C 344/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann
Urteil vom 9. September 2002
in Sachen
T._, 1955, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Der 1955 geborene T._ arbeitet seit 1991 als Übersetzer. Am 26. April
2001 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
ab 5. April 2001 an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern die Anspruchsberech- tigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles.
Die von T._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
lässt T._ sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung sei ihm Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen. Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass X._ als
Mitglied der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des kantonalen Verwaltungsgerichtes
befangen sei, da es sich bei ihm um einen langjährigen Mitarbeiter seines
früheren Arbeitgebers handle. Nach der materiell unverändert von
Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art.
6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters
hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 128 V 84
Erw. 2a, 127 I 198 Erw. 2b mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
vermag die Tatsache allein, dass der Richter X._ früher beim selben
Arbeitgeber angestellt war, nicht schon auf mangelnde Objektivität und
Befangenheit schliessen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vergangene
Arbeitsverhältnis die Entscheidfindung hätte beeinflussen können.
Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist mangels
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen, nicht gegeben.
2.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs.
1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis
steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während
teilweise Arbeitslosigkeit u.a. dann vor- liegt, wenn der Versicherte eine
Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung
sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte
Person einen anrechenbaren Arbeitsaus- fall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit.
b AVIG). Der Arbeits- ausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar,
wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander
folgende volle Arbeitstage dauert.
b) aa) Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in
der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein
üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit
nach der persönlichen Arbeits- zeit des Versicherten. Wird die Arbeit
vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen,
gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit
als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit
aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE
107 V 61 Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a
mit Hinweis).
bb) Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf
erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder
weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeits-
zeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer
sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken;
er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig
anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze
starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. Erw. 1; ARV 1998 Nr.
20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
S. 45 Rz 105 und S. 49 N 116 und 117). So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht
im nicht publizierten Urteil W. vom 17. Januar 1978 (C 50/77) eine bedarfsorientierte
Aushilfstätigkeit zu beurteilen, welche über vier Jahre ausgeübt
wurde. Die Schwankungen der abgerufenen Einsätze machten, nach Arbeitstagen/-stunden
pro Jahr in beidseitiger Abweichung vom Jahresdurchschnitt gerechnet, höchstens
10 % aus. Im Gegensatz dazu konnte in BGE 107 V 59, in welchem sich der Beobachtungszeitraum
auf sechs Monate erstreckte und die Abweichungen von der durchschnittlichen
Einsatzdauer von monatlich rund 50 Stunden gegen oben über 80 % und
gegen unten 36 % betrugen, keine Normalarbeitszeit abgeleitet werden. Gleich
verhielt es sich in dem in ARV 1995 Nr. 9 S. 45 publizierten Urteil, in welchem
die Schwankungen ähnlich wie in dem in BGE 107 V 59 beurteilten Fall
ausfielen.
3.- Gemäss der in den Akten liegenden Rahmenvereinbarung vom 27. Februar
1992 richtet sich der Arbeitseinsatz und die Entlöhnung des Beschwerdeführers
nach der beim Arbeitgeber anfallenden Arbeit, wobei weder ein durchschnittlicher
noch überhaupt ein minimaler Beschäftigungs- grad zugesichert wurde.
Unter diesen Umständen liegt, wovon die Vorinstanz insoweit zutreffend
ausgegangen ist, ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor. Nicht beigepflichtet
werden kann dem kantonalen Gericht hingegen insofern, als es aus diesem Umstand
allein - wenn auch unter Hinweis auf ARV 1995 Nr. 9 S. 45 - schliesst, dass
die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles und damit die Anspruchsberechtigung
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung entfalle, ohne zu prüfen,
ob der Einsatz während längerer Zeit mehr oder weniger konstant
war (vgl. Erw. 2b/bb hievor). Wie es sich damit im Falle des seit 1991 beim
selben Arbeitgeber an- gestellten Beschwerdeführers verhält, der
nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in den vergangenen
Jahren - vor dem ab Januar 2001 zu verzeichnenden Einbruch - mit einem monatlichen
Einkommen von ca. Fr. 3350.- rechnen konnte, lässt sich aufgrund der
vorhandenen Akten, in welchen nur die Lohnabrechnungen ab Januar 2000 liegen,
nicht beurteilen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit es prüfe, ob sich unter Zugrundelegung eines längeren Beobachtungszeitraumes
eine Normalarbeitszeit ermitteln lässt, und hernach über den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 30. Oktober
2001 aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über
die Beschwerde neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts