C 305/05
Urteil vom 23. Januar 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Fessler
M._, 1974, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A. Die 1974 geborene M._ bezog ab 15. April 2004 (Beginn der Leistungsrahmenfrist)
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Sie galt im Umfang von 50 % eines
Vollzeitpensums als vermittlungsfähig. Am 3. Mai 2005 erliess das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
eine Verfügung des Inhalts: «Die Vermittlungsfähigkeit wird weiterhin bejaht.
Das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls beträgt ab 10. Januar 2005
40 Prozent.» Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni
2005 fest.
B. Die Beschwerde der M._ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 ab.
C. M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Vermittlungsfähigkeit
sei auf 50 % zu belassen.
Das kantonale Gericht, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab
10. Januar 2005 vermittlungsfähig ist. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen
für die Beurteilung dieser Frage, insbesondere die Rechtsprechung zur Bedeutung
der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs.
1 lit. b AVIG und Art. 11 AVIG), für die Bemessung des Taggeldanspruchs (vgl.
BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 f. Erw. 6b-c/aa sowie ARV 2004 Nr. 11 S. 118)
werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin montags bis freitags zwischen
17.00 Uhr und 22.30 Uhr bereit und in der Lage ist, erwerbstätig zu sein.
In dieser Zeit übernimmt ihr Ehemann die Betreuung des gemeinsamen Kindes.
Es ist zu Recht unbestritten, dass die Versicherte grundsätzlich vermittlungsfähig
ist. Die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für sie in Betracht
fallenden Arbeitsmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen
Verfügbarkeit sowie der konjunkturellen Verhältnisse, sind als durchaus intakt
zu beurteilen. In Frage kommen in erster Linie Tätigkeiten im Bereich Service,
Reinigung und Verkauf, welche sowohl in Schichtarbeit wie auch in abendlichen
Einsätzen möglich sind. Ebenfalls besteht an ihrem Wohnort Zürich eine genügend
grosse Auswahl von solchen Teilzeiterwerbsmöglichkeiten (vgl. Urteil R. vom
21. April 2005 [C 127/04], auszugsweise wiedergegeben in Plädoyer 2005/6
S. 75 f.).
3. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts können bei der Festsetzung des
anrechenbaren Arbeitsausfalls resp. des Umfangs der Vermittlungsfähigkeit
nicht die gesamten 5,5 Stunden von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr berücksichtigt
werden. Die Versicherte habe in dieser Zeit auch den Arbeitsweg zu bewältigen.
Die von der Amtsstelle angenommenen je eine Stunde für den Hin- und Rückweg
seien nicht zu beanstanden. Somit verblieben als reine Arbeitszeit höchstens
3,5 Stunden. Dies entspreche einem Arbeitspensum von lediglich rund 40 %.
4. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Anrechnung eines Arbeitsweges
von je einer Stunde täglich widerspreche dem Gesetz oder sei unangemessen
(vgl. Art. 132 lit. a OG und BGE 126 V 81 Erw. 6). Im Einspracheentscheid
vom 14. Juni 2005 wird zwar festgehalten, da die Versicherte in Zürich wohnhaft
sei, könne davon ausgegangen werden, dass das Finden einer Stelle im näheren
Umkreis möglich sei. Zu beachten ist indessen, dass die Versicherte laut
dem bei den Akten liegenden Situationsplan («Kartenausschnitt X._» des Bundesamtes
für Landestopographie) am Stadtrand wohnt. Es kommt dazu, dass insbesondere
zwischen 17.00 und 19.00 Uhr Feierabendverkehr herrscht, was die für den
Weg an in anderen Stadtteilen gelegene mögliche Arbeitsplätze benötigte Zeit
entsprechend verlängert. Insgesamt zwei Stunden für Hin- und Rückweg lassen
sich somit nicht beanstanden. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von rund 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2005, Aktuelle Wirtschaftsdaten,
S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich somit ein anrechenbarer Arbeitsausfall von
gerundet 42 % ([17,5 Stunden/41,5 Stunden] x 100 %).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2005 dahingehend
abgeändert, dass der anrechenbare Arbeitsausfall ab 10. Januar 2005 auf 42
% festgesetzt wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: