C 273/05
Urteil vom 7. April 2006 II. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Amstutz
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
K._, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. August 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 21. März 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) K._ wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 23. Februar 2005 für die Dauer von sechs
Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was mit Einspracheentscheid vom 18.
Mai 2005 bestätigt wurde.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des K._ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 sowie der Verfügung
vom 21. März 2005 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
abzusehen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 31. August 2005 gut.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.
K._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine versicherte Person
in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie die Weisung
des Arbeitsamtes, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, ohne entschuldbaren
Grund nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Art. 17 Abs. 3 lit.
b AVIG), wobei sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens
bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2AVIV).
2.
2.1 Nach den aktenmässig belegten und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
blieb der Beschwerdegegner einer vom RAV am 22. Februar 2005 durchgeführten
Informationsveranstaltung und Deutscheinschätzung (09.00 bis 16.30 Uhr) fern,
ohne dem zuständigen RAV-Berater den Grund der Abwesenheit vor oder unverzüglich
nach der Tagung zu melden; dies, obwohl in der - aus Verständlichkeitsgründen
englisch verfassten - Aufforderung vom 31. Januar 2005 ausdrücklich auf den
obligatorischen Charakter der Veranstaltung hingewiesen und die arbeitslose
Person gebeten worden war, im Verhinderungsfall zwei Tage im voraus mit dem
persönlichen RAV-Berater Kontakt aufzunehmen, und dieser dem Versicherten
im Beratungsgespräch vom 31. Januar 2005 überdies auch mündlich mitgeteilt
hatte, er solle die Orientierungsveranstaltung vom 22. Februar 2005 "unbedingt
besuchen" (Protokoll Beratungsgespräch vom 31. Januar 2005). Innert eingeräumter
Frist zur Stellungnahme erklärte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 15.
März 2005, er sei am 22. Februar 2005 krankheitshalber beim Arzt gewesen.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte er ein am 18. April 2005 ausgestelltes
Arztzeugnis ein, welches für den 22. Februar 2005 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte.
2.2 Nach Auffassung der Verwaltung fehlt es an einem entschuldbaren Grund
für die Abwesenheit vom 22. Februar 2005, zumal es dem beigebrachten Arztzeugnis
vom 18. April 2005 an Beweiswert fehle und der Versicherte es zudem unterlassen
habe, seine Krankheit vom 22. Februar 2005 im Formular "Angaben der versicherten
Person für den Monat Februar 2005" zu deklarieren. Mit der Vorinstanz ist
dem entgegen zu halten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Attest
erst im Einspracheverfahren ins Recht gelegt wurde, nicht genügt, um diesem
die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch die Tatsache, dass das Arztzeugnis
keinen Aufschluss darüber gibt, ob am 22. Februar 2005 ein Arztbesuch stattfand
oder nicht und im Übrigen die für die Arbeitsunfähigkeit verantwortliche
Krankheit nicht näher bezeichnet wird, mindert dessen Beweiswert nicht von
vornherein; weder sind die betreffenden Punkte im vorliegenden Zusammenhang
von ausschlaggebender Bedeutung noch bestand für den Arzt konkreter Anlass,
sich hierzu zu äussern. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Bestätigung
ist entscheidend, dass der Versicherte in dem am 24. Februar 2005 unterzeichneten
und gleichentags der Arbeitslosenkasse überreichten Formular "Angaben der
versicherten Person für den Monat Februar 2005" zwar die Frage, ob er im
betreffenden Monat arbeitsunfähig gewesen sei, grundsätzlich verneinte, unter
der Rubrik "wegen Krankheit" aber ausdrücklich den 22. Februar erwähnte.
Vor diesem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass der Hausarzt am 18. April
2005 ein blosses Gefälligkeitszeugnis ausstellte. Da die Akten auch sonst
keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben vom 18.
April 2005 enthalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dem
Aufgebot des RAV für den 22. Februar 2005 in der Tat wegen Krankheit nicht
Folge leistete, was mit der Vorinstanz als entschuldbarer Grund im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu werten ist.
2.3 Zu prüfen bleibt der Einwand des beschwerdeführenden AWA, selbst bei
krankheitsbedingtem und damit grundsätzlich entschuldbarem Fernbleiben von
der Informationsveranstaltung am 22. Februar 2005 wäre der Beschwerdegegner
gehalten gewesen, seine Verhinderung der zuständigen RAV-Beraterin unverzüglich
zu melden; allein das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung stelle
entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein sanktionswürdiges Fehlverhalten
dar.
2.3.1 Ist - wie hier - ein objektiv entschuldbarer Grund für die Nichtbefolgung
einer Weisung der zuständigen Amtsstelle gegeben, fällt eine Einstellung
der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Regel ausser Betracht (vgl. etwa Urteil K. vom 15. Januar 2004 [C 261/03]
Erw. 2). Wohl trifft zu, dass von der versicherten Person erwartet und ihr
- besondere Umstände vorbehalten - zugemutet werden kann, sich unverzüglich
bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen keine
Folge leisten kann; in diesem Sinne wurde der Beschwerdegegner in der schriftlichen
Aufbietung zum Besuch der Informationsveranstaltung vom 22. Februar 2005
denn auch aufgefordert, im Falle einer Verhinderung zwei Tage vor der Tagung
den zuständigen RAV-Berater zu kontaktieren. Die Verletzung der rechtlichen
Obliegenheit stellt für sich allein jedoch keinen Verstoss gegen Weisungen
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar; unter solchen sind lediglich
die in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung
und Schadenminderung zu verstehen, welche die kantonalen Amtsstellen oder
- gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 85b AVIG - die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- treffen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG; siehe auch Jacqueline Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 145;
vgl. ferner Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 257). Ob eine versicherte
Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle
unverzüglich gemeldet hat oder nicht, ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG lediglich mit Blick auf eine Exkulpation bei an sich unentschuldbarem
Versäumnis - etwa aufgrund eines Irrtums oder einer Unaufmerksamkeit - zu
gewichten (in diesem Sinne ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen;
vgl. etwa auch Urteile A. vom 1. Oktober 2004 [C 112/04] Erw. 2, S. vom 4.
Dezember 2003 [C 206/03] Erw. 2.1, Z. vom 28. März 2001 [C 308/00] Erw. 2a),
nicht dagegen dann, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen
an einem Termin erstellt ist.
2.3.2 Fraglich ist, ob die nicht unverzüglich an das RAV erfolgte Mitteilung
der krankheitsbedingten Abwesenheit am 22. Februar 2005 als Meldepflichtverletzung
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu qualifizieren ist.
2.3.2.1 Nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in Art. 96 Abs. 1
und 2 AVIG (aufgehoben auf 1. Januar 2003) statuiert gewesenen allgemeinen
Auskunfts- und Meldepflicht muss (u.a.) der Leistungsempfänger den Kassen
und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen (Abs. 1) und der Kasse
überdies unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder
für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch
auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betrifft, sowie Änderungen des erzielten
Verdienstes oder Zwischenverdienstes (Abs. 2). Im Lichte dieser Bestimmung
erfasst der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nach
der Rechtsprechung jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer
und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen;
unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung
der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2004 Nr.
19 S. 191 Erw. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 151 Erw. 1b [mit weiteren
Hinweisen]; vgl. ferner - zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bei wiederholter Verletzung von Art. 42 Abs. 1
AVIV [mit Verwirkungsfolge nach Art. 42 Abs. 2 AVIV] und zusätzlich mehrfachem
Verstoss gegen die allgemeine Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG
- BGE 130 V 386 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2 [Präzisierung von BGE 125 V 193]).
2.3.2.2 Aufgrund der in Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1
ATSG zweigübergreifend verankerten allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten
der versicherten Person wurde Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG auf den 1. Januar
2003 aufgehoben (siehe dazu BBl 1999 4585 und 4588 f.). Der Grundsatz, dass
- sowohl mit Blick auf die (erstmalige) Sachverhaltsabklärung (Art. 28 ATSG)
als auch die im Laufe des Leistungsbezugs eingetretenen Tatsachenänderungen
(Art. 31 ATSG) - nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht
unterliegen, gilt indessen auch unter Herrschaft des ATSG unverändert fort.
Dazu gehören allgemein die "zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen" erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG),
die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Zustellung der für die
Anmeldung und die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen unentgeltlich abgegebenen
Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber
oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie "jede wesentliche
Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen" (Art. 31 Abs.
1 ATSG).
2.3.2.3 Soweit der Beschwerdegegner seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
vom 22. Februar 2005 bereits am 24. Februar 2005 im gleichentags an die Arbeitslosenkasse
weitergeleiteten Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat
Februar 2005" vermerkt hat, ist er seiner Auskunftspflicht nach Art. 29 Abs.
2 ATSG, aber auch nach Art. 42 Abs. 1 AVIV hinreichend nachgekommen. Sodann
fällt eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG hier ausser
Betracht, zumal das - objektiv entschuldbare (Erw. 2.2 hievor) - Fernbleiben
von der mehrstündigen Veranstaltung vom 22. Februar 2005 keine für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung "wesentliche Änderung" darstellt. Mit Blick
auf die Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG ist der Zweck
der obligatorischen Veranstaltung vom 22. Februar 2005 ins Blickfeld zu rücken:
An der Tagung sollte der Beschwerdegegner vom RAV - entsprechend dem Auftrag
nach Art. 19a AVIV - über alles für ihn Wichtige im Zusammenhang mit der
Arbeitslosenversicherung sowie den involvierten Behörden informiert und über
seine Rechte und Pflichten als arbeitslose Person aufgeklärt werden. Die
Evaluation der mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse diente gemäss
Angaben in der Aufforderung des RAV vom 31. Januar 2005 dazu, der versicherten
Person nützliche Anhaltspunkte für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen zu
liefern und für allfälligen Kursbedarf zu geben. Der Besuch der obligatorischen
Informationsveranstaltung ist demnach für die Sachverhaltsabklärung und die
Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben
allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung
der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von Art. 28 ATSG)
der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Das Fernbleiben von einer
solchen Veranstaltung ist daher - ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe
für die Abwesenheit - grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende
Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine
Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt,
wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein
konnte und musste, wie dies hier der Fall ist. Dem Beschwerdegegner war nicht
nur die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Veranstaltung vom 22. Februar
2005 schriftlich (Weisung vom 31. Januar 2005) wie mündlich (Protokoll des
Beratungsgesprächs vom 31. Januar 2005) mitgeteilt worden (vgl. Erw. 2.1
hievor); in der Weisung vom 31. Januar 2005 war er auch ausdrücklich aufgefordert
worden, bei Verhinderung an der Teilnahme baldmöglichst ("as soon as possible"),
spätestens aber zwei Tage im voraus ("two days before the meeting takes place
at the latest") mit seinem RAV-Berater/seiner RAV-Beraterin Kontakt aufzunehmen.
Damit aber war klar, dass eine erst am Tag der Veranstaltung erkennbar gewesene
Verhinderung unverzüglich der zuständigen RAV-Person zu melden war, was der
Beschwerdegegner unterliess; sein Hinweis in der Vernehmlassung, er habe
am betreffenden Tag über kein Telefonbuch der Stadt Zürich verfügt, ist offenkundig
eine Ausflucht und nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen. Bei dieser
Sach- und Rechtslage ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung
unter dem Blickwinkel des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (vgl. etwa
auch Urteil K. vom 15. Januar 2004 [C 261/03] Erw. 3) und auch im Lichte
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Chopard, a.a.O., S. 152; BGE 125
V 197 Erw. 4c; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
Dabei ist die im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs.
2 lit. a AVIV) liegende Einstellungsdauer von sechs Tagen in Würdigung der
Umstände als angemessen zu beurteilen (Art. 132 lit. a OG) und der Einspracheentscheid
des AWA vom 18. Mai 2005 somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz im
Ergebnis zu bestätigen.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zurich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. April 2006