C 272/03
Urteil vom 9. Juli 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön
und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Firma S._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 22. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A. Am 1. Mai 2003 liess die Firma S._ AG den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
für den Monat Januar 2003 durch den Geschäftsführer und Inhaber der Firma
persönlich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einreichen. Mit Verfügung
vom 13. Mai 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen
für den Monat Januar 2003 ab, da der Anspruch nicht innert dreier Monate
nach Ablauf der Rechnungsperiode geltend gemacht wurde und demnach verwirkt
sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 fest.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab.
C. Die Firma S._ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es
seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
gutzuheissen. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Arbeitslosenkasse schliesst sich dem Rechtsbegehren des Verwaltungsgerichts
an. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen über den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
(Art. 42 ff. AVIG), insbesondere die Natur der Frist von Art. 47 Abs. 1 AVIG
(vgl. auch BGE 119 V 373 Erw. 4b, 110 V 341 Erw. 2a), zutreffend dargelegt.
Anzufügen bleibt, dass für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39
Abs. 1 ATSG) und Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 Abs. 1 ATSG) auch
unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr.
17 S. 122, je mit Hinweisen) gilt; denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber
keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen
Praxis beabsichtigt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 2 zu Art.
39 und N 2 ff. zu Art. 41).
2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
erst am 1. Mai 2003 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist von Art.
47 Abs. 1 AVIG stellte. Streitig ist hingegen, ob ein Wiederherstellungsgrund
gegeben ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine krankheitsbedingte Verhinderung des
Betriebsinhabers und Geschäftsführers geltend, der das Lohnwesen allein betreut
und über keinen Stellvertreter verfügt habe. Der Geschäftsführer sei infolge
einer Lungenentzündung vom 15. bis 30. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen, was ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. A._ belege.
2.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis
sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch
sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine
Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht etwa eine Wiederherstellung bei einem an einer schweren
Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder einem
wegen schwerer nachoperativer Blutungen stark beeinträchtigten Versicherten
zugelassen (BGE 112 V 255 mit Hinweisen). Für die Frage der Entschuldbarkeit
ist rechtsprechungsgemäss die letzte Zeit der Dreimonatsfrist bedeutsam (ARV
1988 Nr. 17 S. 129 Erw. 4b, welche in BGE 114 V 123 nicht publiziert wurde,
sowie BGE 112 V 256 in fine). Bei einem als juristischer Person konstituierten
Arbeitgeber darf - anders als bei einem Einzelunternehmer - grundsätzlich
verlangt werden, dass bei (krankheitsbedingtem) Ausfall eines Angestellten
entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Die Pflicht
zur Ergreifung geeigneter Massnahmen kann jedoch nicht bedeuten, dass im
konkreten Einzelfall, wo solche Massnahmen unterlassen wurden, ein entschuldbarer
Grund von vornherein wegfällt; denn die Rechtsnatur des Betriebes ist nicht
allein ausschlaggebend, sondern es kommt vielmehr auf die Grösse und Organisation
des Betriebes an, weshalb für die Frage der Entschuldbarkeit einer verspäteten
Anmeldung stets im Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden
ist (nicht veröffentlichtes Urteil A. AG vom 26. November 1993, C 8/93).
2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche Formulare am 30. April 2003
ausgefüllt und die notwendigen Beilagen mit den Angaben über den Arbeitsausfall
am 30. April 2003 um 14.36 Uhr ausgedruckt worden sind. Es ist deshalb mit
der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
nicht zugemutet werden konnte, diese noch an demselben (Werk-)Tag und somit
fristgerecht der nächstgelegenen Post zu übergeben. Das Fristwiederherstellungsgesuch
ist demnach abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitslosenkasse
die Unterlagen wegen des persönlichen Überbringens am 1. Mai 2003 wohl zur
gleichen Zeit zur Verfügung standen, wie wenn sie fristgerecht bei der Post
aufgegeben worden wären; denn für das Einhalten der Frist zur Geltendmachung
eines Leistungsanspruchs ist der Zeitpunkt der Postübergabe bzw. das Einreichen
beim Versicherungsträger massgebend (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Kieser, a.a.O.,
N 17 und 30 zu Art. 29).
Bei dieser Sachlage kann offen blieben, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der unter Erw. 2.2 dargelegten Rechtsprechung sowie der Umstände im Einzelfall
zu Recht die Organisation einer Stellvertretung verlangt hat. Ebenfalls nicht
entschieden werden muss, ob mit dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. A._,
welches weder eine Diagnose noch nähere Angaben über Art und Ausmass der
Erkrankung enthält, sowie dem beigelegten Röntgenbild die geltend gemachte
Lungenentzündung hinreichend nachgewiesen ist.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das
Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. Juli 2004