C 316/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Urteil vom 29. März 2001
in Sachen
S._, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1974 geborene S._ war seit 1. Juli 1991 als Saaltochter in einem
Altersheim tätig. Am 22. Juli 1998 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis
per 30. September 1998 wegen ihrer Mutterschaft. Am 30. Oktober 1998 meldete
sich S._ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Oktober 1998 an.
Mit Verfügung vom 8. Juni 1999 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA), Zürich, ab 1. Oktober 1998 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten
im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S._ die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit
für eine Vollzeitbeschäftigung und die entsprechende Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder
beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 16. August 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S._ die im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Begehren erneuern. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Am 19. Oktober 2000 hat S._
das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückziehen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art.
15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw.
6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.
b) Zu präzisieren und zu ergänzen ist, dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit
als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst (BGE 125 V
58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig,
insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 %
eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in
fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht.
c) Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall
(Art. 11 AVIG). Bei diesem Doppelbegriff (BGE 125 V 58 Erw. 6b, 121 V 346
Erw. 2a mit Hinweis) handelt es sich einerseits ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung
(Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall
einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende
volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung
des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt andererseits eine Regelung über
die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalles
auf den Umfang des Taggeldanspruches auswirken (BGE 125 V 58 Erw. 6b mit
Hinweisen; so ausdrücklich noch Art. 18 Abs. 1 erster Satz AVIG in der bis
31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 112 V 231 Erw. 1b und
239 Erw. 1b). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich
im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit
(ARV 1997 Nr. 38 S. 213 Erw. 3). Es kommt darauf an, was die versicherte
Person "an verdiensteinbringender Arbeitszeit verloren hat" (Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 14 zu Art. 11), und in welchem
zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare
Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa). Arbeitnehmer, die nach dem
Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich
noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit
sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur
noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall.
2.a) Die Beschwerdeführerin hat bis Ende März 1998 vollzeitlich in einem
Altersheim gearbeitet. Anschliessend war sie wegen der Schwangerschaft arbeitsunfähig.
Am 31. Mai 1998 ist ihr Kind geboren worden. Das Arbeitsverhältnis hat die
Versicherte per Ende September 1998 aufgelöst. Anlässlich der persönlichen
Befragung vom 5. März 1999 äusserte die Beschwerdeführerin ihre sachlichen
und zeitlichen Vorstellungen und Einschränkungen bezüglich einer weiteren
beruflichen Tätigkeit. Demzufolge stellte sie sich der Arbeitsvermittlung
ab anfangs Oktober 1998 nur im Ausmass von 75 %, allerhöchstens 80 % zur
Verfügung, gab aber gleichzeitig an, sie könne von Montag bis Freitag zwischen
13 und 21 Uhr, nicht jedoch an den Vormittagen oder am Wochenende arbeiten.
Zudem wolle sie keine Tätigkeit mit direktem Umgang mit alten Menschen sowie
keine Arbeit als Serviertochter oder als Küchenhilfe. Nicht in Frage komme
ferner eine rückenbelastende oder dauernd Stress ausgesetzte Tätigkeit. Schliesslich
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie keine Berufslehre absolviert
habe.
b) Das AWA hat in Würdigung dieses Sachverhaltes die Vermittlungsfähigkeit
im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. In seiner Verfügung
vom 8. Juni 1999 hat es dargelegt, dass keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte
vorlägen, die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit/-bereitschaft aufkommen
liessen. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte
eine Stelle im Ausmass von 75 % in den von ihr gewünschten Arbeitsbereichen
finden werde. Im industriell-gewerblichen Bereich könne die Beschwerdeführerin
aber Hilfsarbeiten jeglicher Art ausführen und es erscheine nicht unmöglich,
ihr eine entsprechende Stelle vermitteln zu können.
c) Das kantonale Gericht führt in seinem Entscheid vom 16. August 2000 aus,
dass bei den einengenden Bedingungen der Beschwerdeführerin realistischerweise
nicht mit einer 75%igen Vermittlungsfähigkeit habe gerechnet werden können,
weshalb die Festsetzung der Vermittlungsfähigkeit auf 50 % durchaus vertretbar
erscheine.
3. Der vorinstanzliche Entscheid könnte wie aus obiger Erwägung hervorgeht
so verstanden werden, dass das kantonale Gericht die Vermittlungsfähigkeit
für eine masslich abstufbare Grösse hält. Dies würde im Widerspruch zur Abgrenzung
von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der in
Erw. 1 zitierten Rechtsprechung stehen, welche eine Graduierung der Vermittlungsfähigkeit
ausschliesst. Dem Sinne nach muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Vorinstanz durch Bestätigung der Verfügung des AWA die Vermittlungsfähigkeit
bejaht hat, jedoch nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 %. Dies ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran vermögen die grösstenteils im vorinstanzlichen
Verfahren erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass
auf die persönliche Stellungnahme vom 5. März 1999 mit den klaren und widerspruchsfreien
Aussagen der Versicherten abgestellt werden kann, hat das kantonale Gericht
in seinem Entscheid zutreffend dargelegt. Anhaltspunkte für zweifelhafte
Umstände beim Zustandekommen dieses Dokumentes liegen nicht vor, zumal die
Beschwerdeführerin selber angab, gut deutsch sprechen und verstehen zu können.
Auch der Umstand, dass jetzt für das Kind ganztags eine Betreuungsperson
zur Verfügung stehe, hilft im vorliegenden Verfahren nicht weiter, sind doch
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 121
V 366 Erw. 1b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. März 2001