C 330/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Amstutz
Urteil vom 3. April 2001
in Sachen
G._, 1945, Beschwerdeführer, gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf DieselStrasse 28, Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1945 geborene G._ arbeitete seit 1990 bei der Bank X._. Am 5. Februar
1999 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf 30. Juni 1999 ohne Zusicherung
einer neuen Stelle. Zur Begründung gab er an, die Arbeitsbedingungen hätten
sich für ihn zunehmend verschlechtert und zu einer gesundheitsgefährdenden
Belastung geführt. In der Folge stellte G._ bei der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1999. Mit
Verfügung vom 3. August 1999 stellte ihn die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2000 ab.
C.- G._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Dauer der Einstellung
neu festzusetzen, wobei von der Annahme eines schweren Verschuldens abzusehen
sei; ferner rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes
der Rechtsgleichheit sowie des Willkürverbots. Während die Arbeitslosenkasse
auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss,
vor Erlass der Einstellungsverfügung sei ihm das rechtliche Gehör entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise gewährt
worden. Zwar habe ihm die Arbeitslosenkasse mit dem "Fragebogen S" Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben, doch sei ihm der Fragebogen harmlos und einfach
erschienen, weshalb er lediglich knappe Antworten gegeben habe und davon
ausgegangen sei, dass allfällige Klärungen und erforderliche Vertiefungen
bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen eines persönlichen
Gesprächs auf Vorladung hin erfolgen würden; im Übrigen sei der "Fragebogen
S" nicht geeignet gewesen, den Sachverhalt richtig zu erfassen.
b) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (AS 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000; gemäss BGE 126
V 130 Erw. 2a mit Bezug auf Art. 29 Abs. 2 anwendbar auf die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren) haben die Parteien Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Er erstreckt sich auch
auf das Verwaltungsverfahren der Arbeitslosenversicherung und verlangt insbesondere,
dass sich eine versicherte Person zur in Aussicht genommenen Sanktion der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung äussern und gegebenenfalls zusätzliche
entlastende Gründe vorbringen kann, wobei dies für alle Einstellungstatbestände
gilt (BGE 126 V 133 Erw. 3b und 3c).
c) Mit dem "Fragebogen S" wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Gelegenheit
eingeräumt, "zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen".
Der "Fragebogen S" setzte den Versicherten zwar nicht ausdrücklich über die
Tragweite seiner Angaben in Kenntnis, zumal an keiner Stelle auf die Möglichkeit
der sanktionsweisen Einstellung in der Anspruchsberechtigung für den Fall,
dass der Versicherte keine entschuldbaren Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
darzutun vermag, hingewiesen wurde. Gleichwohl hat die Vorinstanz eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht verneint: Dem von der Arbeitslosenkasse
ausgefüllten Begleitformular zum "Fragebogen S" war zu entnehmen, dass die
Angaben des Versicherten der "Überprüfung des Taggeldanspruches" dienen.
Hieraus konnte und musste der Beschwerdeführer schliessen, dass seine Antworten
von der Arbeitslosenkasse zu seinen Lasten ausgelegt werden und schliesslich
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung begründen könnten. Im Fragebogen
wurde ihm zudem unter der Rubrik "Weitere Bemerkungen des Versicherten" die
Möglichkeit eingeräumt, auf zusätzliche Aspekte seiner persönlichen Situation
sowie auf allfällige Unklarheiten betreffend die Bedeutung seiner Angaben
aufmerksam zu machen, was er jedoch unterlassen hat. Schliesslich waren die
Fragestellungen im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt klar und
umfassend, so dass für den Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme
bestand, es würde ihm zusätzlich Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme
gegeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan. Daran
ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, es sei der Tatsache
nicht gebührend Rechnung getragen worden, dass er in Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis
nicht alle für die Kündigung ausschlaggebenden Gründe habe angeben können.
2. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer zumutbaren Stelle
ohne Zusicherung einer andern (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), sowie über die
verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG;
Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die Erwägungen
zur Pflicht des Versicherten, zwecks Schadenminderung alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17
Abs. 1 AVIG). Darauf kann verwiesen werden.
3. a) Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit
selbst verschuldet hat, indem er seine Stelle bei der Bank X._ ohne Zusicherung
einer neuen gekündigt hat, obwohl ihm der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz
zumutbar gewesen wäre. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich
bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Verletzung des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie des Willkürverbots erfolgte und ob
die Arbeitslosenkasse bei der Bemessung der Einstelldauer zu Recht von einem
schweren Verschulden ausgegangen ist.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die
Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie des Willkürverbots
zu begründen vermöchte. Namentlich liegt keine rechtsungleiche oder willkürliche
Behandlung darin, dass die Arbeitslosenkasse und das kantonale Gericht den
Beschwerdeführer zwecks Überprüfung der Behauptung, das Beibehalten der bisherigen
Stelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen, zur
Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses aufgefordert haben. Der Einwand
des Beschwerdeführers, in andern Fällen habe man von der Erbringung eines
solchen Nachweises abgesehen, ist durch nichts erstellt. Insbesondere vermag
der Beschwerdeführer in keiner Weise darzutun, inwiefern die von ihm angesprochenen
Fälle auf tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Sachverhalten beruhen.
c) Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Einwand, Verwaltung und Vorinstanz
seien bei der Bemessung der Einstelldauer zu Unrecht von einem schweren Verschulden
ausgegangen. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf
verwiesen werden kann, besteht in Würdigung der gesamten Umstände kein Anlass,
das schuldhafte Verhalten nicht als schwerwiegend einzustufen; die verfügte
Einstelldauer von 31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens
(Art. 45 Abs. 2 lit. c), lässt sich mithin im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
(Art. 132 OG) nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2001