C 340/05
Urteil vom 20. Juli 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,
gegen
P._, 1974, Adresse unbekannt, Beschwerdegegner
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 8. November 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1974 geborene P._ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
ab 25. April bis 30. November 2000 als Bauarbeiter in der Bauunternehmung
S._ tätig. Am 20. September 2000 hatte er mit den Verkehrsbetrieben X._ AG
einen Vertrag abgeschlossen, wonach er während der Wintersaison 2000/2001
(Beginn: Dezember 2000 gemäss Absprache; Ende: April 2001 gemäss Absprache)
als Skilift-Angestellter arbeite. Am 1. Dezember 2000 meldete sich P._ zur
Arbeitsvermittlung an und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab diesem Datum. Bei der Anmeldung gab er an, ihm sei im Frühjahr 2001 eine
Stelle bei der Bauunternehmung S._ zugesichert. Am 11. Dezember 2000 begann
er die Arbeit am Skilift. Nachdem P._ anlässlich des Beratungsgesprächs vom
18. Dezember 2000 erwähnt hatte, er wolle im Februar oder März 2001 für ca.
11 Tage einen Kurs zur Erlangung des Baumaschinenpermis Kat. A2 und B1 besuchen
und während dieser Zeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen,
unterbreitete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis die Sache
der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zwecks Abklärung
der Vermittlungsfähigkeit. In seiner Stellungnahme zuhanden der DIHA vom
8. Januar 2001 machte P._ geltend, er habe die frühere Arbeitgeberin S._
kontaktiert, welche ihm zugesichert habe, ihn im Frühjahr 2001 wieder anzustellen,
wenn er das Baumaschinenpermis erlangt habe. Er ersuche daher um Zusprechung
eines Arbeitslosentaggeldes während des Kursbesuches vom 5. bis 16. Februar
2001. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 erklärte die DIHA P._ für die Zeit
ab 5. bis 16. Februar 2001 als nicht vermittlungsfähig und verneinte einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission
in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis nach Einholung einer Bestätigung
der Bauunternehmung S._ vom 27. September 2005 mit Entscheid vom 8. November
2005 gut und hob die Verfügung der DIHA vom 17. Januar 2001 auf.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die DIHA die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2005.
P. ________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als
eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art.
8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs.
1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die kantonale
Rekurskommission sodann die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit
von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen
Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die betroffene
Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine
Stelle anzutreten (BGE 122 V 265). Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere
auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen
bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als
nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit
von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering
sind (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung
nicht dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die
eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen.
Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten
darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE
123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152
Erw. 1b).
2.
2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner
im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 30. November 2000 bei
der Bauunternehmung S._ tätig gewesen war und ihm diese Firma auf Frühjahr
2001 eine Festanstellung zugesichert hatte, wenn er sich als Baumaschinenführer
ausbilden lasse, wohingegen sie ihm eine Anstellung als Bauhandlanger nicht
mehr garantieren konnte. Der Versicherte überbrückte die Wintersaison 2000/2001
mit einer Tätigkeit als Skiliftangestellter, unterbrach diese Arbeit jedoch
vom 5. bis 16. Februar 2001 für den Besuch eines Kurses zur Erlangung des
Baumaschinenpermis Kat. A2 und B1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeitspanne.
2.2 Ausgehend von der Rechtsprechung hat die DIHA die Vermittlungsfähigkeit
für die Zeit vom 5. bis 16. Februar 2001 verneint mit der Begründung, der
Beschwerdegegner habe auf persönlichen Wunsch einen Kurs besucht und sei
nicht bereit gewesen, der vertraglich vereinbarten Arbeit nachzugehen.
2.3 Die kantonale Rekurskommission demgegenüber bejahte die Vermittlungsfähigkeit,
weil erst das Absolvieren des Kurses dem Beschwerdegegner ermöglicht habe,
im Frühjahr 2001 bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Festanstellung zu
erhalten. Wenn ein Versicherter seine Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit
durch Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit beenden werde und
sich planmässig mit dem Besuch eines Kurses darauf vorbereite - so die Vorinstanz
- könne von ihm rund drei Monate vor Stellenantritt kein Verzicht auf diesen
Kurs verlangt werden, der gerade zum Ziel habe, die Aufnahme der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die DIHA erneut geltend, der
Beschwerdegegner habe seine befristete Tätigkeit als Skiliftangestellter
freiwillig unterbrochen, um einen Kurs zu besuchen. Es könne daher nicht
davon ausgegangen werden, dass er bereit gewesen wäre, diesen Kurs abzubrechen
und eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch seien die Aussichten des Versicherten
in der Zeit vom 5. bis 16. Februar 2001 von einem andern Arbeitgeber angestellt
zu werden, äusserst gering gewesen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu
verneinen sei.
3.
3.1 Die in Erw. 1 dargelegte Rechtsprechung, wonach Versicherte, die ohne
Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur vermittlungsfähig
sind, wenn sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen,
um eine angebotene Stelle anzutreten, lässt sich nicht ohne weiteres auf
den vorliegenden, anders gelagerten Fall anwenden. Dem Beschwerdegegner war
eine Festanstellung bei der Baufirma zugesichert, bei welcher er bis 30.
November 2000 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig war,
dies unter der Voraussetzung, dass er den Baumaschinenführerkurs absolviere.
Die Zeit bis Frühjahr 2001 überbrückte der Versicherte mit einer auf die
Wintersaison 2000/2001 beschränkten Tätigkeit als Skiliftangestellter und
unterbrach diese Tätigkeit nicht zwecks Absolvierung irgendeiner Weiterbildung,
sondern des von der künftigen Arbeitgeberin im Hinblick auf die Festanstellung
verlangten Kurses. In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann ihm weder
das Absolvieren der Weiterbildung noch der Umstand, dass er nicht bereit
gewesen wäre, den Kurs abzubrechen, vorgeworfen werden. Vielmehr ist analog
der in Erw. 1 ebenfalls zitierten Rechtsprechung zur anderweitigen Disposition
auf einen bestimmten Termin und zur Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen,
dass dank Absolvierung des Kurses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom
Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Anschluss an die befristete
Tätigkeit am Skilift auszugehen war. Der Beschwerdegegner hat somit durch
die Annahme der befristeten Tätigkeit als Skiliftangestellter und deren Unterbrechung
zur Absolvierung des Baumaschinenführerkurses in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen, die man vernünftigerweise von ihm erwarten durfte,
damit er so rasch als möglich eine Festanstellung antreten konnte und so
kurz als möglich arbeitslos war.
3.2 Die versicherte Person, welche einen Kurs als unerlässliche Voraussetzung
für den bevorstehenden Antritt einer fest zugesicherten Stelle besucht, kann
nach dem Gesagten taggeldmässig nicht schlechter gestellt werden als eine
Person, die noch nicht sogleich mit der Arbeit beginnen kann und die Wartezeit
bis dahin mit irgendwelchen privaten Betätigungen (Reisen, Auslandaufenthalte)
überbrückt. An dieser gebotenen Gleichstellung ändert der Einwand der Beschwerdeführerin
nichts, dass der Beschwerdegegner vom 5. bis 16. Februar 2001 die Gelegenheit
gehabt hätte, als Skilift-Angestellter zu arbeiten, weshalb er "nicht als
arbeitslos betrachtet werden" könne. Vielmehr war der Beschwerdegegner aufgrund
der faktischen Betrachtungsweise gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit.
a AVIG (BGE 119 V 157 Erw. 2a mit Hinweisen) damals arbeitslos. Ein Verschulden
trifft ihn daran nicht, ging es ihm doch darum, durch kurzfristige Unterbrechung
der saisonalen Skilift-Tätigkeit die Voraussetzung für ein voraussichtlich
länger dauerndes Arbeitsverhältnis zu schaffen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit.
c AVIV, e contrario). Da er im Zeitpunkt des Kursbesuches seitens der Firma
S._ über eine Anstellungszusicherung verfügte, ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit
während des Kursbesuches nicht mehr zu prüfen. Obschon die kantonale Rekurskommission
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners in der Zeit vom 5. bis 16.
Februar 2001 somit zu Unrecht bejaht hat, ist der vorinstanzliche Entscheid
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für diese Zeitspanne, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs.
1 lit. b bis e AVIG erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner auf dem Ediktalweg,
der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Arbeitslosenkasse
SYNA, Brig, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Das für
den Beschwerdegegner bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt.
Luzern, 20. Juli 2006