C 342/99
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Schäuble
Urteil vom 29. Januar 2001
in Sachen
R._, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Berner Mittelland, Industriestrasse
35, Zollikofen, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Berner Mittelland den 1962 geborenen R._ ab 23. September 1998 für
die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein, weil er unentschuldigt einem Beratungsgespräch ferngeblieben sei. Mit
einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 1998 stellte es den Versicherten
wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im Vormonat September für
8 Tage ab 1. Oktober 1998 in der Bezugsberechtigung ein. Die gegen diese
Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 26. Februar 1999 ab.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
C.- R._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügungen des RAV seien die beiden
Einstellungen in der Anspruchsberechtigung rückgängig zu machen. KIGA und
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In formellrechtlicher Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der
richtigen Parteibezeichnung.
a) Nach Art. 9h Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern
zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und
die Arbeitslosenunterstützung (AVUV) vom 23. Mai 1990 ist das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den in Art. 30
Abs. 1 lit. c und d AVIG vorgesehenen Fällen zuständig. Verfügungen des RAV
können nach Art. 65e AVUV innert 30 Tagen seit Eröffnung beim KIGA angefochten
werden.
b) Im vorinstanzlichen Entscheid wurde nicht das RAV, sondern das KIGA als
Gegenpartei des Beschwerdeführers bezeichnet. Diese Parteirollenverteilung
steht im Widerspruch zur ständigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Danach kommt auch in Fällen mit mehrstufigem (kantonalen) Instanzenzug der
ursprünglich verfügenden Behörde Parteistellung zu (BGE 105 V 188 Erw. 1
und seitherige Rechtsprechung), was auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung
gilt (zuletzt: zur Publikation bestimmtes Urteil C. vom 24. Oktober 2000,
C 135/00, sowie nicht veröffentlichte Urteile D. vom 9. Juni 2000, C 438/99,
K. AG vom 16. Januar 1998, C 152/97, und K. vom 28. Dezember 1995, C 257/95).
Das bedeutet mit anderen Worten, dass in dem durch Anfechtung einer Verfügung
ausgelösten nachträglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren die ursprünglich
verfügende Behörde beschwerdegegnerische Partei ist und dass sie ihre Parteistellung
im ganzen weiteren Instanzenzug beibehält. Dieser Grundsatz wird auch im
Schrifttum vertreten (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 151
Rz. 784 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., S. 189 N. 523 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 26 zu
§ 13; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, S. 155 Rz. 280; anderer Auffassung: Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern, 1997, Art. 12 N. 27, worauf sich das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern im Urteil ALV 56968/12/00 vom 6. Juli 2000 i.S. H. beruft).
Hievon abzuweichen besteht entgegen der vom kantonalen Gericht in jenem Urteil
vertretenen Auffassung auch dort kein Anlass, wo die übergeordnete Instanz
im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ein Weisungsrecht hat (vgl. die
verschiedenen Lehrmeinungen bei Häner, a.a.O., S. 157 Rz. 282 f. mit Fussnoten).
Die weiteren vom kantonalen Gericht angeführten Gesichtspunkte (Verwaltungsbeschwerde
als reformatorisches Rechtsmittel, Devolutiveffekt, fehlendes Beschwerderecht
des RAV) sprechen ebenfalls nicht entscheidend gegen die Parteistellung.
Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist daher unabhängig vom kantonalen
Recht auf allen Stufen das RAV als Beschwerdegegner aufzuführen.
2. In materieller Hinsicht hat das kantonale Gericht die massgebenden Bestimmungen
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von
Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG) sowie bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs.
1 lit. c AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen der
Vorinstanz zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs.
3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf kann verwiesen werden.
3.a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. September 1998
einem vereinbarten Beratungsgespräch beim RAV fernblieb. Fest steht zudem,
dass er für den betreffenden Monat lediglich eine Arbeitsbemühung nachweisen
kann. Weder im vornoch letztinstanzlichen Verfahren hat der Versicherte entschuldbare
Gründe für sein Verhalten angeführt. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand
nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass am Tage vor dem versäumten Termin
bereits ein Beratungsgespräch beim RAV stattgefunden hatte. In diesem Zusammenhang
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21 Abs. 2
erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Versicherten für die Kontroll-
und Beratungsgespräche aufzubieten und die Termine festzulegen. Gemäss Art.
17 Abs. 3 lit. b AVIG gehört es andrerseits zu den Pflichten des Versicherten,
an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen. Was sodann
die Quantität der Arbeitsbemühungen betrifft, werden nach der Verwaltungspraxis
in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt (Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 15 zu Art. 17).
b) Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit den verfügten, einem leichten
Verschulden entsprechenden Einstellungen von 10 und 8 Tagen angemessen Rechnung
getragen worden. Es bestehen keine triftigen Gründe, welche zu einer von
Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise Anlass geben würden
(BGE 123 V 152 Erw. 2).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Januar 2001