C 35/03
Urteil vom 25. März 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Grünvogel
V._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rainer
Künzle, Zelglistrasse 10, 8122 Binz,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Ergebnisse der von der Firma Y._ für das Staatssekretariat
für Wirtschaft (nachfolgend seco) am 12. September 2001 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Firma V._ AG (im
Folgenden Firma) mit Verfügung vom 26. April 2002, die für die Zeit von September
bis November 1998 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag
von Fr. 22'664.25 zurückzuerstatten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie der Verfügung vom 26. April 2002 beantragen. Die Arbeitslosenkasse
und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind Bestimmungen im
Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 26. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578
Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b,
je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen
über den Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs.
3 lit. a AVIG, Art. 46b AVIV; ARV 1999 Nr. 34 S. 200, 1998 Nr. 35 S. 196;
Urteil D. vom 30. Juni 2001, C 229/00, Erw. 2a) sowie die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Versicherungsleistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG; BGE 127 V
469 Erw. 2c, 122 V 138 Erw. 2c, 272 Erw. 2, 368 Erw. 3). Ferner hat das kantonale
Gericht die Voraussetzungen, unter denen ein behördliches Verhalten eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebietet, ebenfalls treffend
wiedergegeben (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV
171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu
Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V
66 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf Entscheidbegründung sei
von der Verwaltung verletzt und es sei ihr damit das rechtliche Gehör verweigert
worden, weil die Kasse zur Begründung der Verfügung auf aussenstehende Schriften
des seco verwiesen habe. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. Aus
Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch auf Begründung in einem einzigen
Dokument; mit dem Verweis auf die Berichte des seco ist vielmehr den Anforderungen
von Art. 29 Abs. 2 BV Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S.
vom 19. Dezember 2001, 4P.237/2001; siehe auch BGE 123 I 34).
4. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung
dargelegt, weshalb weder das Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten
Ausfallstunden" des einzelnen Arbeitnehmers noch der "Rapport über die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden pro Betrieb bzw. Betriebsabteilung" oder die nachträglich
von der Firma erstellten Monatsblätter über die täglich verrichtete Arbeitszeit
der Angestellten als Arbeitszeitnachweis genügen. Darauf ist zu verweisen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat schon verschiedentlich festgehalten, dass dem Erfordernis
einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle, vorbehältlich ganz besonderer,
hier nicht gegebener, Umstände (vgl. hiezu Urteil X. vom 5. November 2001,
C 59/01), nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung
über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen
Mitarbeiter Genüge getan ist, die nicht durch erst nachträglich erstellte
Dokumente ersetzt werden kann. Dabei müssen die gearbeiteten Stunden keineswegs
zwingend mit einem elektronischen System erfasst sein. Wesentlich ist allein
die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (statt
vieler: Urteile W. vom 22. August 2001, C 260/00, und D. vom 30. Juli 2001,
C 229/00), weshalb auch nicht argumentiert werden kann, die geforderte Zeiterfassung
könne Kleinbetrieben nicht zugemutet werden. An letztgenanntem Erfordernis
sind übrigens die nachträglich eingereichten Monatsblätter gescheitert, wogegen
diese - nunmehr fortlaufend ausgefüllt - ab Dezember 1998 dieser Anforderung
genügen. Es ist sodann keineswegs überspitzt formalistisch (vgl. hierzu BGE
128 II 142 Erw. 2a, 127 I 34 Erw. 2aa/bb, je mit Hinweis), wenn von einem
Betrieb, der das Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden"
fortlaufend ausfüllt, zwecks Kontrolle des geltend gemachten Arbeitszeitausfalls
darüber hinaus fortlaufende Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
verlangt werden. Denn weil die an gewissen Tagen geleistete Überzeit innerhalb
der Abrechnungsperiode auszugleichen ist (ARV 1999 Nr. 34 S. 200), wird der
Arbeitszeitausfall erst durch derartige Aufzeichnungen überprüfbar. Ohnehin
ist fraglich, ob das genannte Formular - wie von der Beschwerdeführerin behauptet
- tatsächlich jeweils fortlaufend ausgefüllt worden ist: Das Schriftbild
der Einträge lässt auf stets die selbe Person als Urheberin schliessen. Diese
hat die Ausfallstunden der von der Kurzarbeit Betroffenen innerhalb eines
Monats mit unterschiedlichen Schreibgeräten notiert, wobei der Stift nicht
tageweise, sondern bei jedem Betroffenen gewechselt worden ist, was deutlich
gegen eine fortlaufende Aufzeichnung spricht.
5. Steht das Fehlen einer den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden
Arbeitszeitkontrolle fest, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die den untauglichen
Beweismitteln zu entnehmenden Aussagen glaubhaft sind oder nicht. Insoweit
sind die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu obsolet. Auf hiegegen letztinstanzlich
vorgetragene Einwände braucht auch nicht näher eingegangen zu werden.
6. Soweit die Firma eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung verlangt,
indem sie geltend macht, die Kasse habe sich treuwidrig verhalten, weil sie
die eingereichten Dokumente zunächst akzeptiert und erst nachträglich beanstandet
habe, so hat sich bereits das kantonale Gericht einlässlich mit diesen Vorbringen
auseinandergesetzt und dabei die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V
221 Erw. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil A. vom 5. Juni 2001, C 132/00) treffend
angewandt. Danach obliegt es der Antrag stellenden Firma abzuklären, ob ihr
Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende
Kontrolle gewährleistet (vgl. auch ARV 2002 Nr. 37 S. 255 Erw. 4b). Konkrete
Anfragen bezüglich des Zeiterfassungssystems werden weder behauptet, noch
sind solche aus den Akten ersichtlich. Zuletzt ist die erstmals am 2. Dezember
1998 erfolgte Auszahlung mangels Ursächlichkeit von vornherein ungeeignet,
einen Vertrauenstatbestand für die davor liegenden Abrechnungsperioden September
bis November 1998 zu begründen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. März 2004