C 279/03
Urteil vom 30. September 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger
und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
B._, 1946, Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse
22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. November 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1946 geborene B._, von Beruf Zimmermann, meldete sich im Juni 2002
auf dem Städtischen Arbeitsamt seiner Wohngemeinde X._ zur Arbeitsvermittlung
an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. des Monats.
Nach einem Vorstellungsgespräch am 28. März 2003 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Oberaargau und Emmental B._ dem Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier»
des Sozialamtes der Stadt Y._ zu. Der Einsatz sollte vom 1. April bis 30.
September 2003 dauern. Am 31. März 2003 erliess das RAV eine entsprechende
Verfügung.
Mit Schreiben vom 29. April 2003 beschwerte sich B._ beim Kantonalen Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA [neu: beco Berner Wirtschaft]) Bern.
Er führte u.a. aus, das Programm bringe für ihn als gelernten Zimmermann
nichts. Ein halbes Jahr sei viel zu lang. Er könne auch keine Stelle mehr
suchen, da er den ganzen Tag arbeiten müsse. Zur Eingabe vom 29. April 2003,
welche das KIGA als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. März 2003 betrachtete,
nahm das RAV am 7. Mai 2003 Stellung. Am 14. Mai 2003 verwarnte der Leiter
des Beschäftigungsprogrammes B._ wegen wiederholten Verstosses gegen die
Betriebsordnung sowie ausdrücklicher Weigerung, den mündlichen Anweisungen
des Vorgesetzten Folge zu leisten. Bei fehlender Einsicht müsse er mit sofortiger
Wirkung aus dem Programm entlassen werden. Die Verwarnung erfolgte schriftlich
mit eingeschriebenem Brief. Gemäss einer Aktennotiz (Mail-Nachricht des stellvertretenden
Programmleiters an den zuständigen Sachbearbeiter des RAV vom 19. Mai 2003)
blieb B._ ab dem 16. Mai 2003 der Arbeit im Beschäftigungsprogramm fern.
Es wurde um seine sofortige Entlassung aus dem Programm ersucht, da eine
weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 an das KIGA teilte B._ mit, er habe auf den
ersten Brief vom 29. April 2003 noch keine Antwort bekommen. Der Kurs sei
für ihn «Null und nichts». Der RAV-Berater sei viel abwesend und er setze
sich nicht für die Arbeitslosen ein. Mit nicht eingeschrieben verschicktem
Brief vom 26. Mai 2003 gab das RAV B._ Gelegenheit, sich für sein Fernbleiben
vom Beschäftigungsprogramm ab 15. Mai 2003 zu rechtfertigen.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte das RAV B._ wegen erstmaligen Nichtbefolgens
einer Weisung (Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung) ab 16. Mai 2003
für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen reichte
der Betroffene beim beco Einsprache ein. Er machte u.a. geltend, er habe
den Brief vom 26. Mai 2003 nicht erhalten und demzufolge auch nicht zum Fernbleiben
vom Programm Stellung nehmen können. Mit Entscheid vom 20. August 2003 wies
das beco die Einsprachen gegen die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm und
gegen die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ab.
B. Die Beschwerde des B._ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 13. November 2003 ab.
C. B._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben. Das beco verzichtet
auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft reicht keine Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Das RAV habe 25 Einstellungstage wegen Nichtbefolgens einer Weisung
des Arbeitsamtes (vorzeitiger Abbruch einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung
ohne zureichenden Grund [Art. 72 Abs. 1 AVIG in Kraft gestanden bis 30. Juni
2003 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen
Fassung sowie BGE 125 V 360]) verfügt, ohne ihn vorgängig anzuhören. Das
kantonale Gericht hat diesen Einwand im Wesentlichen mit der Begründung verworfen,
der Versicherte habe sich im Einspracheverfahren zum Sachverhalt äussern
können. In den Akten befindet sich ein vom 26. Mai 2003 datierendes Schreiben
des RAV an den Beschwerdeführer. Darin wird dem Adressaten Gelegenheit gegeben,
sich schriftlich bis zum 6. Juni 2003 für sein Fernbleiben vom Beschäftigungsprogramm
«Handwerkeratelier» des Sozialamtes der Stadt Y._ ab 15. resp. 16. Mai 2003
zu rechtfertigen. Das Schreiben wurde unbestrittenermassen nicht eingeschrieben
versendet. Der Nachweis der tatsächlichen In-Empfangnahme durch den Adressaten
ist nicht erbracht worden.
2.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Die Garantie umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren
und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde
einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift,
hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
vorgängig zu äussern (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131
Erw. 2b).
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hat seinen positivrechtlichen
Niederschlag im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG) gefunden (vgl.
BGE 121 V 153 Erw. 4c, 119 V 211 Erw. 3c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung
zu Art. 4 aBV). Es gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Regelung:
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Die Behörde
hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sie braucht
die Parteien nicht anzuhören u.a. vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar
sind (Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG; vgl. zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung
BGE 122 II 286 Erw. 6b).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 42 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Satz 1). Sie müssen
nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind
(Satz 2). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Ordnung gemäss Art.
29 und Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VwVG (Bericht «Parlamentarische Initiative
Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523 ff.] S. 4599 sowie Amtl.
Bull. 2000 S 181 [Votum Schiesser]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 419 ff.
Rz 1, 7 und 18 zu Art. 42). Art. 42 ist auch im Bereich der obligatorischen
Arbeitslosenversicherung anwendbar (Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG sowie Art.
1 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung).
2.2.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. zur Entstehungsgeschichte
von Art. 52 Abs. 1 ATSG Kieser a.a.O. S. 517 f.). Das Einspracheverfahren
ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis
für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (SVR 2005
AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 388). Das Einspracheverfahren
ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals
in der gleichen Sache zu entscheiden hat (BGE 125 V 190 Erw. 1b, 100 Ib 5
Erw. 2; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 33).
Laut Art. 100 Abs. 2 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung können
die Kantone in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG eine andere als die
verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.
Sinn und Zweck der Regelung ist die Entlastung der verfügenden Organe der
Arbeitslosenversicherung (BBl 1999 4745). Im Kanton Bern sind die Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren zum Entscheid über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
in den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG vorgesehenen Fällen
befugt (Art. 9h Abs. 1 der Verordnung vom 23. Mai 1990 zum Gesetz über die
Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung
[AVUV; BSG 836.311] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. g und Art. 85b
Abs. 1 erster Satz AVIG). Im vorliegenden Fall hat das örtlich zuständige
RAV Oberaargau und Emmental die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 25 Tagen verfügt. Das beco
als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG hat den Einspracheentscheid
erlassen (Art. 24 AVUV).
3.
3.1 Nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 16 Abs. 2 erster
Satz AVIV ist im Rahmen der Abklärung, ob ein Einstellungsgrund im Zusammenhang
mit einem der in Absatz 1 lit. a-d aufgezählten Tatbestände gegeben ist (u.a.
Nichtbefolgen der Weisungen des Arbeitsamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 3
AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), dem Versicherten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In BGE 126 V 130 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Bestätigung seiner nicht veröffentlichten Praxis
sowie in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden, dass allgemein vor
Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung der versicherten Person das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren ist. Das Gericht hat erwogen, dass
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG eine
verwaltungsrechtliche Sanktion darstellt, die erheblich in die Rechtsstellung
der versicherten Person eingreift. Arbeitslosenversicherungsgesetz und -verordnung
regeln mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 1 AVIV normierten Einstellungstatbestände
im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nicht, ob vor einer solchen Massnahme
das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Arbeitslosenversicherung kennt
im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen weder ein Vorbescheid-
noch ein Einspracheverfahren. Das Verwaltungsverfahren findet direkt mit
dem Erlass einer (förmlichen) Verfügung seinen Abschluss. Aufgrund dieser
prozessualen Ordnung gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches
Gehör, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verfügung Gelegenheit
gegeben wird, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu äussern (BGE 126 V 132 f. Erw. 3b; vgl. auch SVR 2003 EL Nr. 3 S. 10 Erw.
3.2). 3.2 Es fragt sich, ob BGE 126 V 130 auch unter der Herrschaft des Allgemeinen
Teils des Sozialversicherungsrechts nach Einführung des Einspracheverfahrens
im Bereich der Arbeitslosenversicherung weiterhin Gültigkeit hat. Bejahendenfalls
stellt die Nichtanhörung der betroffenen Person vor Erlass der Einstellungsverfügung
eine schwerwiegende, im Einspracheverfahren grundsätzlich nicht heilbare
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 126 V 133 unten und SVR 2003
EL Nr. 9 S. 10 Erw. 3.2 in fine). Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG und Art. 42
zweiter Satz ATSG besagen ausdrücklich, dass die Parteien vor Verfügungen,
die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dies
spricht gegen die Weitergeltung von BGE 126 V 130. Der Wortlaut schliesst
die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der Verfügung im Sinne der
Bekanntgabe der wesentlichen Elemente ihres voraussichtlichen Inhalts (Verschuldensgrad
und Einstellungsdauer) aber auch nicht aus. Ob BGE 126 V 130 auch unter der
Herrschaft des ATSG gültig ist, braucht jedoch aus den nachstehenden Gründen
nicht abschliessend beurteilt zu werden.
4. Auch im Verfügungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE
125 V 195 Erw. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung darf die für
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen
nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. ZAK 1987 S. 298). Dieses
verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu
entlasten (BGE 125 V 191 Erw. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.3.1;
Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) [Band 15 der
Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Ueli Kieser
[Hrsg.])] S. 108 unten). Bei den Abklärungen hat die Verwaltung auch die
verfassungsmässigen und spezialgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Parteien
zu beachten. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder
im Besonderen kommt der Befragung der versicherten Person erhebliche Bedeutung
zu. Im Mittelpunkt steht die Verschuldensfrage. Nach dem Grad des Verschuldens
(leicht, mittelschwer oder schwer) bestimmt sich die Einstellungsdauer (Art.
30 Abs. 3 dritter Satz AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 40 Erw. 4c/aa
und ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a). Tatsache und Schwere des Verschuldens
lassen sich in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen, ohne dass die von
der Sanktion bedrohte Person die Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten
dartun und entlastende Umstände geltend machen konnte. Diese können sowohl
die subjektive Situation des oder der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten
beschlagen (BGE 130 V 125). Es kommt dazu, dass häufig auf Grund der Akten
allein nicht ohne weiteres klar ist, wie das der versicherten Person vorgeworfene
Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist resp. welcher Einstellungsgrund
in Betracht kommt (vgl. BGE 122 V 37 Erw. 2c). Von der Befragung der versicherten
Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung kann deshalb in der Regel nicht
abgesehen werden. Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Das RAV hat
denn auch versucht, dem Versicherten die entsprechenden Fragen zu stellen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht mehr geltend, der Einsatz im
Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier» sei grundsätzlich nicht zumutbar
gewesen. Aufgrund der Akten umfasste seine Tätigkeit das Herstellen von Metallsachen.
Neben dem Feilen, Löten und Kleben hatte er u.a. Schleifarbeiten auszuführen.
Nach seinen eigenen Angaben musste er Figuren mit «Eisenstängeli» erstellen
(Schreiben vom 22. Mai 2003). Weder die Tatsache, dass der Versicherte gelernter
Zimmermann ist und während mehr als 25 Jahren beim selben Arbeitgeber in
diesem Beruf tätig war, noch sein Alter (57 Jahre im Zeitpunkt der arbeitsmarktlichen
Massnahme) lassen den Einsatz im Beschäftigungsprogramm als unzumutbar im
Sinne des Gesetzes erscheinen. Ebenso wenig genügt für die Annahme von Unzumutbarkeit,
dass er offensichtlich in der Arbeit wenig oder sogar keinen Sinn zu erblicken
vermochte und er es vorgezogen hätte, mit Holz zu arbeiten (Aufräumen im
Wald, Bänke erstellen usw.). Indessen übt der Beschwerdeführer Kritik an
der Leitung des Beschäftigungsprogrammes. Er spricht ihr die fachliche Kompetenz
ab und wirft ihr mangelnde Führungserfahrung vor. Er habe mit den Verantwortlichen
auch nicht reden können. Den frühzeitigen Austritt aus dem Beschäftigungsprogramm
habe im Übrigen der Betriebsleiter selbst verursacht «ohne meine Schuld».
Schliesslich sei die Suche einer Arbeitsstelle während des Einsatzes im «Handwerkeratelier»
erschwert oder sogar unmöglich gewesen.
4.2
4.2.1 Gemäss ARV 2004 S. 131 sind auf das Verhältnis zwischen dem Träger
des Programms und der arbeitslosen Person die Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag
(Art. 319 ff. OR) analog anwendbar (vgl. auch BGE 125 V 361 Erw. 2b). Zu
erwähnen ist hier vorab Art. 328 Abs. 1 OR über den Schutz der Persönlichkeit
des Arbeitnehmers. Danach hat der Arbeitgeber u.a. alle Eingriffe in die
Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen, die nicht durch das Anstellungsverhältnis
gerechtfertigt sind. Er hat dafür zu sorgen, dass andere Mitarbeiter oder
Dritte die durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers
nicht verletzen (Pra 2002 Nr. 191 [Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar
2002 in Sachen B. gegen C. (4C.386/2001)] S. 1017 Erw. 3 mit Hinweisen).
Er hat für das Verhalten seiner Mitarbeiter einzustehen (Art. 101 OR) und
seinen Betrieb angemessen zu organisieren (BGE 125 III 74 Erw. 3a). Aufgrund
der arbeitsvertragsrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR hat
der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auf die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (BGE 110 II 174 f. Erw. 2a). Er hat
insbesondere alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um ein ungestörtes
Betriebsklima zu schaffen und zu erhalten, Spannungen zwischen den Arbeitnehmern
abzubauen sowie Konflikte am Arbeitsplatz zu entschärfen und nicht eskalieren
zu lassen (BGE 125 III 74 Erw. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 23. September
2003 in Sachen G. SA gegen S. [4C.189/2003] Erw. 5.1 und vom 18. Dezember
2001 in Sachen Fondation H. gegen D. [4C.253/2001] Erw. 2c).
4.2.2 Im vorliegenden Fall bestanden von Beginn weg Zweifel am Erfolg des
Einsatzes im Beschäftigungsprogramm «Handwerkeratelier». Die Gründe hiefür
lagen nicht bloss in der Tätigkeit als solcher, welche für den Beschwerdeführer
keinen Sinn machten. Vielmehr bestanden offenbar Alkoholprobleme. Darauf
wies das durchführende städtische Sozialamt das RAV nach dem Vorstellungsgespräch
vom 28. März 2003 hin. Im Schreiben vom selben Tag verneinte die Amtsstelle
auch die Motivation für die arbeitsmarktliche Massnahme und äusserte Zweifel
daran, dass der Versicherte sich leicht unterordnen könne. Dies deutet auf
einen schwierigen Charakter hin, lässt sich aber auch mit einem gewissen
berechtigten Berufsstolz und der Tatsache der jahrzehntelangen Ausübung desselben
Berufes bei grösster Selbstständigkeit erklären. In diesem Zusammenhang ist
zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits 1995 Arbeitslosenentschädigung
bezog. Ob er seither je wieder einmal in einer festen Anstellung auf Dauer
stand, ist fraglich. Unter diesen Umständen waren die Verwarnung vom 14.
Mai 2003 wegen wiederholten Verstosses gegen die Betriebsordnung (Nichttragen
der Schutzbrille beim Schleifen) sowie ausdrücklicher Verweigerung der mündlichen
Anweisungen des Vorgesetzten, das Fernbleiben von der Arbeit sowie schliesslich
die dem RAV beantragte Entlassung fast voraussehbar. Ob die Verantwortlichen
des Beschäftigungsprogrammes in Beachtung der in Erw. 4.2.1 dargelegten Grundsätze
das Zumutbare unternommen, insbesondere das Gespräch mit dem Beschwerdeführer
gesucht hatten, um den schwelenden Konflikt zu lösen und nicht eskalieren
zu lassen, wozu schon deshalb Anlass bestand, weil die arbeitsmarktliche
Massnahme bis Ende September 2003 dauern sollte, kann aufgrund der Akten
nicht gesagt werden. Je nachdem ist das Verhalten der Leitung des Beschäftigungsprogrammes
verschuldensmildernd zu berücksichtigen.
Im Sinne des Vorstehenden hat die verfügende Stelle (RAV) weitere Abklärungen
vorzunehmen und danach erneut über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Arbeitsamtes (vorzeitiger Abbruch
einer zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung ohne zureichenden Grund) zu
befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003
und der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 aufgehoben werden und die
Sache an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberaargau und Emmental
zurückgewiesen wird, damit es nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 30. September 2005