C 308/02
Urteil vom 27. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Grunder
F._, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 12. November 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1949 geborene F._, gelernter Maschinenkonstrukteur, war vom 1. Juni
1987 bis 31. Mai 2002 als Produkteentwickler bei der L._ AG angestellt. Das
Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen (Auftragseinbruch) aufgelöst.
Mit Gesuch vom 30. April 2002 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und
am 3. Juni 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2002 an.
Am 10. Juni 2002 begann er ein Arbeitspraktikum in der Abteilung "Berufsorientierte
Ergotherapie" der Klinik B._, das er am 6. August 2002 vorzeitig abbrach.
Mit Verfügung vom 2. September 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im
Zeitraum vom 1. Juni bis 6. August 2002 ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau ab (Entscheid vom 12. November 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F._ beantragen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Juni 2002 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 2. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hat den im vorliegenden Zusammenhang anwendbaren Art. 24
AVIG (in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung [In-Kraft-Treten
der Änderung gemäss Bundesgesetz vom 22. März 2002 am 1. Juli 2003]) zutreffend
wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes
im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit
nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken,
mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird.
Letztes liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss
einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet
das Eidgenössische Versicherungsgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur
Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang
mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen (ARV
1998 Nr. 7 S. 36, 1997 Nr. 35 S. 195; Urteile Z. vom 16. Januar 2004 [C 193/03]
und Z. vom 25. Januar 2000 [C 203/99]; nicht veröffentlichte Urteile S. vom
26. Mai 1998 [C 320/96], S. vom 5. September 1996 [C 158/96] und F. vom 1.
Juni 1994 [C 83/93]). Auch in Fällen, wo die versicherte Person einschlägige
Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem
völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später
eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der
Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen
und Fertigkeiten im Vordergrund (ARV 1998 Nr. 49 S. 286; Urteile S. vom 14.
Juni 2004 [C 297/03], L. vom 4. August 2003 [C 21/03] und B. vom 9. Juni
2000 [C 385/99]; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 11. März 1999 [C 412/98]
und S. vom 4. April 1995 [C 191/94]).
3.
3.1 Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer
sich während der Kündigungsfrist bis am 31. Mai 2002 u.a. als Leiter und
Betreuer in einer geschützten Werkstätte beworben hat. Seinen eigenen Angaben
zufolge befürchtete er, im gelernten Beruf als Maschinenkonstrukteur und
als Projektleiter im Maschinenbaugewerbe angesichts seines Alters keine Neuanstellung
mehr zu finden, weshalb er sein Tätigkeitsfeld zu erweitern suchte. Am 24.
Mai 2002 schloss er einen Vertrag mit der Klinik B._ ab, gemäss welchem er
ein Arbeitspraktikum in der Abteilung Ergotherapie zu absolvieren beabsichtigte,
das vom 10. Juni 2002 bis 30. November 2002 dauern sollte, bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 42 Stunden und einem monatlichen Verdienst von Fr. 1000.-.
Der Beschwerdeführer trat die Stelle am 10. Juni 2002 an und löste den Vertrag
am 6. August 2002 mit sofortiger Wirkung auf.
3.2 Aus diesen Umständen zog das kantonale Gericht den Schluss, dass die
Beschäftigung bei der Klinik B._ nicht als Zwischenverdiensttätigkeit, sondern
als Weiterbildung zu werten sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe die Arbeitslosenkasse finanziell entlasten wollen, sei nicht glaubhaft,
zumal er eine mögliche Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 4000.- monatlich
mit der Begründung abgelehnt habe, dieser Verdienst sei zu tief. Wäre es
ihm tatsächlich um die Beendigung der Arbeitslosigkeit gegangen, hätte er
diese Stelle angenommen und bei der Arbeitslosenkasse Kompensationszahlungen
beantragt. Es fehle mithin an der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG im Zeitraum vom 10. Juni bis 6. August
2002. Vom 1. bis 9. Juni 2002 sei die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen,
da für eine derart kurze Zeitspanne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine
Anstellung gefunden werden könne. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
sei daher ab 1. Juni bis 6. August 2002 zu verneinen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe das Arbeitsverhältnis
mit der Klinik B._ jederzeit auflösen können. Während der Arbeitszeit habe
er Bewerbungen geschrieben, Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt
und sich persönlich vorgestellt.
3.4 Dem vorinstanzlichen Ergebnis ist insoweit beizupflichten, als es sich
bei der Tätigkeit in der Klinik B._ um einen völlig andersgearteten Berufsbereich
handelt, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer seine technischen
Fertigkeiten und die als Projektleiter erworbene Sozialkompetenz einbringen
konnte, wie er in der Stellungnahme an das AWA vom 22. August 2002 geltend
machte. Zudem sprechen die tiefe Entlöhnung und der Umstand, dass der Versicherte
nach Abschluss des Praktikums nicht mit einem Verdienst in der Höhe des bisher
erzielten Erwerbseinkommens rechnen konnte, eher gegen die Absicht, Arbeitslosigkeit
zu vermeiden. Auf der anderen Seite liegen Anhaltspunkte vor, die den Willen
zur Schadenminderung belegen. So war eine an das Praktikum anschliessende
Ausbildung unstreitig weder beabsichtigt noch notwendig. Weiter hat der Beschwerdeführer
mündlich vereinbart, dass er, sollte er eine andere Anstellung finden, das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist werde auflösen können (vgl.
Schreiben der Klinik B._ vom 16. August 2002). Nachdem er vom Schreiben des
AWA vom 5. August 2002, in welchem die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs
auf Arbeitslosenentschädigung in Aussicht gestellt wurde, Kenntnis erhalten
hatte, kündigte er das Praktikum am 6. August 2002. Es ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer von einer Kündigung abgesehen hätte, wenn er vor allem
ein Ausbildungsziel verfolgen wollte. In Anbetracht dieser Umstände ist fraglich,
ob nicht eher dem Erwerbscharakter des Praktikumsbesuchs der Vorrang gegenüber
dem Ausbildungsziel einzuräumen ist. Von einer abschliessenden Beurteilung
kann indessen abgesehen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4. Der Beschwerdeführer macht wie schon im vorinstanzlichen Verfahren weiter
geltend, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe es unterlassen,
ihn aufzuklären, dass bei einer Praktikumstätigkeit möglicherweise keine
Kompensationszahlungen ausgerichtet würden und ein Praktikum im Voraus von
der Arbeitslosenversicherung genehmigt werden müsse.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter welchen falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtssuchenden gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
gebieten, zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387
Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltend Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2002 ab 1. Juni 2002 zur
Arbeitsvermittlung bei seiner Wohngemeinde an. Gemäss Stellungnahme an das
AWA vom 22. August 2002 hat er sich im Mai 2002 im Zusammenhang mit einer
allfälligen Praktikumstätigkeit mit einer Mitarbeiterin des RAV in Verbindung
gesetzt und die Auskunft erhalten, ein Praktikum könne als Zwischenverdienst
gelten. Am 18. Mai 2002 besprach er sich mit dem Berufsberater des RAV. Laut
dessen Stellungnahme vom 5. September 2002 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer
sich bei der Klinik B._ für ein Praktikum bewerben werde. Sollte dies nicht
gelingen, werde er sich wieder mit dem Berufsberater in Verbindung setzen,
damit weitere Möglichkeiten ausgearbeitet werden könnten. Mit dem Formular
"Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2002" vom 10. Juni 2002
stellte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse den Arbeitsvertrag vom
24. Mai 2002 zu.
4.3 Auf Grund dieser Umstände steht fest, dass der Beschwerdeführer sich
beim RAV nach Kompensationszahlungen bei einem Praktikum erkundigt hat. Die
erhaltene Auskunft allein vermag jedoch keinen Vertrauensschutz auf behördliches
Verhalten zu begründen, weil sie in jenem Zeitpunkt nicht in Kenntnis eines
konkret in Aussicht stehenden Praktikums erfolgte. Sie bestärkte jedoch den
Beschwerdeführer in seinem Bestreben, eine entsprechende Beschäftigung zu
suchen. Der Berufsberater unterstützte die Absichten des Versicherten, woraus
zu schliessen ist, dass er weder auf die Problematik der Anrechenbarkeit
von Ausbildungstätigkeiten als Zwischenverdienst, noch auf die Möglichkeit,
arbeitsmarktliche Massnahmen zu beantragen, aufmerksam gemacht worden ist.
Hierüber hätte der Berufsberater jedoch den Beschwerdeführer in Anbetracht
der Rechtslage aufklären müssen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass
der Praktikumsbesuch auf eine unterlassene Information seitens der Verwaltung
zurückzuführen ist, womit die erste Voraussetzung für die Annahme berechtigten
Vertrauens auf behördliches Verhalten erfüllt ist. Ob der Berufsberater des
RAV zuständigkeitshalber aufklärungspflichtig gewesen war, ist nicht weiter
zu prüfen, da diese Frage dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend
begründet hat, aus zureichenden Gründen nicht erkennbar war. Auch die weiteren
drei Voraussetzungen liegen vor, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf
den Grundsatz von Treu und Glauben während der Absolvierung des Praktikums
in der Klinik B._ ein Anspruch auf Differenzzahlungen im Sinne von Art. 24
AVIG zusteht (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 7. Oktober 1998,
C 383/97).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2002 und die
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 2. September
2002 aufgehoben mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer
ab 1. Juni 2002 bis 6. August 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. Juli 2005