C 282/06
Urteil vom 3. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Polla.
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
vertreten durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse
21, 9000 St. Gallen.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EVD
(REKO/EVD) 26. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. Januar 2000 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen an, von der Firma K._ AG zu Unrecht
ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 63'404.60 zurückzufordern.
Die Arbeitslosenkasse kam dieser Weisung mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 4. Februar 2000 nach. Am 14. April 2000 ersuchte die Firma K._ AG um
Herabsetzung der Rückforderung auf Fr. 30'238.65, was das Amt für Arbeit
des Kantons St. Gallen am 31. Mai 2000 ablehnte. Nach einer Mahnung der Arbeitslosenkasse
vom 18. Juli 2000 erklärte die Firma, wegen der angespannten finanziellen
Situation sei sie nicht in der Lage, die geforderte Zahlung zu erbringen,
und es sei ihr eine Stundung bis zum 31. Dezember 2003 zu gewähren. Auf Anweisung
des seco lehnte die Arbeitslosenkasse das Stundungsgesuch ab und ersuchte
die Firma K._ AG um Unterbreitung einer Abzahlungsvereinbarung. Auf ein im
Oktober 2000 mündlich gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat die Arbeitslosenkasse
am 2. März 2001 nicht ein. Am 31. März 2003 erinnerte sie die Firma erneut
an die ausstehende Zahlung, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Firma K._ AG
habe ihre operative Tätigkeit per 30. Juni 2001 eingestellt und sei von der
Firma R._ AG übernommen worden; eine Begleichung der Forderung sei nach wie
vor nicht möglich. Nachdem die Arbeitslosenkasse das seco um Weisung ersucht
hatte, verfügte dieses am 21. Oktober 2004, die Kasse sei gegenüber dem Ausgleichsfonds
der Arbeitslosenversicherung für den Betrag von Fr. 63'404'60 ersatzpflichtig,
weil sie es unterlassen habe, die Rückforderung gegenüber der Firma K._ AG
rechtzeitig zu vollstrecken.
Auf die von der Arbeitslosenkasse erhobene Beschwerde trat die Rekurskommission
EVD (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) insoweit nicht ein, als
die Kasse beantragte, die Haftung sei gemäss Reglement des seco über die
Haftungsrisikovergütung auf höchstens Fr. 10'000.-- zu begrenzen. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde setzte sie den Schaden auf Fr. 48'404.60 (Fr.
63'404'60 abzüglich einer erfolgten Zahlung von Fr. 15'000.--) fest. Im Übrigen
wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember 2005).
A.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 gelangte die Arbeitslosenkasse an das
seco und ersuchte dieses, sie für den vorliegenden Schadensfall lediglich
mit Fr. 10'000.-- haften zu lassen, wie es das Reglement über die Haftungsrisikovergütung
vorsehe.
Am 28. Februar 2006 verfügte das seco, die Arbeitslosenkasse habe für die
gesamte Schadenssumme einzustehen, weil das Reglement über die Haftungsrisikovergütung
nur anwendbar sei, wenn die Kasse ihr übertragene Aufgaben eigenständig erfülle,
nicht dagegen, wenn sie auf Weisung der Aufsichtsbehörde ausschliesslich
als ausführendes Organ handle.
B. In Gutheissung der vom Kanton St. Gallen, handelnd durch die Kantonale
Arbeitslosenkasse, hiegegen eingereichten Beschwerde hob die Rekurskommission
EVD die Verfügung des seco vom 28. Februar 2006 auf und stellte fest, dass
der Kanton für den vorliegenden Schadensfall höchstens mit Fr. 10'000.--
haftbar zu machen sei (Entscheid vom 26. Oktober 2006).
C. Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 28. Februar
2006 zu bestätigen.
Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 396).
1.2 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur,
ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Dass die kantonale Arbeitslosenkasse dem Bund durch mangelhafte Erfüllung
ihrer Aufgaben einen Schaden verursachte und der Beschwerdegegner hiefür
haftet, ist mit vorinstanzlichem Entscheid vom 12. Dezember 2005 rechtskräftig
entschieden worden. Streitig und zu prüfen bleibt einzig der Umfang der Schadenersatzpflicht.
2.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen, auf
den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung) haftet der Träger dem Bund für
Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich
oder fahrlässig verursacht. Nach Abs. 3 der Bestimmung macht die Ausgleichsstelle
Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden
kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. Art. 115 Abs.
1 AVIV (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 15. November 2000, in Kraft
seit 1. Januar 2001; AS 2000 3097) bestimmt, dass die Ausgleichsstelle den
Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien kann, wenn er glaubhaft
macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden
trifft. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung ist die Befreiung von der Ersatzpflicht
ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle
die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.
2.3 Art. 85g Abs. 5 AVIG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003; AS 2003 1728 1755) sieht vor,
dass der Ausgleichsfonds dem Träger das Haftungsrisiko angemessen vergütet.
Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat
legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung
fest. Art. 114a AVIV (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der
Verordnung vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003; AS 2003 1828), bestimmt,
dass die Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen
eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gutschreibt (Abs. 1).
Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung
für Kassenträger und Kantone festzulegen (Abs. 2).
2.4 Das vom seco in Zusammenarbeit mit den anerkannten Arbeitslosenkassen
ausgearbeitete Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82
Abs. 5 AVIG sieht in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung vom
23. September 2003 vor, dass die Kasse pro Schadensfall höchstens mit Fr.
10'000.-- belastet wird. Bei vorsätzlicher Handlungsweise kann sie für den
gesamten Schaden haftbar gemacht werden (Ziff.1). Grundlage für die Ermittlung
der Vergütung bildet der Durchschnittswert aus den in den letzten zwei Jahren
verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Trägerhaftungssummen, wobei der
Durchschnittswert jeweils für die zwei nachfolgenden Jahre massgebend ist
und einem fixen Vergütungssatz entspricht, welcher für die Jahre 2004 und
2005 80% beträgt (Ziff. 2 - 4). Ist die Trägerhaftungssumme kleiner oder
grösser als der Durchschnittswert, erhöht oder reduziert sich der Vergütungssatz
um einen bestimmten Prozentsatz pro 10'000 Franken (Ziff. 5). Die Vergütungssumme
wird zur Hälfte gleichmässig (Pauschalbetrag) und zur Hälfte auf Kassen mit
einem Umsatz von mindestens 1,5% der Gesamtauszahlungssumme verteilt, wobei
die Verteilung im Verhältnis des Kassenumsatzes zur Gesamtauszahlungssumme
erfolgt (Ziff. 6).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz der Auffassung der
Arbeitslosenkasse gefolgt, wonach die reglementarische Haftungsbeschränkung
auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Als entscheidend hiefür erachtete
die Rekurskommission, dass die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen
(Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG) zum Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse
gemäss Art. 81 AVIG gehört. Erfülle die Kasse diese Aufgabe mangelhaft, hafte
deren Träger dem Bund für den daraus entstandenen Schaden, wobei das Reglement
über die Haftungsrisikovergütung Anwendung finde. Dies habe auch dann zu
gelten, wenn die Kasse von der Aufsichtsbehörde angewiesen worden sei, eine
Rückforderung vorzunehmen. Denn zum einen gehöre es zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde,
die Auszahlungen der Kassen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und
gegebenenfalls die Weisung zur Rückforderung zu erteilen. Zum andern sei
die rechtliche Relevanz der Anweisung im vorliegenden Fall darin zu erblicken,
dass die zu einem Schaden führende Handlung der Kasse weniger entschuldbar
erscheine. So werde der Träger auch bei leichtem Verschulden der Kasse nicht
mehr von der Ersatzpflicht befreit, wenn die Kasse entgegen der Weisung der
Ausgleichsstelle die unrechtmässige Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert
habe (Art. 115 Abs. 1 und 3 AVIG). Dementsprechend könne auch der Auffassung
des seco nicht gefolgt werden, wonach es nicht angehe, der Kasse die Ausführung
einer falschen Anweisung anzulasten. In einem solchen Fall wäre nicht die
Aufgabenerfüllung selbst mangelhaft, sondern die zuvor ergangene Anweisung,
was beim Verschulden zu berücksichtigen wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Reglement "Haftungsrisikovergütung
für die Arbeitslosenkassen" vom 23. September 2003 stütze sich auf Art. 82
Abs. 5 AVIG, wonach der Ausgleichsfonds für die Träger der Arbeitslosenkassen
eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen könne. Anstatt den Ausgleichsfonds
mit Prämien zu belasten, könne ebenso gut auf die Geltendmachung eines Teils
des Schadens generell verzichtet werden, wie es das Reglement vorsehe. Sinn
und Zweck des Reglements sei es, das Haftungsrisiko zu vergüten. Aus der
Sicht der Ausgleichsstelle, welche das Reglement erlassen habe, trete ein
solches Risiko dann ein, wenn die Kasse belastet sei, weil sie eine von ihr
verursachte fehlerhafte Auszahlung rückgängig machen müsse (Erlass Rückforderungsverfügung
und Inkasso). So verhalte es sich hier jedoch nicht, indem schon die Rückforderungsverfügung
gemäss Art. 83a Abs. 3 AVIG durch das seco erlassen worden sei. Die Kasse
sei daher gar nie mit der Forderung (provisorisch) belastet gewesen. Das
Reglement sei aber - und dies dürfte den am Erlass desselben beteiligt gewesenen
Kassen klar sein - nur für Fälle geschaffen worden, in denen die Kasse belastet
sei und sich dieser Belastung entweder durch Rückgängigmachung des eigenen
Fehlers (Rückforderung von Leistungen) oder Stellung des Gesuchs um (teilweise)
Befreiung von der Ersatzpflicht entledigen könne. Dass das Reglement im vorliegenden
Fall nicht anwendbar sei, ergebe sich auch aus Art. 114 AVIV, welcher unter
dem Titel "Ersatzpflicht des Trägers" den Fall regle, in welchem sich das
Risiko verwirklicht habe. Nach dessen Abs. 2 widerrufe die Ausgleichsstelle
die Haftungsverfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig
entschieden sei, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig
gewesen sei, wenn sich also erweise, dass die Kasse keinen Fehler bei der
Auszahlung begangen habe. Dies könne in Fällen wie dem vorliegenden gar nie
eintreten.
4.
4.1 Das Reglement beschränkt die Haftung der Kassen auf Fr. 10'000.-- pro
Schadensfall, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Einschränkungen
hinsichtlich der Art der in seinen Anwendungsbereich fallenden Schäden enthält
es nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung, wonach eine Haftungsbeschränkung
nur Platz greift, wenn die Kasse selbstständig handelt, nicht aber, wenn
sie auf Weisung der Aufsichtsbehörde tätig ist und es im Rahmen dieser Tätigkeit
zu einem Schaden kommt. Dass die Aufsichtsbehörde und die an der Ausarbeitung
des Reglements beteiligt gewesenen Arbeitslosenkassen von einer entsprechenden
Lösung ausgegangen sind, ist möglich, hat jedoch weder im Reglement noch
im Begleitschreiben an die anerkannten Arbeitslosenkassen vom 26. September
2003 einen Niederschlag gefunden. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine solche
Regelung aus Sinn und Zweck des Reglements ergibt.
4.2 Auszugehen ist davon, dass die Träger der Arbeitslosenversicherung für
das Haftungsrisiko eine angemessene Vergütung erhalten sollen. Zu diesem
Zweck wurde für die Kantone und Durchführungsstellen eine Haftungsrisikoversicherung
eingeführt (vgl. BBl 2001 2295). Anstelle dieser Versicherung ist mit Wirkung
ab 1. Juli 2003 die Haftungsrisikovergütung nach Art. 114a AVIV in der Fassung
gemäss Ziff. I der Verordnung vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828) getreten. Die
Träger der Arbeitslosenversicherung sollen damit für das Haftungsrisiko angemessen
vergütet werden. Unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Vergütung des
Haftungsrisikos macht es aber keinen grundlegenden Unterschied, ob der zum
Schaden führende Fehler im selbstständigen Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse
eingetreten ist oder ob die Kasse auf Weisung der Ausgleichsstelle gehandelt
hat. Denn es wäre nicht einzusehen, weshalb die Durchführungsstelle und der
haftende Kanton beim Verstoss gegen eine konkrete Weisung der Ausgleichsstelle
generell schlechter gestellt werden sollte, als wenn die Arbeitslosenkasse
gegen eine allgemeine Weisung der Aufsichtsbehörde oder die gesetzliche Regelung
verstossen hat. Ebenso wenig vermöchte es zu überzeugen, wenn die Durchführungsstelle
bei einem Inkassofehler schlechter gestellt würde, wenn sie zuvor die Aufsichtsbehörde
um Stellungnahme ersucht hat, könnte dies doch gerade dazu führen, dass in
Zweifelsfällen vermehrt von einer Rückfrage abgesehen würde. Zwar mag die
zum Schaden führende Handlung im Allgemeinen weniger entschuldbar erscheinen,
wenn die Kasse auf Weisung der Ausgleichsstelle tätig gewesen ist. Eine Befreiung
von der Ersatzpflicht gemäss Art. 115 Abs. 1 AVIV ist denn auch ausgeschlossen,
wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte
Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat (Art. 115 Abs. 3 AVIV).
Daraus ergibt sich indessen nicht schon, dass bei Nichtbefolgung einer Weisung
der Ausgleichsstelle eine Haftungsrisikovergütung entfällt und eine unbegrenzte
Haftung besteht. Die Bestimmung regelt die Ersatzpflicht als solche und sagt
nichts darüber aus, inwieweit das Haftungsrisiko zu vergüten und die Haftung
zu beschränken ist. Es gilt diesbezüglich Ziff. 1 des Reglements, wonach
die Kasse für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden kann, wenn sie
vorsätzlich gehandelt hat. So verhält es sich hier unbestrittenermassen jedoch
nicht. Wenn die Vorinstanz die Anwendbarkeit der reglementarischen Haftungsbeschränkung
im vorliegenden Fall bejaht hat, so beruht dies weder auf einer mangelhaften
Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht,
was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend
dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des beschwerdeführenden
seco, welches im eigenen Vermögensinteresse gehandelt hat (Art. 156 Abs.
1 und 2 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 159 Abs.
2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007