C 274/04
Urteil vom 29. März 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger
D._, 1972, Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 1. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) D._ wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 18 Tagen ab
14. April 2004 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung wurde angeführt, der Versicherte habe ein ihm für die
Dauer vom 13. April bis 31. Juli 2004 zugewiesenes vorübergehendes Beschäftigungsprogramm
bereits nach dem ersten Tag ohne hinreichenden Anlass von sich aus abgebrochen.
Auf Einsprache hin bestätigte das beco Berner Wirtschaft mit Entscheid vom
26. August 2004 die verhängte Sanktion.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab (Entscheid vom 1. Dezember 2004).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D._ die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids.
Das beco Berner Wirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der relevante Sachverhalt hat sich nach dem 1. Juli 2003 verwirklicht.
Er ist deshalb nach Massgabe der seit diesem Datum geltenden Bestimmungen
zu beurteilen (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen). Danach ist der Versicherte unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt
oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,
abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt
oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen
(Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen
im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter
Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit
der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung
von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG), welcher
bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs.
1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen
Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen
ist.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung den Beschwerdeführer zu
Recht für 18 Tage ab 14. April 2004 in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hat.
2.1 Das RAV hatte den Versicherten am 10. März 2004 angewiesen, vom 13. April
bis 31. Juli 2004 am Beschäftigungsprogramm X._ teilzunehmen. Bereits ab
dem 14. April 2004 blieb er dem Programm aus eigenem Entschluss fern. Die
Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG sind daher erfüllt, sofern der Einsatz dem Beschwerdeführer
zumutbar und kein entschuldbarer Grund für den Abbruch gegeben war.
2.2 Die Anweisung zum Besuch des Programms vom 10. März 2004 wurde damit
begründet, der Einsatz diene der Abklärung der Eignung des vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit als Night Auditor oder Nachtportier tätig gewesenen Versicherten
für Tagesdienste an der Reception, der Überprüfung der fachlichen Qualifikationen
in der Administration sowie dem Heranführen an die Tagesstruktur für den
Gästeempfang. Diese Zielsetzung entspricht dem allgemeinen Zweck einer arbeitsmarktlichen
Massnahme und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Er macht
jedoch geltend, die zugewiesene Beschäftigung sei seinen persönlichen Verhältnissen
nicht angemessen gewesen, weil es sich beim Zentrum X._ um eine stark religiös
geprägte Institution handle, während er religiöses Denken ablehne.
2.3 Nach der Rechtsprechung gehört zu den persönlichen Verhältnissen einer
versicherten Person auch deren religiöse Überzeugung (SVR 1997 ALV Nr. 90
S. 275 Erw. 2a). Die Belegung der religiös motivierten Ablehnung einer zugewiesenen
Arbeit mit einer Sanktion kann daher einen Eingriff in die Religionsfreiheit
(als Teil der durch Art. 49 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV] geschützten
Glaubens- und Gewissensfreiheit und der durch Art. 9 EMRK garantierten Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit) darstellen. Bei der Beantwortung der Frage,
ob einer versicherten Person die Annahme einer ihr zugewiesenen Arbeit zugemutet
werden kann, welche in einem gewissen Konflikt zu ihren religiösen Überzeugungen
steht, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht
(dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) abzuwägen gegen das Interesse
der betroffenen Person, ihren Glaubensvorstellungen nachleben zu können (SVR
1997 ALV Nr. 90 S. 276 Erw. 3).
Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung vom 18. April
1999 enthält einen eigentlichen Grundrechtskatalog und nennt die Glaubens-
und Gewissensfreiheit in Art. 15. Diese Bestimmung enthält im Gegensatz zu
Art. 49 Abs. 5 aBV keinen Vorbehalt der Bürgerpflichten, was aber an der
Rechtslage nichts ändert (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern
1999, S. 95). Auch inhaltlich ergeben sich durch die Neufassung keine vorliegend
relevanten Änderungen. Die zur früheren Normenlage ergangene Rechtsprechung
bleibt somit weiterhin massgebend.
2.4 Der Schutz des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit gilt auch
für Atheistinnen und Atheisten sowie für Personen, die sich nicht auf einen
Glauben oder die Ablehnung eines Glaubens festlegen lassen (Müller, a.a.O.,
S. 82). Dies wird durch Art. 15 Abs. 4 BV noch verdeutlicht. Im Lichte der
dargestellten Rechtsprechung ist demnach der Wunsch des Beschwerdeführers,
keinen religiösen Glaubenssätzen nachleben zu müssen, dem öffentlichen Interesse
an der Durchführung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gegenüberzustellen,
deren Zweck darin besteht, seine Aussichten auf eine Anstellung zu verbessern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeit an der Reception eines Betriebs,
der ein Hotel betreibt sowie Unterkünfte und Lokale anbietet, ihrer Natur
nach keinen besonders engen Bezug zur religiösen Überzeugung einer Person
aufweist. Der Beschwerdeführer legte aber auch zu keinem Zeitpunkt konkret
dar, wie sich die religiöse Prägung des Zentrums geäussert hat und inwiefern
er davon betroffen war. Das ganz allgemein gehaltene Interesse, während der
Arbeit nicht mit Glaubensansichten konfrontiert zu werden, welche er ablehnt,
ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das
mit der Schadenminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der
Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme. Da
somit die Teilnahme am umstrittenen Beschäftigungsprogramm als zumutbar anzusehen
ist und keine anderen entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, erfolgte die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht.
3. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens.
Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden
16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIG). Wenn die Vorinstanz die verhängte
Einstellungsdauer im unteren Bereich des mittleren Verschuldens bestätigt
hat, lässt sich dies in Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 29. März 2005