C 295/03
Urteil vom 10. Februar 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Signorell
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
F._, 1960, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
Radgasse/ Konradstrasse 9, 8021 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 8. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A. F._ meldete sich, nachdem der Arbeitsvertrag mit der S._ GmbH auf Ende
August 2002 aufgelöst wurde, bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau
& Industrie GBI (neu ab 1. Januar 2005 Unia Arbeitslosenkasse) zum Leistungsbezug
ab 1. September 2002 an. Da deren Abklärungen ergaben, dass der Gesuchsteller
Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist, überwies sie am
4. November 2002 die Akten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (AWA) zum Entscheid. Das AWA verneinte mit Verfügung vom 29. Januar
2003 einen Anspruch auf Taggelder für die Zeit ab 17. September 2002. Mit
Entscheid vom 5. März 2003 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit
nicht ein und überwies diese dem AWA zur Behandlung als Einsprache. Mit Einspracheentscheid
vom 3. Oktober 2003 wies das AWA die Einsprache ab.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Entscheid
vom 8. Dezember 2003 eine dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass
es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
F._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das AWA verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz bejahte die Anspruchberechtigung spätestens ab 23. September
2002 (Datum der Konkurseröffnung) und wies die Verwaltung an zu prüfen, ob
diese allenfalls bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu bejahen sei. Streitig
ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner vor der Löschung der S._ GmbH im
Handelsregister einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
hat.
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
(BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Die vorinstanzliche
Erwägung, das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) finde Anwendung, ist
hingegen zu präzisieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE
130 V 330 erkannt, dass sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs.
1 ATSG, mit Ausnahme der darin speziell geregelten Sachverhalte, keine allgemein
gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Aus Art. 82 Abs.
1 ATSG lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass der Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung oder - bei Durchführung des Einspracheverfahrens - des Einspracheentscheides
für die Anwendung der materiellen Normen des neuen Gesetzes in Bezug auf
Leistungen, welche bei dessen In-Kraft-Treten noch nicht rechtskräftig festgelegt
worden sind, massgebend ist. Vielmehr muss diesbezüglich - von den in Art.
82 Abs. 1 ATSG spezifisch normierten Tatbeständen abgesehen - von den allgemeinen
Regeln ausgegangen werden, welche im Bereich des Übergangsrechts entwickelt
worden sind. Danach sind in zeitlicher Hinsicht - auch bei einer Änderung
der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant,
die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in
Geltung standen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Arbeitslosenentschädigungen
sind keine Dauerleistungen, weshalb die allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln gelten. Der Entschädigungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002
ist damit aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen.
3. 3.1 Der Beschwerdegegner gründete im Oktober 1997 zusammen mit seiner
Ehefrau die S._ GmbH, welche den Sitz in X._ und ein Stammkapital von Fr.
20'000.- hatte, das je zur Hälfte von den beiden Gründern gehalten wurde.
Die Ehefrau war im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin
mit Einzelunterschrift, der Beschwerdegegner als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung
eingetragen. Gemäss Tagebucheintrag vom 6. April 2000 wurden die Statuten
am 18. Februar 2000 geändert. Die Ehefrau schied vollständig aus der S._
GmbH aus. Ihr Ehemann übernahm deren Stammanteil und war fortan einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. In der zuletzt
innegehabten Funktion ist er arbeitslosenversicherungsrechtlich unbestrittenermassen
als Arbeitnehmer zu betrachten. Entgegen der Eintragung im Handelsregister
war der Beschwerdegegner mit Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1998 ab diesem
Datum als Geschäftsführer angestellt. Dieser Arbeitsvertrag wurde auf den
31. August 2002 aufgelöst. Da er Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin
war, wäre ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung unter Hinweis auf Art. 31
Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung,
sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Wird das Arbeitsverhältnis
gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen
von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, sofern keine
Gesetzesumgehung vorliegt. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Betrieb
geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv
ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht,
der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert,
deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich
andere Situation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine
arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen
des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE
123 V 237 Erw. 7b/bb mit Hinweisen). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist
der Begriff des Ausschlusses dieser Personen absolut zu verstehen (SVR 1997
AlV Nr. 101 S. 310 Erw. 5 mit Hinweisen), denn eine massgebliche Entscheidungsbefugnis
im Sinne der betreffenden Regelung ist ex lege gegeben und braucht im konkreten
Einzelfall daher nicht geprüft zu werden, und zwar selbst dann, wenn ihre
Kapitalbeteiligung klein ist und sie nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung
verfügt (BGE 123 V 236 Erw. 7a mit Hinweisen). Denn bei diesen Umständen
kann weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die
Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens
der Arbeitslosenversicherung (vgl. ARV 2003 Nr. 22 S. 242 Erw. 4, bestätigt
in SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46) ausgeschlossen werden.
3.2 Am ... September 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts
den Konkurs über die Gesellschaft, stellte des Konkursverfahren indessen
am 9. Oktober 2003 mangels Aktiven wieder ein. Diese Verfügung wurde im Handelsamtsblatt
Nr. ... vom ... Oktober 2003 publiziert. Nachdem gegen die vorgesehene Löschung
offenbar kein Einspruch erhoben worden war, wurde die S._ GmbH am 27. Januar
2004 im Handelsregister im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 HRegV von Amtes
wegen gelöscht. Gemäss Art. 823 OR gelten hinsichtlich einer GmbH für die
Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, für die Durchführung der Liquidation,
die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Aufbewahrung der
Geschäftsbücher die Bestimmungen des Aktienrechts. Wird das Konkursverfahren
mangels Aktiven nicht durchgeführt, sondern nach Massgabe von Art. 230 SchKG
eingestellt, fallen die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen
mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, dahin.
Ebenso entfällt (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG und Art. 134 VZG) die
damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin
und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe. Die Gesellschaftsorgane behalten
während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei,
soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck
nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach
nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu kann auch die
Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören
(AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der
Zustand der Liquidation dauert nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
(Art. 230 SchKG) an und führt nach Abschluss zur Löschung der Firma im Handelsregister
(Art. 739 Abs. 1, Art. 743 ff. OR).
3.3 Mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz mag diese rechtliche Situation
mit den wirtschaftlichen Gegebenheit in einem gewissen Widerspruch stehen
und dem Beschwerdegegner hart erscheinen. In einlässlicher Würdigung vergleichbarer
Umstände bestätigte das Eidgenössisches Versicherungsgericht die dargestellte
Rechtslage in ARV 2003 Nr. 22 S. 242 Erw. 4. Daran vermögen die Erwägungen
des kantonalen Gerichtes und die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
die sich darauf berufen, nichts zu ändern.
3.4 Aktenmässig steht fest, dass der Beschwerdegegner auch nach der Einstellung
des Konkursverfahrens mangels Aktiven als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der konkursiten GmbH mit der Liquidation der aufgelösten Firma betraut war.
Damit hatte er bis zum Eintrag der Auflösung im Handelsregister am 27. Januar
2004 eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (ARV 2002 Nr. 28 S. 184 Erw.
3), weshalb kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstehen könnte.
Folglich muss rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) auch ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint werden.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Burkard J. Wolf, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1652.65 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Meilen, und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt. Luzern, 10. Februar
2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: