C 316/02
Urteil vom 8. Juli 2003 II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Lanz
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
N._, 1981,Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt,
St. Gallerstrasse 5, 9470 Buchs
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 27. September 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. März 2002 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) den 1981 geborenen N._ für zehn Tage ab 29. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er einem zugewiesenen Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung zeitweilig ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben
sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 27. September 2002 in dem Sinne teilweise gut,
dass es die Dauer der Einstellung auf vier Tage reduzierte.
C. Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des RAV vom 11. März 2002 sei in Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.
N._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der massgeblichen
Rechtsgrundlagen richtig erwogen, dass der Beschwerdegegner an mehreren Tagen
ohne hinreichenden Grund einem ihm zugewiesenen Programm zur vorübergehenden
Beschäftigung ferngeblieben und deswegen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dies ist letztinstanzlich
auch nicht mehr umstritten. Streitig und zu prüfen ist einzig das Mass der
Sanktion.
2.
2.1 Die Dauer der Einstellung wird gemäss den im angefochtenen Entscheid
ebenfalls korrekt wiedergegebenen Bestimmungen nach dem Grad des Verschuldens
festgesetzt (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV). Es handelt sich dabei
naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das ihn überprüfende Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 126 V 362 Erw. 5d und 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Ob das der
Fall ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten
über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen - und
um nichts anderes handelt es sich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung - frei (Art. 132 lit. a OG). Diese gesetzliche
Regelung übersieht der Beschwerdegegner, wenn er von einer eingeschränkten
Kognition des letztinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 104 OG ausgeht.
2.2 Vorinstanz und Parteien stufen das Verschulden des Beschwerdegegners
übereinstimmend als leicht ein, womit die Einstellung nach Art. 45 Abs. 2
lit. a AVIV auf 1-15 Tagen festzusetzen ist. Die Verwaltung hält sich mit
der verfügten Einstellungsdauer von zehn Tagen im mittleren Bereich dieses
Rahmens und hat damit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten, noch
missbraucht oder in unangemessener Weise ausgeübt. Dies gilt ungeachtet dessen,
ob der Versicherte dem Einsatzprogramm nun wie vom kantonalen Gericht angenommen
sieben Tage oder wie die Beschwerdeführerin vorbringt neun Tage ferngeblieben
ist. Das kantonale Gericht führt zur Begründung der im angefochtenen Entscheid
vorgenommenen Reduktion der Sanktion auf vier Tage nebst bereits vom RAV
berücksichtigten Gesichtspunkten lediglich an, dass die Dauer der Einstellung
gemäss Verwaltungsverfügung die Dauer der Absenzen vom Einsatzprogramm übertreffe.
Darin kann aber kein hinreichender triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung
durch die Vorinstanz gesehen werden. Denn wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu Recht erwähnt wird, bemisst sich die Dauer der Einstellung einzig nach
dem Grad des Verschuldens (ARV 2000 Nr. 9 S. 49 Erw. 4a mit Hinweisen; Erw.
2.1 hievor). Sie kann daher beispielsweise auch die Dauer der Arbeitslosigkeit
(ARV 1987 Nr. 11 S. 109 Erw. 3) oder der möglichen Bezugstage (ARV 2000 Nr.
9 S. 49 Erw. 4a) überschreiten. Da im vorliegenden Fall Faktoren, welche
das Verschulden des Beschwerdegegners als geringfügiger erscheinen liessen
und vom RAV fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden, von keiner Seite
dargetan oder aus den Akten ersichtlich sind, hat das kantonale Gericht unzulässigerweise
in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. September 2002 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2003