C 289/03
Urteil vom 24. März 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Durizzo
S._, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz,
Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Hirschlistrasse 3, 5401
Baden, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 18. November 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau S._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28
Tage ab dem 1. April 2003 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein
und bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 18. November 2003 ab.
C. S._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien
der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse aufzuheben, eventualiter die Dauer der Einstelltage angemessen
zu reduzieren.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs.
1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
(BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1993/94 Nr. 26 S. 183 Erw. 2a, 1999 Nr. 8 S. 39
Erw. 7b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens
Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8;
für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich
erfolgt sein muss (BGE 124 V 236 Erw. 3b); diese Rechtsprechung ist auch
im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar (Urteil M. vom 17. Oktober
2000, C 53/00), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 4. Juni 2002,
C 371/01).
2. Zunächst ist unbestritten, dass die vormalige Arbeitgeberin mit der Qualität
der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht zufrieden war und sie deshalb zweimal
verwarnt hat. Auch wenn dies möglicherweise nicht der einzige Grund war,
hat die Versicherte damit doch selber Anlass zu der am 28. Februar 2003 ausgesprochenen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Einwände, die die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, hat das kantonale Gericht einlässlich entkräftet und auf
seine zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die - zumindest teilweise
- selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist damit erstellt.
3. Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach
dem Grad des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV ist zu unterscheiden
zwischen leichtem (1-15 Tage), mittlerem (16-30 Tage) und schwerem Verschulden
(31-60 Tage). Anders als bei der Einstellung wegen Aufgabe einer zumutbaren
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen oder Ablehnung einer zumutbaren
Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 3 AVIV) wird nicht gesagt,
welchem Bereich andere Fälle von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zuzuordnen
sind. Verwaltung und Vorinstanz waren daher bezüglich der Festlegung der
Einstelldauer insofern nicht eingeschränkt, als eine Verhängung im Rahmen
des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens möglich ist. Die Schwere
des Verschuldens ist damit individuell unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
überprüft den Entscheid auf seine Angemessenheit hin (Art. 132 lit. a OG).
Verwaltung und Vorinstanz haben eine Einstellung von 28 Tagen verhängt, also
ein mittleres Verschulden an der Grenze zum schweren angenommen. Die Ansiedelung
im Rahmen des mittleren Verschuldens ist nicht zu beanstanden. Nicht gerechtfertigt
ist jedoch im hier zu beurteilenden Fall eine Einstellung im Grenzbereich
zum schweren Verschulden. Zwar vermögen die von der Beschwerdeführerin ins
Feld geführten Gründe für die teilweise mangelhafte Arbeitsqualität beziehungsweise
für die Kündigung der Stelle durch die Arbeitgeberin - Krankheit, Überforderung
- nichts an der Qualifizierung ihres Verhaltens als Einstellungstatbestand
zu ändern (Erwägung 2). Sie lassen das Verschulden aber doch in einem milderen
Licht erscheinen. Schon in ihrer Einsprache vom 24. Juni 2003 hat die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, die Arbeit als Lageristin sei sehr anspruchsvoll gewesen,
sie habe Überstunden machen müssen und unter gesundheitlichen Problemen -
Nervenzusammenbruch, Depressionen - gelitten. Dass sie mehrmals wegen Krankheit
arbeitsunfähig war, wurde vom behandelnden Arzt bestätigt, und ihre krankheitsbedingten
Absenzen, aber auch Auszahlungen für geleistete Überstunden sind in den Lohnjournalen
und -konti dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
an ihrer Stelle stets an der Grenze zur Überforderung arbeitete, was auch
die beträchtlichen Ausfälle wegen Krankheit erklärt. Unter diesen Umständen
ist eine Ansiedelung des Verschuldens im mittleren Bereich nicht an der oberen,
sondern an der unteren Grenze zum leichten Verschulden angezeigt, wobei eine
Reduktion der angeordneten Einstellung auf 16 Tage angemessen erscheint.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht
gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung
zu, welche für das gesamte Verfahren festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2003
und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Aargau vom 14. Juli 2003 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen auf 16 Tage herabgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin
für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. März 2005