C 277/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
B._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno, St.
Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1964 geborene B._ war bis 31. Oktober 1999 als Maurer-Vorarbeiter
bei der Firma X._ AG tätig. Am 1. November 1999 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung
zum Taggeldbezug an. Ab 2. November 1999 begann er eine Zwischenverdiensttätigkeit
als Lagerist bei der Firma J._ AG, wobei diese den Versicherten ab 1. März
2000 mit einem Vollzeitpensum fest anstellte, sodass er sich am 25. Februar
2000 von der Arbeitslosenversicherung abmelden konnte. Am 23. November 1999
verfügte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen ab 1. November 1999 wegen
ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist.
B.- Mit Entscheid vom 18. Juli 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen die von B._ hiegegen erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene
Verfügung auf.
C.- Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die
Einstellungsverfügung der Verwaltung zu schützen. Während B._ unter Entschädigungsfolge
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der
Arbeitsbemühungen bei Beendigung der Arbeitslosigkeit in der massgeblichen
Kontrollperiode innert nützlicher Frist (ARV 1990 Nr. 20 S. 132) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Einstellungsdauer
nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und 1-15
Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem
Verschulden beträgt (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der
Beschwerdegegner in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Versicherte bei einer erfolgten
Abmeldung per 1. März 2000 (recte: 25. Februar 2000) die Arbeitslosigkeit
trotz mangelhafter Arbeitsbemühungen innert nützlicher Frist beenden konnte
und daher von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen abzusehen sei. Dies mit der Begründung, im Hinblick auf
die konkrete arbeitsmarktliche Situation im Baugewerbe mit saisonal bedingtem
Arbeitsrückgang und einer praxisgemässen Tendenz der Arbeitgeber, in den
Wintermonaten Arbeitsverträge zu kündigen, sei nicht davon auszugehen, dass
der Versicherte bei Bewerbungen vom 1. September bis 11. Oktober 1999 vor
dem 1. März 2000 eine Stelle gefunden hätte. Damit habe er die Arbeitslosigkeit
innert nützlicher Frist beendet.
b) Das Amt für Arbeit stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Versicherte
könne für den Monat September 1999 keine und für den Monat Oktober 1999 lediglich
eine Stellenbewerbung vorweisen, was als ungenügend anzusehen sei. Insbesondere
sei die Behauptung des Beschwerdegegners nicht nachvollziehbar, dass von
August bis Mitte Oktober 1999 keine ihm zumutbaren offenen Stellen im RAV-Infocenter
zu finden gewesen seien. Mit seiner sehr guten Ausbildung sei ihm bei im
massgeblichen Zeitraum (Winter 1999) gesamtschweizerisch rückläufigen Arbeitslosenzahlen
ein breites potenzielles Arbeitsspektrum offen gestanden. Ebenfalls greife
sein Argument nicht, dass sich in der im Baugewerbe schwierigen Winterzeit
keine Dauerstellen fänden, zumal dieser selber in den Wintermonaten im Baugewerbe
nicht nur temporär beschäftigt gewesen sei. Bei einem saisonal schwankenden
Beschäftigungsgrad im Baugewerbe hätte sich der Versicherte nach Erhalt der
Kündigung umso mehr um eine Anstellung bemühen müssen, sodass er mit aller
Wahrscheinlichkeit mit quantitativ besseren Arbeitsbemühungen früher eine
Stelle gefunden hätte. Zudem habe das RAV die durch die Zwischenverdiensttätigkeit
vorgenommene Schadenminderung wie auch die anderen angeführten beschwerdegegnerischen
Argumente bezüglich der verminderten Stellensuche (Militär- und Ferienabwesenheit)
bei der Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigt.
c) Nach konstanter Rechtsprechung (ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 3b mit
Hinweis) muss ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, bereits während der Kündigungsfrist
eine neue Stelle suchen, um die drohende Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit
zu verhindern oder zu verkürzen. Dieser Pflicht ist der Beschwerdegegner
offensichtlich nicht ausreichend nachgekommen, da er ab Erhalt der Kündigung
(31. August 1999) bis zum Ablauf der infolge Militärdienst bis 31. Oktober
1999 verlängerten Kündigungsfrist lediglich eine Stellenbewerbung nachweisen
kann.
3.a) Um Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich
zu ziehen, müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte
Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem
innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (ARV 1990 Nr. 20 S. 132;
Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 700). Es stellt sich somit die Frage,
ob bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist und einer viermonatigen Arbeitslosigkeit
durch intensivere und somit quantitativ genügende Arbeitsbemühungen die Arbeitslosigkeit
früher hätte beendet werden können.
b) Das Amt für Arbeit legt glaubhaft dar, dass auch in den Wintermonaten
1999 offene Dauerstellen im Baugewerbe ausgeschrieben waren. Namentlich werden
acht dem RAV gemeldete und dem Versicherten zumutbare Stellen aufgelegt.
Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Arbeitslosigkeit bei vermehrten Arbeitsbemühungen trotz der schwankenden
Arbeitsmarktlage im Baugewerbe früher hätte beendet werden können. Aufgrund
einer am 12. Oktober 1999 (und damit in der fraglichen Zeit) getätigten Stellenbewerbung
fand der Beschwerdegegner zwar erfolgreich per 1. März 2000 eine neue Stelle;
bei einer vier Monate dauernden Arbeitslosigkeit kann jedoch in dem hier
zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr guten
Qualifikationen als Maurer, Polier und Handelsschulabsolvent nicht bejaht
werden, dass der Versicherte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung innert
nützlicher Frist eine Vollzeitstelle gefunden hat. Vielmehr sind die mangelhaften
Arbeitsbemühungen als kausal für die Dauer der Arbeitslosigkeit anzusehen,
sodass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdegegner in diesen vier Monaten bei seiner
neuen Arbeitgeberin eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübte. Dieser Umstand
fand vielmehr richtigerweise bei der masslichen Festsetzung der Einstellungsdauer
Beachtung.
c) Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen, somit
im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV),
lässt sich auch in Berücksichtigung der durch die Militär- und Ferienabwesenheit
eingeschränkten Stellensuche im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art.
132 OG) nicht beanstanden.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Begehren des Beschwerdegegners
um Zusprechung einer Parteientschädigung kann infolge Unterliegens nicht
entsprochen werden (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001