C 316/05
Urteil vom 12. Oktober 2006 II. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber
Grünvogel
F._, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Regionalsekretariat, Neumarkt 2, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 1. November 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1950 geborene F._ bezog von der Arbeitslosenkasse SYNA Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 teilt ihm die Kasse mit, in den Abrechnungen
der Monate Oktober bis Dezember 2004 sei ihm zu Unrecht die volle Arbeitslosenentschädigung
ausbezahlt worden; wegen des von ihm auf den 1. Oktober 2004 mit der Firma
X._ GmbH eingegangenen, am 21. Dezember 2004 wieder aufgelösten Agenturvertrages
hätte lediglich noch der Differenzbetrag zwischen dem für Agenten orts- und
branchenüblichen Lohn und dem versicherten Verdienst ausbezahlt werden dürfen.
Die Kasse forderte daher insgesamt Fr. 9725.25 zurück. Mit Einspracheentscheid
vom 4. Februar 2005 hielt sie daran fest.
B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 1. November 2005 ab.
C. F._ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2005
die Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids.
Die Kasse wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Rückforderung von zu Unrecht bezogenen
Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2. Im Streit steht die Frage, ob die Kasse dem Versicherten für die Abrechnungsperioden
Oktober bis Dezember 2004 zu Recht nachträglich ein orts- und branchenübliches
Minimaleinkommen für Agenten als Zwischenverdienst angerechnet und damit
bereits ausbezahlte Arbeitslosengelder zurückgefordert hat.
2.1 Während der Beschwerdeführer geltend macht, zwar mit der Firma X._ GmbH
einen Agenturvertrag abgeschlossen zu haben, faktisch aber nie für sie tätig
gewesen zu sein, vertreten Vorinstanz und Verwaltung die Auffassung, dieser
Umstand sei unerheblich: Bereits der Abschluss des Agenturvertrages führe
zur Aufrechnung des für Agenten orts- und branchenüblichen Minimaleinkommens
als Zwischenverdienst.
2.2 Übt jemand eine Zwischenverdiensttätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs.
1 AVIG aus und erzielt dabei ein geringeres Einkommen als die ihm zustehende
Arbeitslosenentschädigung, erhält er die Differenz bis zum versicherten Verdienst
nach dem Entschädigungssatz von Art. 22 AVIG von der Arbeitslosenkasse ausgeglichen.
Dies gilt allerdings nur solange, als der in der Kontrollperiode erzielte
Zwischenverdienst mindestens dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird gemäss Art.
24 Abs. 3 erster Satz AVIG der Verdienstausfall nur im Umfang der Differenz
zwischen berufs- und ortsüblicher Entschädigung und dem versicherten Verdienst
ausgeglichen. Dies gilt sofort ab Beginn jeder Zwischenverdiensttätigkeit
und zwar auch dann, wenn damit in den ersten Monaten noch kein (nennenswertes)
Einkommen erzielt wird. Selbst wenn diese Vorgehensweise im Einzelfall unbillig
erscheinen mag, ist sie im Lichte der mit der Zwischenverdienstregelung angestrebten
Zielsetzung gerechtfertigt (Urteil A. vom 16. April 2002, C 12/01). Denn
mit dem Differenzausgleich soll die Annahme lohnmässig unzumutbarer Arbeiten
nur solange gefördert werden, als damit nicht zugleich branchenunüblich niedrige
Entlöhnungen verbunden sind. Für die Folgen einer aus freien Stücken, d.h.
ohne amtliche Zuweisung, aufgenommene Tätigkeit mit unüblich tiefem Entgelt
hat die Arbeitslosenkasse nicht einzustehen (vgl. BGE 129 V 103 Erw. 3.3
mit Hinweisen).
2.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann dies dazu führen, dass
eine voll- oder teilzeitlich auf Provisionsbasis arbeitende Person wegen
ausgebliebener Geschäftsabschlüsse während Monaten tatsächlich kein oder
nur ein sehr geringes Einkommen erzielt, von der Arbeitslosenkasse dabei
aber lediglich die Differenz zwischen berufs- und ortsüblichem Lohn und dem
versicherten Verdienst als Kompensationsleistung ausbezahlt erhält (z. B.
ARV 2002 Nr. 13 S. 108, 1988 Nr. 33 S. 179, 1986 Nr. 22 S. 88 Erw. 2; Urteile
B. vom 9. März 2006 [C 225/05], K. vom 30. April 2003 [C 277/01], S. vom
17. Mai 2000 [C 314/99]).
2.4 Anknüpfungspunkt dieser Regelung ist und bleibt indessen das tatsächliche
Ausüben einer (Zwischenverdienst-)Tätigkeit. Soweit Verwaltung und Vorinstanz
aus der oben dargelegten Rechtsprechung anderes hergeleitet haben, kann dem
nicht beigepflichtet werden. Lediglich die Absicht genügt nicht. Entscheidend
ist - wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AVIG deutlich
ergibt - allein, ob eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, d.h.
faktisch ausgeübt worden ist. Liegt keine Tätigkeit vor, gibt es nichts anzurechnen.
Insoweit greift die von Verwaltung und Vorinstanz angegebene Begründung zu
kurz.
2.5 Immerhin entspricht es aber einer allgemeinen Erfahrungsregel, dass eine
arbeitslose Person, die einen Agenten- oder Agenturvertrag abschliesst, im
Bestreben, baldmöglichst wieder einen eigenständigen Verdienst zu erzielen,
hernach auch in diese Richtung tätig wird, und sei es nur, Büroräumlichkeiten
einzurichten, erste Geschäftskontakte zu knüpfen und damit Kunden zu akquirieren.
Diese auf der Lebenserfahrung beruhende Tatsachenannahme kann aber im Einzelfall
durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden.
2.6 Der Beschwerdeführer macht seit Anbeginn des Verfahrens geltend, zwar
mit der Firma X._ GmbH am 1. Oktober 2004 einen Agenturvertrag abgeschlossen
zu haben, indessen für diese operativ und damit faktisch gar nie tätig geworden
zu sein. Dies wird von der Firma, gegenüber welcher der Versicherte zu monatlichem
Rapport über die getätigten und geplanten Geschäftskontakte vertraglich verpflichtet
gewesen war, mit Schreiben vom 23. März 2005 ausdrücklich bestätigt. Weder
Vorinstanz noch Verwaltung stellen die Richtigkeit dieser Auskunft in Frage.
Damit ist der Beweis erbracht: Der Beschwerdeführer war in den fraglichen
Abrechnungsperioden Oktober bis Dezember 2004 nie als Agent tätig gewesen.
Der Rückforderung gemäss vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom
4. Februar 2005 ist damit die Rechtsgrundlage entzogen.
Damit kann offen bleiben, ob das über den Abschluss des Agenturvertrags informierte
RAV Suhr den Beschwerdeführer hätte aufklären müssen, dass ihm bei Ausübung
der Agenturtätigkeit ein höherer (orts- und branchenüblicher) Verdienst angerechnet
werden könne, als er tatsächlich erziele (vgl. BGE 131 V 472, Urteil W. vom
28. Oktober 2005, C 157/05).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2005 und der
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom 4. Februar 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Oktober 2006