C 341/99
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 9. August 2000
in Sachen
D._, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Bahnhofplatz 9, Affoltern am Albis,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- Die 1976 geborene D._ war seit dem 23. Dezember 1997 einer Zwischenverdiensttätigkeit
in der Firma X._ AG nachgegangen. Auf den 4. Januar 1998 meldete sie sich
von der Arbeitsvermittlung ab, da ihr die X._ AG eine unbefristete Anstellung
als Abpackerin von Lorbeerblättern offeriert hatte. Im Arbeitsvertrag vom
15./22. Januar 1998 wurde als Lohn Fr. 12.60 pro 100 abgepackter Beutel Lorbeerblätter
(inklusive Entschädigung für Ferien, Krankheit und Feiertage) vereinbart.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 löste die X._ AG das Arbeitsverhältnis per
31. Juli 1998 auf. Im Juli 1998 stellte D._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. August 1998. Da sie mit der Höhe der in den Monaten August bis Oktober
1998 ausbezahlten ALV-Taggelder nicht einverstanden war, ersuchte sie die
Verwaltung am 10. Dezember 1998, eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes
vorzunehmen. Mit Verfügung vom 13. Januar 1999 hielt die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zug in der Folge an einem versicherten Verdienst von monatlich
Fr. 3489.-- fest.
B.- Dagegen erhob D._ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde
und stellte das Rechtsbegehren, der Verwaltungsakt vom 13. Januar 1999 sei
aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen. Das kantonale Gericht lehnte die Rechtsvorkehr ab (Entscheid
vom 29. Juli 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D._ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5215.pro
Monat festzulegen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Arbeitslosenkasse und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebende Bestimmung zur Berechnung des
versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) und zu den dabei je nach Sachlage
anwendbaren Bemessungszeiträumen (Art. 37 AVIV) sowie die Rechtsprechung,
wonach die Überzeitentschädigung nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes
bildet (BGE 116 V 281), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher
den Taggeldabrechnungen zu Grunde zu legen ist. Dabei steht die Frage im
Vordergrund, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass das von der Beschwerdeführerin
während der Anstellung in der X._ AG erwirtschaftete Einkommen Abgeltungen
für Überzeitarbeit enthält. Verwaltung und Vorinstanz sind der Auffassung,
die überdurchschnittlich grosse Anzahl an Lorbeerblätterabpackungen habe
die Versicherte nur durch die Absolvierung von Überzeit erreichen können,
weshalb der versicherte Verdienst anhand von Erfahrungszahlen über die von
Arbeitnehmern in der X._ AG durchschnittlich erbrachten Leistungen zu errechnen
sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe während
der ganzen Dauer ihrer Anstellung keine Überzeit geleistet. Vielmehr sei
ihre Arbeitsgeschwindigkeit überdurchschnittlich hoch gewesen, was etwa daraus
habe resultieren können, dass sie nur Lorbeerblätter verpackt habe und im
Akkordlohn angestellt gewesen sei, während alle anderen Mitarbeiterinnen
diverse Gewürze hätten einpacken müssen und die meisten im Stundenlohn tätig
gewesen seien. Der versicherte Verdienst sei daher vorliegend nach dem gesamten
tatsächlich erzielten Einkommen zu berechnen.
3. Unklar ist zunächst die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitsvertrag
vom 15./22. Januar 1998 ist zu entnehmen, dass die Versicherte "in die Dienste"
der X._ AG eintrat. Diese Formulierung lässt keine Rückschlüsse auf die Art
der Anstellung zu. In der einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages
bildenden Abmachung über das Abpacken von Lorbeerblättern in Beutel ist die
Rede von Heimarbeit. Desgleichen gab die Firma im Arbeitszeugnis vom 29.
Juli 1998 und in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 1998 sowie
die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom Juli 1998
an, es habe ein Heimarbeitsverhältnis bestanden. Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse
antwortete Frau F._, X._ AG, am 14. Dezember 1998 jedoch, die Versicherte
habe ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Firma ausgeübt. Ebenso betonte
die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1998, sie habe
die Lorbeerblätter stets im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin eingepackt;
mit Blick auf das dazu benötigte Material sei es im Übrigen gar nicht möglich
gewesen, diese Beschäftigung an einem anderen Ort auszuführen. Unter diesen
Umständen ist nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR) davon auszugehen, dass mit Vereinbarung vom 15./22. Januar
1998 kein Heimarbeitsvertrag gemäss Art. 351 OR, sondern ein Einzelarbeitsvertrag
mit Akkordlohnabsprache (Art. 319 und 326 f. OR) abgeschlossen worden ist.
Dabei wurde offenbar darauf verzichtet, bestimmte Arbeitszeiten festzulegen.
Ob und gegebenenfalls zu welcher Zeit die X._ AG die von der Versicherten
zu bewältigenden Abpackmengen bekannt gab, ist, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geäusserten Ansicht, für die Bemessung des versicherten Verdienstes unerheblich
und kann folglich offen gelassen werden.
4. Wie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Versicherten im Schreiben
an die X._ AG vom 24. Juni 1998 zu entnehmen ist, wurde ihr mündlich erklärt,
das Abpacken von Lorbeerblättern werde für die Dauer von fünf Wochen eingestellt
und sie müsse im Laufe des Jahres 1998 mit weiteren elf arbeitsfreien Wochen
rechnen. Im erwähnten Brief wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen Beschäftigungsunterbrüche
und stellte eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zur Diskussion. Am
29. Juni 1998 sprach die Firma die Kündigung aus.
a) Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Dezember 1997 bis Juli 1998 konnte
die Versicherte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine rasche Erhöhung
der Anzahl abgepackter Lorbeerblätterbeutel verzeichnen. Für die Behauptung
der X._ AG, sie habe die Kündigung ausgesprochen, weil dieser Anstieg nur
auf Kosten der Sorgfalt möglich gewesen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Zudem ging die Firma zumindest anfangs Juni 1998 noch von einer Aufrechterhaltung
des Arbeitsverhältnisses aus, ansonsten ihre Ankündigung, die Beschwerdeführerin
müsse im Laufe des Jahres 1998 mit weiteren elf arbeitsfreien Wochen rechnen,
hätte unterbleiben können. Falls ihre Leistung zu gravierenden Beanstandungen
Anlass geboten hätte, wäre die Versicherte kaum während mehrerer Monate im
Dienst behalten worden. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem
Brief der Beschwerdeführerin (vom 24. Juni 1998) und dem Kündigungsschreiben
(vom 29. Juni 1998) spricht dafür, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
in erster Linie deswegen erfolgte, weil sich die Beschwerdeführerin gegen
arbeitsfreie Zeitabschnitte wandte. Es steht jedenfalls fest, dass sich die
angeblich schlechte Arbeitsqualität nicht auf die Lohnzahlungen ausgewirkt
hat.
b) Dem Schreiben der X._ AG vom 10. März 1999 ist zu entnehmen, dass das
maximale Jahresquantum abgepackter Lorbeerblätter 360'000 Beutel beträgt.
Gemäss einer undatierten Aktennotiz der Arbeitslosenkasse gab Frau F._ im
Oktober 1998 auf Anfrage telefonisch zur Auskunft, diese Stückzahl sei durch
die von der Versicherten abgelieferten Abpackungen bereits überschritten
worden. In einer weiteren Aktennotiz der Verwaltung vom 22. Oktober 1998
wurde festgehalten, gemäss einem Telefonat mit Frau F._ habe die Beschwerdeführerin
sehr viele Stunden vorgearbeitet, woraus sich die hohen Lohnbeträge ergäben.
Diesen Aussagen kann entnommen werden, dass die Versicherte die Abpackarbeiten
für das Jahr 1998 bereits im Juli 1998 abgeschlossen hatte. Für die Annahme
von Verwaltung und Vorinstanz, wonach diese in mengenmässiger Hinsicht überdurchschnittliche
Leistung teils in Überzeit erbracht worden sei, finden sich in den Akten
jedoch keine Hinweise. Allein aus der nicht dokumentierten Aussage der X._
AG, wonach Arbeitnehmer im Allgemeinen während der ordentlichen Arbeitszeit
weniger hohe Stückzahlen erreichten, kann jedenfalls nicht gefolgert werden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zu einem Teil in Überzeit ausgeführt
hat. Gerade bei Angestellten, die mit ihren Arbeitgebern eine Akkordlohnvereinbarung
getroffen haben, zeigt sich, dass Einzelne Spitzenleistungen zu erbringen
vermögen. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
(BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin keine
Überzeit verrichtet hat. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes
auf Grund im Betrieb der X._ AG von der Arbeitnehmerschaft erreichter Durchschnittswerte
besteht deshalb vorliegend kein Anlass.
c) Bei diesem Ergebnis ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen,
welche den versicherten Verdienst nach dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich
erzielten Lohn zu berechnen und alsdann neu zu verfügen hat.
5.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Juli 1999 und die Verwaltungsverfügung
vom 13. Januar 1999 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse
des Kantons Zug zurückgewiesen, damit sie den versicherten Verdienst im Sinne
der Erwägungen neu festlege.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug hat der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit Zug und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. August 2000