C 32/06
Urteil vom 29. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Schön, Frésard, Gerichtsschreiber
Jancar.
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1941, Beschwerdegegner, vertreten durch T._ und dieser vertreten durch
lic. iur. Yael Strub, Seestrasse 29, 8700 Küsnacht.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. November 2005.
Sachverhalt:
A. Der 1941 geborene S._ war seit 1. Januar 1966 zu 100 % als Einkäufer beim
Unternehmen X._ tätig. Wegen Umstrukturierung und Personalabbau löste dieses
das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1998 auf. Ab 1. Januar 1999 bezog
der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Seit 27. Juli 1998 war er Mitglied
des Verwaltungsrates der Firma M._. Am 14. September 1999 (Tagebucheintrag
im Handelsregister) gab er dieses Verwaltungsratsmandat auf, was im September
1999 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde. Seine Ehefrau,
seit 1988 Mitglied des Verwaltungsrats der Firma M._, amtet seit 27. Juli
1998 als dessen Präsidentin, E._ seit 14. September 1999 als Verwaltungsrat.
Am 17. September 1999 begann der Versicherte bei der Firma M._ zu 50 % zu
arbeiten. Die hieraus fliessenden Einkünfte wurden von der GBI-Arbeitslosenkasse
als Zwischenverdienst abgerechnet. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 bejahte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend AWA) im
Zweifelsfallverfahren die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch des Versicherten
auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar bis 16. September 1999 im Ausmass
von 100 %; weiter sprach es ihm die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. September 1999 bis 31. Dezember 2000
ab; schliesslich verneinte es den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Januar 2001, da eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid
vom 14. April 2004 ab.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen gut; es hob den Einspracheentscheid
auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 17. September 1999 vermittlungsfähig
sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen vorlägen; weiter sprach es dem Versicherten eine
Prozessentschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
zu (Entscheid vom 30. November 2005).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA, der kantonale Entscheid
sei insoweit aufzuheben, als die Anspruchsberechtigung von S._ ab 1. Januar
2001 bejaht und es dazu verpflichtet werde, ihm eine Prozessentschädigung
von Fr. 1600 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Einspracheentscheid
vom 14. April 2004 sei in diesem Sinne zu bestätigen.
S._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne
zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem In-Kraft-Treten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren
jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid
am 30. November 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet
sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl.
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen sowie ihrer mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen
Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen (BGE 123 V 234 ff.; vgl. auch ARV 2005 Nr. 23 S. 268 E. 3, C
102/04, 2003 Nr. 22 S. 240, C 92/02, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen und Grundsätze über die für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit
der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125
V 51 E. 6a S. 58 mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 128 E. 2.1, C 234/01,
2002 Nr. 5 S. 54 E. 2b, C 353/00, 1996/97 Nr. 36 S. 199 E. 3, C 160/94, 1993/94
Nr. 30 S. 212 E. 3b, C 171/93). Darauf wird verwiesen.
3. Gemäss dem Einspracheentscheid vom 14. April 2004 hat das AWA als kantonale
Amtsstelle im Zweifelsfallverfahren (Art. 81 Abs. 2 AVIG) das Fehlen der
Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 17. September 1999 festgestellt.
Alles andere ist nicht Gegenstand des Zweifelsfalls- und nachfolgenden kantonalen
und letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, insbesondere nicht die Fragen
der Rückforderung, des Rückkommenstitels, der Verwirkung usw. (BGE 126 V
399; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 426/00 vom 7. August
2001, E. 2).
4. Letztinstanzlich umstritten ist einzig noch die Anspruchsberechtigung
des Beschwerdegegners ab 1. Januar 2001 (Beginn der zweiten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug); für die Zeit davor hat es mithin sein Bewenden. In diesem
Rahmen ist als Erstes zu prüfen, ob eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung
nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt.
4.1 Der Beschwerdegegner war bis Ende 1998 zu 100 % als Einkäufer beim Unternehmen
X._ angestellt. Ab 1. Januar 1999 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Seit
27. Juli 1998 war er Mitglied des Verwaltungsrates der Firma M._. Am 14.
September 1999 gab er dieses Verwaltungsratsmandat auf. Seine Ehefrau amtet
seit 27. Juli 1998 als Präsidentin des Verwaltungsrates der Firma M._. Am
17. September 1999 begann der Versicherte bei dieser Firma eine mit monatlich
Fr. 2000.- zuzüglich Provision entgoltene 50%ige Arbeit als Verkaufsberater,
Marketing-Leiter und Repräsentant. Seine Tätigkeit umfasste den Verkauf,
Marketing-Aufgaben zur Verkaufsförderung sowie Planung und Durchführung von
Ausstellungen (Arbeitsvertrag vom 15. September 1999).
In der Stellungnahme vom 2. Mai 2003 gab der Versicherte an, vom 27. Juli
1998 bis 13. September 1999 sei er nicht in der Firma M._ tätig, sondern
daran lediglich mit einer Aktie beteiligt gewesen. Seine Frau arbeite seit
1986 in der Firma und sei für die Buchhaltung, die Löhne und das Personal
zuständig. Abgesehen von Aushilfen arbeite seit September 1999 auch Herr
G._ zu 50 % in der Firma. Er (der Beschwerdegegner) habe gewisse Entscheidungsbefugnisse,
da er Marketing-Leiter sei; schlussendlich entschieden jedoch seine Frau
und E._, da sie an der Firma finanziell beteiligt seien. Die Stelle sei nicht
seine Traumstelle, da er dort lediglich Verkäufer sei; sie entspreche nicht
seinen Fähigkeiten, und er könne seine langjährige Berufserfahrungen nicht
einbringen. Seine Frau habe ihm ermöglicht, wenigstens teilweise arbeitstätig
zu sein, anstatt zu Hause herumzusitzen. Der Laden sei von 12.30 bis 18.30
Uhr geöffnet. Er stelle sich der Arbeitsvermittlung weiterhin im Ausmass
von 100 % zur Verfügung und sei bereit sowie in der Lage, die Stelle jederzeit
zu Gunsten einer zumutbaren Dauerstelle aufzugeben. Diesfalls würde Herr
G._ weiter in der Vinothek arbeiten.
4.2 Die Ehefrau des Versicherten war seit 27. Juli 1998 und auch ab 1. Januar
2001 weiterhin Verwaltungsratspräsidentin der Firma M._, womit ihr eine arbeitgeberähnliche
Stellung zukam (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Damit war es ihr beispielsweise
möglich, über seine Anstellung, deren Umfang und Entlöhnung zu entscheiden.
Es ist nicht auszuschliessen, dass für den Versicherten die Möglichkeit eines
höheren als des ausgeübten 50%igen Arbeitspensums bestanden hätte, dies aber
bewusst nicht realisiert wurde. In einer solchen Konstellation besteht ein
nicht unerhebliches Missbrauchspotential, was auch die Vorinstanz eingeräumt
hat. Immerhin konnte der Beschwerdegegner die Beitragszeit bezüglich der
zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2002) nur auf Grund der Zwischenverdiensttätigkeit in der Firma M._ erfüllen
(Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 4 AVIG; BGE 127 V 52, 122
V 249).
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verkennen, dass die Rechtsprechung
gemäss BGE 123 V 234 nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen,
sondern bereits das Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung
an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist, verhindern will (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts C 92/02 vom 14. April 2003, E. 4). Unter den
gegebenen Umständen kann vorliegend weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung
der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr einer
missbräuchlichen Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung (vgl. ARV 2003
Nr. 22 S. 240 E. 4) im massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2001 ausgeschlossen
werden. Die Ehefrau des Versicherten hätte keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung
beziehen können, weshalb dem Beschwerdegegner als mitarbeitendem Ehemann
gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ebenfalls verwehrt bleibt (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
C 75/04 vom 20. April 2005, E. 3).
5. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdegegners vermögen zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.
5.1 Nicht gefolgt kann insbesondere seinem Einwand, es fehle eine gesetzliche
Grundlage um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 123 V 234 E. 7b S. 237
ff. aufgezeigt, weshalb Art. 31 Abs. 3 AVIG, der seinen Wortlaut nach nur
Kurzarbeitsfälle betrifft, auch für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung
gilt.
5.2
5.2.1 Der Versicherte macht weiter geltend, die Voraussetzung der zweifellosen
Unrichtigkeit der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung sei nicht erfüllt,
weshalb deren Rückforderung nicht möglich sei. Zudem beruft er sich auf den
Vertrauensschutz und wendet ein, indem die Arbeitslosenkasse im Wissen um
seine Anstellung nicht sofort interveniert und die Taggelder stets ausbezahlt
habe, habe sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Er habe berechtigterweise
darauf vertraut und die Beträge für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet
(Vertrauensbetätigung). Im Rahmen einer Interessenabwägung zeige sich, dass
eine Pflicht zur Rückzahlung für ihn den Ruin bedeuten könnte. Für die Verwaltung
seien keine Vorteile ersichtlich. Entfalle die Rückforderung, könne er wenigstens
einen Teil seines Lebensunterhaltes in der Firma seiner Frau verdienen und
so die Arbeitslosenkasse entlasten.
5.2.2 Eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Taggelder ist vorliegend
nicht Anfechtungsgegenstand (E. 3 hievor), weshalb Verwaltung und Vorinstanz
die Anspruchsberechtigung zu Recht ohne Bezugnahme auf den Rückkommenstitel
der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision geprüft haben (BGE 130
V 380 E. 2.3.1 S. 384 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
C 245/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2.2). Nicht zu beurteilen ist folglich
auch, ob eine Rückforderung den Beschwerdegegner in finanzielle Schwierigkeiten
bringen könnte. Dieser Aspekt wäre erst und nur bei der Behandlung eines
allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel grosser Härte in Erwägung zu ziehen
(ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3b, C 284/97).
5.2.3
5.2.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) schützt
den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S. 66). Diese Grundsätze
gelten um so mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern
Anordnungen (z.B. zur Auszahlung von Leistungen) getroffen hat; denn damit
wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen
als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3a mit Hinweisen).
Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist auch bei fehlender Auskunftserteilung
möglich, wenn und soweit den Versicherungsorganen im konkreten Fall eine
Informationspflicht obliegt. Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art.
27 ATSG stipuliert eine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der
Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen.
Unter der davor herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der Arbeitslosenversicherung
(vorbehältlich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4
AVIV) nicht von sich aus, ohne Anfrage der versicherten Person Auskünfte
zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen (BGE 131
V 472 E. 4 f. S. 477 ff.).
5.2.3.2 Die Berufung des Versicherten auf Vertrauensschutz versagt, da nicht
erstellt ist, dass er als Folge der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung
und unterbliebenen Aufklärung Dispositionen getroffen oder unterlassen hat,
die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können
(BGE 131 V 472 E. 5 S. 480, 121 V 65 E. 2a S. 66; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
C 85/06 vom 16. Oktober 2006, E 3.2). Soweit er einzig geltend macht, er
habe die erhaltenen Leistungen für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet,
stellt dies keine Disposition dar. Denn es liegt im Wesen solcher Zahlungen,
dass sie normalerweise verbraucht werden (ARV 1999 Nr. 40 S. 235 E. 3b; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001, E. 3c/cc). Nach
dem Gesagten ist die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 1. Januar
2001 zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2005
sowie der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich vom 14. April 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner
ab 1. Januar 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. März 2007