C 303/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Ferrari und
Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 31. Juli 2001
in Sachen
P._, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Blumenrain 3, 4001 Basel,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, 4058
Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt,
Basel
A.- Der 1960 geborene P._, italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung,
bezog während einer vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 dauernden
Rahmenfrist und später erneut vom 1. Mai bis 21. November 1999 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung. Nachdem die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt am
1. Oktober 1999 ersucht worden war, zuhanden der Caisse d'Allocations familiales
du Haut-Rhin, Mulhouse/F, zu bestätigen, dass P._, dessen Adresse mit
Rue Y._ in Mulhouse angegeben wurde, für seinen 1995 geborenen Sohn
G._ Kinderzulagen bezogen habe, stellte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) Nachforschungen über den Wohnort
des Versicherten an. Diese umfassten unter anderem die polizeiliche Observierung
der als Wohnadresse angegebenen Wohnung an der Strasse A._ in Basel während
des Zeitraums vom 28. Oktober bis 17. Dezember 1999, die Befragung der Abwartin
und von Bewohnern dieser Liegenschaft, die Einholung von Auskünften
der Liegenschaftsverwaltung und der Behörden in Frankreich sowie eine
persönliche Kontrolle und Befragung des Versicherten in Gegenwart dreier
Polizeibeamter vom 17. Dezember 1999. Daraufhin verneinte die Kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (KAST) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 1999 mit der Begründung,
P._ habe nicht in der Schweiz gewohnt, und hielt gleichzeitig fest, bereits
ausbezahlte Taggelder seien durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt zurückzufordern (Verfügung vom 28. Dezember 1999).
Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin mit Verfügung vom 3. Januar
2000 die für den Zeitraum ab 1. Mai 1999 ausbezahlten Taggelder in der
Höhe von Fr. 18'736.zurück.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt ab (Entscheid vom 22. Juni
2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P._ das Rechtsbegehren stellen,
es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 28. Dezember
1999 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
für die Zeit seit 1. Mai 1999 bestehe. Ferner lässt er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. Die KAST beantragt die Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet einerseits die Verneinung des Wohnsitzes und die
damit einhergehende rückwirkende Ablehnung der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Mai 1999 durch
die Verfügung vom 28. Dezember 1999 und andererseits die am 3. Januar
2000 verfügte Rückerstattung des Betrags von Fr. 18'736.-. Die
Verfügung vom 3. Januar 2000 wurde mit der vorinstanzlichen Beschwerde
vom 31. Januar 2000 (und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist) sinngemäss
mit angefochten, wird doch darin ausdrücklich erklärt, der Versicherte
sei mit der Rückforderung nicht einverstanden (zum Verhältnis zwischen
Feststellungs- und Rückforderungsverfügung vgl. BGE 126 V 399).
2.a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nur, wenn die
versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Nach
der Rechtsprechung erfüllt eine Person diese Anspruchsvoraussetzung,
wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der Fall ist,
wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält, und wenn sie die Absicht
hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten
und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben
(BGE 125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448 f.). Für ausländische Staatsangehörige
mit Niederlassungsbewilligung gilt keine abweichende Regelung (Art. 12 AVIG
e contrario).
b) Der Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches ist für die Anwendung von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht massgeblich (BGE 115 V 449, 125 V 466 Erw.
2a letzter Absatz in fine). Deshalb scheidet eine analogieweise Heranziehung
des in Art. 24 Abs. 1 ZGB statuierten Grundsatzes aus, wonach der einmal
begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Die
Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs.
1 lit. c AVIG ist demnach nur erfüllt, wenn und solange der gewöhnliche
Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen der Absicht dauernden Verbleibens
und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen) durchgehend gegeben ist. Andernfalls
besteht kein Taggeldanspruch, ohne dass zu prüfen ist, ob im Ausland
ein Wohnsitz im Sinne der Art. 23 ff. ZGB begründet wurde.
3. Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. September
1997 ein separat vermietetes Zimmer einer 3-Zimmer-Wohnung im Parterre der
Liegenschaft Strasse A._ in Basel gemietet hatte. Am 28. April 1999 kündigte
er dieses Mietverhältnis mit Wirkung per 31. Juli 1999. Gemäss
seinen eigenen Angaben bewohnte er in der Folge ein anderes Zimmer derselben
Wohnung zusammen mit dessen Mieter, C._, der sich meistens in Italien aufgehalten
und dem er, der Beschwerdeführer, seinen Mietanteil jeweils in bar,
ohne Quittung, bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber
davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an der Strasse A._ in Basel,
sondern in Frankreich gewohnt habe. Sie stützt sich dabei einerseits
auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (die Heirat
fand am 15. Mai 1999 statt) mit dem 1995 geborenen gemeinsamen Sohn während
des vorliegend relevanten Zeitraums in Frankreich wohnte, und andererseits
auf die Ergebnisse der Abklärungen des KIGA, welche gezeigt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer praktisch nie an der Strasse A._ aufgehalten
habe.
4.a) Die Vorinstanz hat das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts
in der Schweiz während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Mai 1999 zu Recht als nicht erfüllt beurteilt: Zunächst bestehen
bereits in Bezug auf die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1.
Januar 1997 bis 31. Dezember 1998) Unklarheiten, denn der Beschwerdeführer
macht keine Angaben über die Zeit vor der Miete des Zimmers an der Strasse
A._ per 1. September 1997, und schon anlässlich des Beratungsgesprächs
vom 1. Dezember 1997 wurde die Unzustellbarkeit der Kassenabrechnung (es
handelte sich offenbar um die Abrechnungen für September und Oktober
1997) vermerkt. Für den vorliegend relevanten Zeitraum ist durch den
Rapport vom 17. Dezember 1999 über die polizeiliche Observation erwiesen,
dass der Beschwerdeführer während der Zeit vom 28. Oktober 1999
bis 17. Dezember 1999 an der Strasse A._ nie anbetroffen wurde. Der Beschwerdeführer
lässt es an einer plausiblen Erklärung darüber fehlen, wo
er sich während und vor dieser fast zweimonatigen Observierungsperiode
aufgehalten hat. Die Folgerung, er habe bei Ehefrau und Sohn im nahe gelegenen
Frankreich geweilt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
gehabt, drängt sich unter diesen Umständen auf.
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen
die Verwertbarkeit und Aussagekraft der Ergebnisse der polizeilichen Observierung
sind nicht stichhaltig:
aa) Die unterzeichnete Notiz des Gfr S._ vom 17. Dezember 1999, aus welcher
hervorgeht, dass die Wohnung an der Strasse A._ vom 28. Oktober 1999 bis
17. Dezember 1999 durch zwei Polizeibeamte zu verschiedenen Tagesund Nachtzeiten
observiert wurde, wobei festgestellt wurde, dass sich "in dieser Wohnung
überhaupt nichts tat" und der Beschwerdeführer auch nie betroffen
werden konnte, genügt der Protokollierungspflicht. Eine detailliertere
Rapportierung über einen so einfachen Sachverhalt kann nicht verlangt
werden.
bb) Da die Observierung ergab, dass sich in der fraglichen Wohnung überhaupt
nichts tat, bestand keine Notwendigkeit, eine anwesende Person zu identifizieren.
Zudem begegneten die zum Treffen mit dem KIGA und dem Beschwerdeführer
vom 17. Dezember 1999 aufgebotenen Beamten, darunter DetKpl W._, der an der
Observierung beteiligt war, bei dieser Gelegenheit dem Beschwerdeführer.
DetKpl W._ konnte daher durchaus angeben, ob er den Beschwerdeführer
während der Observierungszeit gesehen hatte. Der Einwand, die observierenden
Beamten hätten den Beschwerdeführer nicht gekannt und könnten
deshalb nicht beurteilen, ob er sich in der fraglichen Wohnung aufgehalten
habe, ist haltlos.
cc) Was die Zulässigkeit des Einschaltens der Polizei anbelangt, sind
die Organe der Arbeitslosenversicherung befugt, von der Polizei (als Teil
der kantonalen Verwaltung) Auskünfte und Unterlagen einzufordern, die
zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung notwendig sind (Art. 125 Abs. 1 AVIV, in der
bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Darin liegt eine hinreichende
materiellgesetzliche Grundlage für die verwaltungsverfahrensrechtliche
Amtshilfe (vgl. nunmehr deren umfassende Regelung auf der Stufe des formellen
Gesetzes in Art. 96a AVIG, eingefügt durch Bundesgesetz vom 23. Juni
2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 [AS 2000 2772, 2776]), welche die Kantonspolizei
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt in
dessen Eigenschaft als kantonaler Amtsstelle für die bundesrechtliche
Arbeitslosenversicherung (Art. 85 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 81
Abs. 2 AVIG) im Falle des Beschwerdeführers geleistet hat.
5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung
zurückfordern, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte.
Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete
Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder
die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis). Diese
Grundsätze gelten auch, wenn die Arbeitslosenkasse eine Geldleistung
nicht förmlich, sondern nur formlos, d.h. faktisch, zugesprochen hat,
sofern die faktisch verfügte Leistung rechtsbeständig geworden
ist, was vorliegend auf die dem Versicherten bis November 1999 ausgerichteten
Taggelder ohne weiteres zutrifft (BGE 122 V 368 f. Erw. 3). Die Arbeitslosenkasse
hat im Rückforderungsverfahren zu prüfen, ob ein Rückkkommenstitel
gegeben ist. Die Feststellung der KAST, dass der Beschwerdeführer während
des vorliegend relevanten Zeitraums vom 1. Mai bis 21. November 1999 nicht
anspruchsberechtigt war, ist demgegenüber für die Kasse verbindlich
(BGE 126 V 401 f. Erw. 2b/cc).
b) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung
ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit
Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision
von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen,
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet
sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24
Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
c) Ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
wohne, kamen erstmals auf, als der Arbeitslosenkasse Ende September 1999
das an den Beschwerdeführer an eine Adresse in Frankreich gerichtete
Schreiben einer dortigen Behörde vorgelegt wurde. Vor der Einleitung
der entsprechenden Nachforschungen am 19. Oktober 1999 war der Verwaltung
lediglich bekannt, dass "ein Kind" des Beschwerdeführers in Frankreich
wohne, während von der Mutter dieses Kindes ebenso wenig die Rede war
wie von den undurchsichtigen Wohnverhältnissen an der Strasse A._. Die
anschliessend getätigten Abklärungen führten zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums nicht
in der Schweiz wohnte. Damit hat die Arbeitslosenkasse eine neue Tatsache
entdeckt, die ohne weiteres geeignet war, zu einer anderen Beurteilung der
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
zu führen. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen für
eine prozessuale Revision gegeben, und es lag ein Rückkommenstitel vor,
auf Grund dessen die Arbeitslosenkasse befugt war, auf die geleistete Taggeldzahlung
zurückzukommen und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und
die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Advokatin Kathrin Bichsel, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2001
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts