten.
1.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose
ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen
(Art. 15 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Somit gehören
zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft,
sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung
besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person
und damit an ihrer Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 378 Erw. 1b mit Hinweisen).
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung
verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare
Arbeitsstelle finden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Bd. Soziale Sicherheit, Rz 217). Art. 12 AVIG,
welcher Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
konkretisiert, betrachtet diese denn auch - abweichend von Art. 23 ff. ZGB
- als in der Schweiz wohnend, wenn sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung hier aufhalten. Für Ausländer
ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein
zusätzliches, durch Art. 3 Abs. 3 ANAG bedingtes fremdenpolizeiliches Element
(Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 141).
1.3 Nach Art. 14c Abs. 3 ANAG (SR 142.20) bewilligen die kantonalen Behörden
den Ausländern eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt-
und Wirtschaftslage dies gestattet. Das Bewilligungsverfahren ist so geregelt,
dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde vor der Erteilung einer Bewilligung
in der Regel "die Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen"
hat, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will (Art. 16 Abs. 2 ANAG).
Bevor die kantonale Fremdenpolizei dem Ausländer eine Bewilligung erteilt,
hat sie deshalb einen Vorentscheid (bei erstmaligen Gesuchen) oder eine Stellungnahme
(insbesondere bei Verlängerungsgesuchen und Gesuchen um Bewilligung eines
Stellenwechsels) der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zur Frage einzuholen,
ob die nach Art. 6 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind
und ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung einer Arbeitsbewilligung
gestattet (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 2 BVO). Vorentscheid oder Stellungnahme
der Arbeitsmarktbehörde sind für die Fremdenpolizeibehörde verbindlich; die
kantonale Fremdenpolizei kann jedoch trotz eines positiven Vorentscheides
die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen
verweigern (Art. 42 Abs. 4 und 43 Abs. 4 BVO; BGE 120 V 380 Erw. 2b).
1.4 Gemäss BVO dürfen Ausländern Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit,
zum Stellen- oder Berufswechsel und zur Verlängerung des Aufenthaltes nur
erteilt werden, wenn der Arbeitgeber trotz - konkret nachgewiesener - Bemühungen
keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit
zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art.
7 Abs. 1 und 4 BVO; BGE 126 V 381 Erw. 5b).
2. Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach
der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar
(BGE 120 V 382 Erw. 3a). Sie beurteilt sich auf Grund einer individuell-konkreten
und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungswiese, wobei im konkreten
Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer über eine Arbeitsbewilligung
verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 383 Erw. 6a mit Hinweisen).
Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt
aus und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der
Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen
Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern
das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage
noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Migrationsamt,
welches nach der kantonalen Verordnung über den Vollzug der Bundesvorschriften
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer als kantonale Arbeitsmarktbehörde
im Sinne der BVO wirke, habe mit Vorentscheid im Sinne von Art. 42 dieser
Verordnung vom 5. März 2004 festgehalten, die Versicherte könne aus arbeitsmarktlichen
Gründen nicht mit einer Arbeitsberechtigung rechnen. Da das Migrationsamt
als zuständige Behörde die Frage der Arbeitsberechtigung bereits beurteilt
und entschieden habe, könne dieser Punkt im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Verfahren vom Gericht nicht vorfrageweise geprüft werden. Abgesehen davon
erscheine der Entscheid des Migrationsamtes auch deshalb als richtig, weil
die Versicherte eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin für leichte Arbeiten,
als (ungelernte) Kinderbetreuerin oder im Gastgewerbe und somit nicht eine
Beschäftigung suche, für welche Spezialkenntnisse vonnöten sind und bei der
ein Mangel an Arbeitnehmern herrscht. Eine Hilfsarbeitertätigkeit sei bei
der derzeitigen Arbeitsmarktlage kaum zu finden und könne erst angeboten
werden, wenn der Arbeitgeber nachweislich keine einheimischen Bewerber oder
Ausländer mit einer Arbeitsbewilligung finden würde. Die Vermittlungsfähigkeit
müsse daher verneint werden.
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege lediglich
ein handschriftlich ausgefülltes Formular des Migrationsamtes vom 5. März
2004 vor, in welchem dieses die Arbeitsberechtigung mit der Bemerkung "aus
arbeitsmarktlichen Gründen" verneint habe. Dieses sei ihr nie zugestellt
worden und sie habe dagegen auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stelle eine
einfache Auskunft der zuständigen Arbeitsmarktbehörde keinen bindenden Vorentscheid
dar, weshalb Arbeitslosenkasse und Gericht eine selbstständige Beurteilung
der Arbeitsberechtigung vorzunehmen hätten. Gegen einen negativen Vorentscheid
müsse sich der betroffene Ausländer zur Wehr setzen können. Aus Art. 42 Abs.
1 BVO ergebe sich, dass dieser in Form einer Verfügung zu ergehen habe. Gemäss
Art. 53 Abs. 1 BVO könne gegen Verfügungen Beschwerde erhoben werden. Zudem
bestreitet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schwester, welcher
im Juli 2004 der Stellenantritt als Serviceaushilfe bewilligt worden sei,
dass es ihr unmöglich sei, eine Arbeit zu finden. Statistikmässig übe rund
die Hälfte der erwerbswilligen Ausländer im Besitze einer F-Bewilligung tatsächlich
eine Erwerbstätigkeit aus.
4.
4.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Baden hat zwecks Beurteilung
der Vermittlungsfähigkeit am 26. Februar 2004 beim AWA eine Auskunft über
die Arbeitsberechtigung der Beschwerdeführerin eingeholt. Mit Schreiben vom
9. März 2004 teilte dieses der Versicherten mit, laut Mitteilung des Migrationsamtes
des Kantons Aargau vom 5. März 2004 könne sie aus arbeitsmarktlichen Gründen
nicht damit rechnen, dass ihr eine Bewilligung für einen Stellenantritt erteilt
werde. Eine Arbeitsberechtigung werde verneint. Nachdem die Versicherte sich
dazu am 16. März 2004 hatte äussern können, erliess das AWA die Verfügung
vom 7. April 2004 und anschliessend den Einspracheentscheid vom 30. Juni
2004, in welchen sie festhielt, für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, sei allein die Feststellung des Migrationsamtes
massgebend. Dieses hat indessen die Voraussetzungen für eine Aufnahme der
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie eine Arbeitsstelle
finden würde, weder formell im Rahmen eines Vorentscheides im Sinne von Art.
42 BVO noch materiell rechtsgenüglich abgeklärt, noch hat sie eine entsprechende
Bewilligung erteilt oder verweigert. Die im Formular "Erhebungsbogen zum
Vorentscheid betreffend Arbeitsberechtigung" enthaltene Verneinung der Arbeitsberechtigung
enthält keine ausreichend begründete Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde.
Insbesondere kann aus dem Hinweis "aus arbeitsmarktlichen Gründen" nicht
geschlossen werden, ob sich dies auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin
bezieht oder ob die Versicherte bezüglich sämtlicher Hilfsarbeiten für den
Fall des Findens einer Stelle mit einem negativen Vorentscheid bzw. einer
negativen Stellungnahme rechnen muss. Unklar blieb auch, inwiefern die Chancen,
eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, vom Umstand abhängig sind, dass sie
eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%igen Pensums suchte. Arbeitslosenkasse
und Vorinstanz blieben daher zur selbstständigen Beurteilung der Arbeitsberechtigung
der Beschwerdeführerin für den Fall des Findens einer Stelle berechtigt und
- aufgrund des für das Verwaltungs- und das Beschwerdeverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes - auch verpflichtet.
4.2 Die Vorinstanz war auf Grund der Akten, angesichts der lückenhaften Stellungnahme
der kantonalen Arbeitsmarktbehörde jedoch nicht in der Lage zu entscheiden,
ob die nach der genannten Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
geltenden Voraussetzungen erfüllt waren und ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage
die Erteilung einer Arbeitsbewilligung somit gestattet hätte. Die Sache ist
unter diesen Umständen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie durch
Rückfrage bei der zuständigen Behörde näher abkläre, ob die Beschwerdeführerin
mit einer Arbeitsbewilligung rechnen konnte, falls sie eine Stelle finden
würde, und ob demzufolge die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist. Gegebenenfalls
wird sie auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2004
und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 aufgehoben, und es wird die
Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender Abklärung
im Sinne der Erwägungen über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2005