C 343/01
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 30. April 2002
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
L._, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein,
Malzgasse 18, 4052 Basel,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1955 geborene L._ war vom 1. März 1999 bis 30. November 2000 als
Officeaushilfe in einem 60 %-Pensum bei der M._ AG tätig, welche das Arbeitsverhältnis
am 19. Oktober 2000 wegen einer seit 25. Februar 2000 andauernden Krankheit
auf Ende November 2000 kündigte. Aufgrund einer von der Arbeitgeberin bei
der Visana abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezog sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis Ende Dezember 2000 Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2000
meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland die Anspruchsberechtigung, solange die Versicherte Taggelder von
der Visana beziehe.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die von L._
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid
vom 19. September 2001). Leistungen der Krankentaggeldversicherung stellten
weder Lohnnoch Entschädigungsansprüche im Sinne des AVIG dar, weshalb die
Versicherte einen anrechenbaren Lohnausfall erlitten habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland die Aufhebung des kantonalen Entscheids. L._ lässt auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch einen
anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nicht anrechenbar
ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen
(Art. 11 Abs. 3 AVIG).
2.a) Die Vorinstanz vertritt gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 11
Abs. 3 AVIG und auf die in der Literatur geäusserten Meinungen die Auffassung,
dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellten.
b) Die Arbeitslosenkasse weist demgegenüber im Wesentlichen auf Art. 7 Abs.
1 lit. b UVV hin, wonach als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der
Versicherung bei Wegfall des Lohnes) auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,
der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung
sowie jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer
gelten, die die Lohnfortzahlung ersetzen. Somit träten Taggeldleistungen
privater Krankenversicherer an die Stelle des primären Lohnanspruchs, was
gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führe.
Bei der von der M._ AG bei der Visana für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung handle es sich um einen
Vertrag, welcher unter Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV falle. Und nach der Rechtsprechung
beende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch eines arbeitsunfähigen
Arbeitnehmers auf Taggeld aus einer kollektiven Taggeldversicherung nach
VVG nicht (BGE 127 III 109 Erw. 3b).
c) Der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann aus folgenden Gründen nicht
beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b
UVV geht es um Taggelder, die die Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. dazu auch
RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b, 1997 Nr. U 282 S. 285 Erw. 4). Dies ist
bei den im Dezember 2000 durch die Visana ausgerichteten Taggeldern gerade
nicht der Fall, denn das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin
und der M._ AG war Ende November 2000 beendet. Im Übrigen besitzen die Versicherten,
zu deren Gunsten vom Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen worden ist, einen direkten Forderungsanspruch gegenüber dem
Versicherer (BGE 122 V 81, 120 V 42 Erw. 3c/bb mit Hinweisen). Aus diesen
Gründen ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, inwieweit das von der
Beschwerdeführerin zitierte Urteil R. vom 27. August 2001, U 285/99, hier
massgebend sein sollte. Denn in diesem Urteil wird nicht gesagt, unter welchen
Voraussetzungen eine durch den Arbeitgeber abgeschlossene kollektive Krankentaggeldversicherung
nach VVG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt Lohnersatz darstellt.
d) Die mit Art. 11 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung
von arbeitslosen Personen in lit. b von Art. 7 Abs. 1 UVV eingefügte neue
Ordnung, welche den Begriff des Lohnes gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der
Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens
den halben Lohn aufhört) definiert, findet indessen unabhängig vom Sachverhalt
des vorliegenden Falles auf Art. 11 Abs. 3 AVIG keine Anwendung. Dies ergibt
sich aus den folgenden Überlegungen, welche neben die von der Vorinstanz
aufgrund der Literatur deutlich gemachten Gründe treten, wonach Entgelte
des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, wenn sie wenigstens mittelbar
einen Lohnoder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung
entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Ansprüche, die sich auf solche
Entgelte beziehen, stellen Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG
dar. Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen Ansprüche aus
gerechtfertigter und ungerechtfertigter Entlassung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 54 Rz 132; Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 76 und 85 zu Art.
11 AVIG).
3.a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 4
AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV) abzustellen (BGE 126
V 391 Erw. 5a). Dem blossen Lohnanspruch gleichgestellt ist Lohn, der dem
Versicherten beim Verlassen seiner Arbeitsstelle für die Zeit des nachfolgenden
Arbeitsausfalles effektiv ausbezahlt worden ist (Gerhards, a.a.O. N. 67 f.
und N. 79 zu Art. 11 AVIG; Nussbaumer, a.a.O, S. 55 Rz 133).
b) Der Begriff des Lohnes ist in der Arbeitslosenversicherung nicht nur im
Rahmen der Beurteilung der Anspruchsberechtigung, sondern auch für die Beitragsbemessung
wesentlich. Die beiden Begriffe sind einheitlich auszulegen. Wie im Rahmen
der Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG) und der Festlegung des versicherten Verdienstes
(Art. 23 Abs. 1 AVIG) ist daher auch bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung
auf den massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung abzustellen. Daraus
ergibt sich für die Beitragsbemessung, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge
zu entrichten sind und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit
(Gerhards, a.a.O., N. 79 zu Art. 11 AVIG) nicht zu entschädigen ist (BGE
126 V 391 Erw. 5a mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil B. vom
5. September 1996, C 267/95).
c) Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt
für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art.
7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt, während Art. 8 AHVV die Ausnahmen davon
umschreibt. Demgegenüber bestimmt
Art. 6 Abs. 2 AHVV als Ausführungsnorm zu Art. 4 Abs. 1 AHVG, was nicht zum
Erwerbseinkommen (aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) zählt.
Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche
Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht
oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig
erfolgen. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit
nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift
von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101
Erw. 2, je mit Hinweisen).
d) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich
besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat
hat von dieser Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV Gebrauch gemacht. Nicht
zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen
bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art.
25ter IVG. Zum massgebenden Lohn dagegen gehören Leistungen des Arbeitgebers
für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV).
e) Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV enthält keine Einschränkung in dem Sinne, dass
Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung
des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht
werden (Art. 324a und b OR), zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.
Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten
Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst
erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV der Beitragspflicht,
werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen erbracht, gehören
sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen
(ZAK 1983 S. 21, 1969 S. 372 Erw. 3, 1952 S. 185 f.; nicht veröffentlichtes
Urteil T. vom 17. April 1989, I 466/88).
f) Deswegen musste in Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV im Hinblick auf das Ende der
Versicherung als Ausnahme festgeschrieben werden, dass Taggelder, welche
die Lohnfortzahlung ersetzen, als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten.
Denn lit. a von Art. 7 Abs. 1 UVV hält als Grundsatz bereits fest, dass als
Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG der nach AHVG massgebende Lohn gilt.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Visana im Monat Dezember 2000
an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggelder keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist unbegründet.
5. Der Vollständigkeit halber kann die Beschwerdeführerin auf die Koordinationsnorm
des Art. 28 Abs. 2 AVIG hingewiesen werden, wonach Taggelder der Kranken-
oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von den Arbeitslosentaggeldern
abgezogen werden. Als Taggelder der Krankenversicherung im Sinne dieser Bestimmung
zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG)
und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs.
2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs.
2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Nussbaumer, a.a.O., S. 136
Rz 357). Damit statuiert Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung.
6. Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdegegnerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, den 30. April 2002