C 358/01
Urteil vom 17. September 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Signorell
V._, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, Vazerolgasse
2, 7000 Chur,
gegen
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 21. September 2001)
Sachverhalt: Der 1953 geborene V._ meldete sich am 26. Mai 2000 bei der Arbeitslosenkasse
Graubünden (AlK) zum Leistungsbezug ab 1. Mai 2000 an, welche eine Anspruchsberechtigung
ab dem 26. Mai 2000 verneinte (Verfügung vom 25. August 2000). Das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid
vom 21. September 2001). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V._ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache
an AlK, zum Entscheid über Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2000 beantragen.
Während die AlK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
(BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Verwaltung und Vorinstanz verneinten eine Anspruchsberechtigung mit der
Begründung, V._ habe vor und nach der Auflösung seines Arbeitsvertrages durch
die Firma X._ AG eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen. Er sei in
der Zeit vom 26. Mai 2000 (Anmeldung zum Leistungsbezug) bis zum 25. August
2000 (Erlass der Verwaltungsverfügung) weiterhin Verwaltungsrat gewesen.
Wie es sich für die Folgezeit nach dem 26. August 2000 und insbesondere ab
dem 17. Oktober 2000 (Eintrag des Rücktritts als Verwaltungsrat im Tagebuch
des Handelsregisters) verhalte, brauche nicht weiter geprüft zu werden.
3. Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 1986 als Bau- und Geschäftsführer
bei der Firma Firma X._ AG an welcher er 30 % des Aktienkapitals hält. Ab
29. November 1996 (Datum des Tagebucheintrags) gehörte er zudem deren Verwaltungsrat
als kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied an. Am 1. Januar 2000 kündigte
die Firma das Arbeitsverhältnis wegen Aufgabe des Baugeschäftes auf den 30.
April 2000. Auf diesen Termin erklärte er nach eigenen Angaben seinen Rücktritt
aus dem Verwaltungsrat. Die Löschung als Verwaltungsrat im Handelsregister
erfolgte indessen erst am 11. Oktober 2000 (Datum des Eintrags im Tagebuch).
Am 21. September 2000 gewährte der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart
der Firma eine Nachlassstundung für sechs Monate und am 12. Juli 2001 genehmigte
der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/ Davos den vorgelegten Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung.
4. 4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei bis Oktober
2000 Mitglied der Firma X._ AG gewesen und habe damit eine arbeitgeberähnliche
Stellung eingenommen. Diese Stellung beurteile sich nach Massgabe des Handelsregistereintrags
und der Versicherte könne nicht geltend machen, faktisch schon früher aus
dem Verwaltungsrat ausgeschieden zu sein.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe seinen Arbeitsvertrag nicht selber gekündigt und mit der Niederlegung
des Verwaltungsratsmandates per 30. April 2000 sei er auch nicht mehr Verwaltungsrat
gewesen. Er habe bezeichnenderweise ab 1. Mai 2000 keinerlei Funktionen mehr
ausgeübt. Bereits vor dem 30. April 2000 und auch seither habe die Firma
keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt. Sie habe nur noch eine Zeit
lang weiterbestanden, weil die verbleibenden Verwaltungsräte mit den Gläubigern
über die Art und Weise der Liquidation verhandelt hätten. Einzig der Umstand,
dass die Bilanz nicht bereits vor dem 30. April 2000 deponiert worden sei,
könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
4.2 Ausschlaggebend für die Beendigung der Verwaltungsratsstellung ist, wie
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend festgehalten wird, nach der
Rechtsprechung (BGE 126 V 137 Erw. 5b, ARV Nr. 34 S. 176; vgl. ferner zu
Art. 52 AHVG: BGE 126 V 61) nicht die Löschung des Handelsregistereintrags,
die, aus welchen Gründen auch immer, sich verzögern kann, sondern das effektive
Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.
Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auch aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden zu sein
(vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 Sachverhalt Ziff. 3d). Dieser Sachverhalt
ist von keiner Seite bestritten. Auch das kantonale Gericht zieht ihn nicht
in Zweifel, sondern hält einzig die formale Betrachtungsweise entgegen, das
Erlöschen der Eigenschaft eines Verwaltungsrates sei gegenüber Dritten erst
mit der Publikation im Handelsamtsblatt wirksam geworden (a.a.O., S. 8 Erw.
3c). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30. April
2000 aus dem Verwaltungsrat der Arbeitgeberin ausgetreten ist und auch sonst
keine weiteren Funktionen für diese mehr ausübte. Es besteht daher kein Anlass,
ihn als nicht anspruchsberechtigt zu bezeichnen.
5. Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Versicherten keine
Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. Erw. 1) kein bundesrechtlicher Anspruch
auf Parteientschädigung bestand, ist davon abzusehen, die Akten zur Festsetzung
einer solchen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich
obsiegendem Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses
vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden
Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. September 2001 und
die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 25. August 2000 aufgehoben
und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen, damit
sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
neu verfüge.
2. Die Ausgleichskasse Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. September 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: