C 272/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 10. Januar 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, gegen
M._, 1978, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Auerstrasse 2, Heerbrugg,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Dem 1978 geborenen M._ wurde am 17. Juni 1998 vor Ablauf des Lehrvertrages
am 7. August des Jahres fristlos gekündigt. In diesem Zeitpunkt stand fest,
dass er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte. Nach der Rekrutenschule
(RS) meldete sich M._ bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug ab
26. Oktober 1998 an. Nach Abklärungen zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses
und zu den Aktivitäten bis zum Beginn der RS am 13. Juli 1998 verfügte die
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen am 22. Dezember 1998 die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab 8. August 1998.
Die Sanktion begründete sie damit, dem Versicherten sei nach dem Nichtbestehen
der Abschlussprüfung aufgrund seines Verhaltens während der gesamten Lehrzeit
kein Anschlussvertrag zur Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb angeboten worden,
obschon genügend Arbeit vorhanden gewesen wäre. Als Einstellungsgrund nannte
die Kasse ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen.
B.- M._ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung ohne Einstellung
auszurichten, eventualiter deren Dauer auf maximal fünf Tage herabzusetzen.
Die Arbeitslosenkasse schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren
fest, die Verwaltung mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Einstellungsverfügung
sei nicht wegen der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages erfolgt. Mit
Entscheid vom 14. Juli 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung (ohne materielle
Prüfung) wegen Ablaufs der gesetzlichen Einstellungsfrist am 16. Dezember
1998 auf.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Entscheidung über die Einstellungsdauer an das kantonale Versicherungsgericht
zurückzuweisen. Während M._ im Hauptstandpunkt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen lässt, schliesst die Arbeitslosenkasse auf deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er u.a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit.
a) oder sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c).
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der
Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens; sie fällt
binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin (Art. 30 Abs.
3 dritter und vierter Satz AVIG). Die Einstellung gilt ab dem ersten Tag
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem
Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit
nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV).
2. Das kantonale Gericht hat erwogen, es stehe vorliegend der Einstellungsgrund
der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit zur Diskussion und nicht, wie die
Arbeitslosenkasse annehme, derjenige ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen.
Die sechsmonatige Frist, mit deren Ablauf die Einstellung dahinfalle, beginne
somit nicht am 8. August 1998, dem Tag nach dem Ende des Lehrvertrages, sondern
(bereits) mit der fristlosen Entlassung am 17. Juni 1998. Bei Erlass der
Verfügung am 22. Dezember 1998 seien somit mehr als sechs Monate vergangen,
sodass eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht
mehr habe angeordnet werden können. Der angefochtene Verwaltungsakt sei daher
ersatzlos aufzuheben.
3.a) Es erscheint fraglich, ob die Frist des Art. 30 Abs. 3 dritter Satz
AVIG, bei welcher es sich um eine Vollstreckungsverwirkungsfrist handelt
(BGE 114 V 352 Erw. 2b, 113 V 73 Erw. 4b; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S.
263 Rz 717), am 17. Juni 1998 zu laufen begann, wie die Vorinstanz annimmt,
und zwar unabhängig davon, welcher Einstellungsgrund (selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit oder ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen) in Betracht
gezogen wird. Wie es sich damit verhält, braucht hier indessen nicht abschliessend
geprüft zu werden, da aus den nachstehenden Gründen selbst bei einem Fristbeginn
am 17. Juni 1998 der angefochtene Entscheid sich nicht halten lässt.
b)
aa) Wie das Beschwerde führende seco richtig festhält, kann nach der Rechtsprechung
auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 AVIG für Tage,
an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und für die noch keine
Leistungen ausgerichtet worden sind, eine Einstellung verfügt werden (BGE
114 V 350, 113 V 71; Nussbaumer a.a.O. S. 263 Rz 717). Im vorliegenden Fall
steht fest, dass dem Beschwerdegegner, welcher sich am 26. Oktober 1998 auf
dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Heerbrugg zur Arbeitsvermittlung
und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet hatte, bis zum Erlass
der Verfügung am 22. Dezember 1998 noch keine Leistungen ausgerichtet worden
waren. Die angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung, soweit sie
sich auf an sich entschädigungsberechtigte, aber noch nicht entschädigte
Tage innerhalb der (frühestens) am 16. Dezember 1998 abgelaufenen Vollstreckungsverwirkungsfrist
bezieht, erging somit zu Recht.
bb) Daran vermögen die Vorbringen in der Vernehmlassung nichts zu ändern.
Bei der Frist des Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG geht es darum, dass mit
deren Ablauf bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandene Einstellungstage
verfallen und demzufolge nicht mehr zu bestehen sind. Damit gleichbedeutend
ist, dass der Vollzug der Sanktion nur innerhalb dieser sechsmonatigen Frist
möglich ist (BGE 114 V 354 oben). Die Vollstreckung der Einstellungsverfügung
bedingt mithin, dass innerhalb dieser Frist Tage liegen, für welche die Anspruchsvoraussetzungen
zwar erfüllt sind (vgl. Art. 30 Abs. 3 erster Satz AVIG und BGE 114 V 353
Erw. 2c), für die indessen noch keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet
worden ist. Solche Tage gelten einstellungsrechtlich als bestanden. Aus dieser
inhaltlichen Umschreibung ergibt sich ohne weiteres, dass der Zeitpunkt der
Einstellungsverfügung grundsätzlich keine Rolle spielt. Insbesondere verhält
es sich nicht so, dass eine Sanktion nur dann vollzogen werden kann, wenn
sie innerhalb der sechsmonatigen Frist angeordnet worden ist. Umgekehrt wird
der Lauf der Vollstreckungsverwirkungsfrist nicht durch den (rechtzeitigen)
Erlass einer Einstellungsverfügung (ein für allemal) gehemmt (nicht veröffentlichtes
Urteil S. vom 28. August 1997 [C 351/95]). Es trifft zwar zu, dass in BGE
114 V 352 f. Erw. 2b ausgeführt wird, bei einer nachträglichen Einstellung
seien zwei Tatbestände auseinanderzuhalten, nämlich ob bereits Leistungen
ausgerichtet oder solche von vornherein verweigert worden sind, weil die
Kasse von Anfang an die Anspruchsberechtigung als solche (z.B. wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit) verneint und in diesem Sinne verfügt hat. Daraus kann
indessen entgegen dem Beschwerdegegner nicht gefolgert werden, die nachträgliche
Sanktionierung eines einstellungswürdigen Verhaltens sei unzulässig, wenn
die Nichtausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht auf einer innert
der sechsmonatigen Einstellungsfrist des Art. 30 Abs. 3 AVIG erlassenen Verfügung
beruhe. Vorab ist kein sachlicher Grund ersichtlich danach zu unterscheiden,
ob die Nichtausrichtung von Leistungen auf einer (formellen) Verfügung beruht
oder darauf zurückzuführen ist, dass der anspruchs- und/oder einstellungsrechtlich
relevante Sachverhalt noch nicht abgeklärt ist und demzufolge keine entsprechende
Verfügung ergehen kann. Im Gegenteil führte eine solche Differenzierung zu
einer Ungleichbehandlung der Versicherten je nachdem, ob und aus welchen
Gründen die leistungsverweigernde Verfügung vor oder nach Ablauf der sechsmonatigen
Vollstreckungsverwirkungsfrist des Art. 30 Abs. 3 AVIG ergeht oder ergehen
kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Beginn des Fristenlaufs
nach Art. 45 Abs. 1 AVIV richtet, somit nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt
zusammenfällt, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Einstellungstage
(überhaupt erst) bestanden werden können (vgl. BGE 114 V 354 oben). Erfolgt
beispielsweise die Anmeldung erst im Verlaufe des fünften Monats der Frist,
wie im vorliegenden Fall unter der Annahme, dass sie am 17. Juni 1998 zu
laufen begann, oder sogar noch später, wird es für die Verwaltung in der
Regel nicht möglich sein, vor dem Ende der Frist über die Anspruchsberechtigung
als solche oder eine Einstellung zu verfügen. Vollzugshandlungen während
des Abklärungsverfahrens in dem in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Sinn,
dass die Kasse mitzuteilen (gehabt) hätte, die Ausrichtung von Leistungen
werde verweigert, weil die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
noch nicht geklärt sei, bedarf es nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil
einer solchen Anordnung offensichtlich der Verfügungscharakter abginge und
sich im Übrigen an der Nichtausrichtung von Leistungen nichts änderte. In
diesem Zusammenhang wird zu Recht nicht geltend gemacht, bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen
und abklärungsbedürftigem Einstellungsgrund sei die Kasse verpflichtet, Arbeitslosenentschädigung
auszurichten. Einer solchen Betrachtungsweise steht schon die aus der Konzeption
der Vollstreckungsverwirkung sich ergebende Folge entgegen, dass die Rückforderung
bereits ausgerichteter Leistungen nach Ablauf der Frist auch dann nicht mehr
in Frage kommt, wenn Einstellungs- und auch Rückerstattungsverfügung noch
rechtzeitig innerhalb der Frist ergangen, aber erst nach deren Ablauf rechtskräftig
geworden sind (erwähntes Urteil S. vom 28. August 1997; vgl. auch BGE 124
V 88 Erw. 5b und c). Umgekehrt ist festzustellen, dass es nicht anginge,
wenn die Arbeitslosenkasse einstweilen im Hinblick auf mögliche Einstellungstatbestände
Leistungen unbesehen nicht ausrichtete. Ein solches Vorgehen lässt sich nur
rechtfertigen, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für ein einstellungswürdiges
Verhalten bestehen (Urteil S. vom 28. August 1997). Nach dem soeben Gesagten
kann schliesslich bei einem Erlass der Einstellungsverfügung nach Ablauf
der sechsmonatigen Frist des Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG nicht, wie
der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, von einem Vollzug der Sanktion ohne
rechtsgültigen Vollstreckungstitel gesprochen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid vom
14. Juli 2000 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen zurückgewiesen, damit es die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember
1998 materiell prüfe.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2001