C 292/00
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 19. Dezember 2001
in Sachen
Z._, 1973, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude
Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Auf Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 21.
November 1997 bewarb sich die 1973 geborene Z._, Mutter eines Kindes (geboren
am 16. April 1997), am 22. November 1997 bei Frau A._, Restaurant X._, als
Küchengehilfin/Raumpflegerin, ohne dass es in der Folge zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages kam. Nachdem der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden war, stellte sie das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA)
wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 22. November 1997 für 45 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 23. Januar 1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 29. Juni 2000).
C.- Z._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
die Einstellungsverfügung vom 23. Januar 1998 sei aufzuheben. Die Rekurskommission
und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Der Versicherte ist verpflichtet, mit Unterstützung des Arbeitsamtes
alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu
verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG); er ist verpflichtet, jede zumutbare Arbeit
unverzüglich (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG) anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG).
Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art.
16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände
ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich
eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Gemäss Rechtsprechung
ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren
Arbeit auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht
ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die
Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen
mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss
zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE
122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen).
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht
der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 Erw. 1). Sie hat die Funktion
einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten
hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion
bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,
den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter
Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227
Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden der versicherten
Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung
die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S.
39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). In beweisrechtlicher Hinsicht
muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360
Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
c) Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art.
30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV).
2.a) In der (undatierten) Wiederanmeldung für Ausgesteuerte mit laufender
Rahmenfrist aus dem Jahr 1997 hatte die Versicherte angegeben, bereit und
in der Lage zu sein, Vollzeit zu arbeiten. Im Juli 1997 hatte sie der Verwaltung
ein Schreiben der N._ eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese während
der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin auf deren Sohn aufpassen werde.
Zufolge dieser Angaben, auf welche die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit
zurückgekommen ist, bestand für Verwaltung und Vorinstanz keine Veranlassung,
die Vermittlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist des Weiteren unbestritten
und steht nach den Akten fest, dass sich die Versicherte auf Weisung des
RAV am 22. November 1997 telefonisch beim Restaurant X._ meldete. Bereits
bei dieser ersten Kontaktaufnahme stellte Frau A._ klar, dass die Arbeitszeiten
unregelmässig seien. Anlässlich des gleichentags im Restaurant durchgeführten
Bewerbungsgesprächs legte die potenzielle Arbeitgeberin die Einsatzzeiten
nochmals dar. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Hinweis auf ihre Mutterpflichten
gleichwohl einen "regelmässigen Arbeitsplan", woraufhin Frau A._ die Vertragsverhandlungen
abbrach. Die Vorinstanz hat dazu in zutreffender Würdigung der Sachlage und
der Vorbringen der Versicherten ausgeführt, mit der Forderung nach einem
verbindlichen Arbeitsplan habe diese die in jeder Hinsicht zumutbare Anstellung
in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht definitiv vereitelt. Die von
der Verwaltung gestützt auf den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
(vgl. Erw. 1a hiervor; der von der Rekurskommission fälschlicherweise genannte
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG betrifft die Einstellung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist
sich daher als rechtens.
b) Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht
zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus ihrer Behauptung,
sie habe die zugewiesene Arbeit nicht absichtlich abgelehnt, kann sie ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Durch ihre Äusserungen anlässlich des Vorstellungsgesprächs
brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie an einer Beschäftigung mit unregelmässigen
Arbeitszeiten nicht interessiert war. Durch dieses Verhalten hat sie entscheidend
zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages beigetragen, was für die Erfüllung
des Einstellungstatbestandes ausreicht (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2). Im
Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durfte erwartet werden,
dass sie die stundenweise Tätigkeit im Restaurant auch ohne das Vorliegen
eines regelmässige Einsätze vorsehenden Arbeitsplans antrete oder zumindest
einen Versuch wage.
3. Die von der Verwaltung verfügte und von der Rekurskommission bestätigte,
im Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 45
Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten
objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle
(Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2001